BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 585/11 vom 15. Februar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts u nd nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Mai 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Ang eklagten P . O . ein Werte r- satzverfall in Höhe von 139.000 Euro angeordnet wird (vgl. UA S. 57), da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht - f ertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Besc hwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11 - und vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11 - . Ernemann Fischer Berger Krehl Eschelbach
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