ECLI:DE:BGH:2016:250816B2STR58 5 .15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 585/15 vom 25. August 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a. zu 2.: Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Besch werdeführer am 25. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Mai 2015 im Ausspruch über die Adhäsionsanträge wie fol gt abgeändert: a) Der Anspruch des Adhäsionsklägers S . gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz aller imm a- teriellen Schäden aus dem Ereignis vom 10. September 2014 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass der Adhä sionskläger S . g e- gen die Angeklagten als Gesamtschuldner einen A n- spruch auf Ersatz aller künftigen materiellen Schäden aus dem genannten Ereignis hat, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte überg e- gangen sind. Es wi rd festgestellt, dass die Schmerzensgeldansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung im Adhäsionsve r- fahren über die Anträge des Adhäsionsklägers S . a b- gesehen. b) Der Adhäsionsausspruch zugunst en der Adhäsionskläg e- rin N. wird aufgehoben. Insoweit wird von einer En t- scheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen. - 3 - 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten M . gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen . Der Beschwerdeführe r hat die Kosten seines Rechtsmittels, die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen und die dem Neben - und Adhäsionskläger S . im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Die aufgrund des Antrags der Adhäsionskl ägerin N . entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatska s- se auferlegt. Die insoweit entstandenen eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. 3. Auf die Revision des Angeklagten D . wird das vorg e- nannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels des Angeklagten D. , an eine andere Jugendka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. D ie weiter gehende Revision des Angeklagten D . wird verworfen. - 4 - Gründe: Das Landger icht hat den Angeklagten M. wegen gefährlicher Kö r- perverletzung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfr eiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den An geklagten D. hat es wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum ve r- suchten Totschlag und zur gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von dre i Jahren verurteilt. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagten als Gesam t- schuldner verpflichtet sind, den Nebenklägern alle materiellen und immaterie l- len Schäden aus dem Schadensereignis vom 10. September 2014 zu erstatten, soweit Ans prüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. i- ner vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgeseh en. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. 1. Der Ausspruch über die Adhäsionsan träge des Adhäsionsklägers S. ist teilweise abzuändern. d- berichtigt insoweit die Urteilsformel, soweit es um den Anspruch des Adhäs i- onsk lägers S . auf Ersatz aller immateriellen Schäden geht. 1 2 3 - 5 - Insofern hatte er eine auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 175.000 Euro nebst Prozesszinsen gerichtete Leistungsklage erhoben, über die das Landgericht durch Teilurteil dem Grunde nach zu seine n Gunsten entschi e- den hat. Ein Vorbehalt für den Fall des Forderungsübergangs auf Sozialvers i- cherungsträger (§ 116 Abs. 1 SGB X) oder andere Dritte (§ 86 Abs. 1 VVG) ist in dem Grundurteil nicht auszusprechen, zumal ein Forderungsübergang beim Schmerzensge ldanspruch grundsätzlich nicht in Frage kommt. b) Hinsichtlich der bisher entstandenen und künftigen materiellen Sch ä- den hat der Adhäsionskläger S . einen Feststellungsantrag gestellt, der nur zum Teil zulässig und begründet ist . aa) Hinsichtlich der bereits entstandenen materiellen Schäd en hat der Adhäsionskläger S. weder geltend gemacht noch ist aus seinem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon j etzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es insoweit an dem erforderlichen Feststellungsi n- teresse (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 169/15 mwN). bb) Hinsichtlich der künftigen materiellen Schäden, die angesichts der erheblichen Verletzungen des Adhäsionsklägers S . in Betracht kommen, aber von ihm noch nicht beziffert werden können, ist ein Feststellungsau s- spruch zulässig und in der Sache gerechtfertigt. Bei schweren Verletzungen kann ein Anspruch auf Feststellung der Ersat zpflicht für künftigen Schaden nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96, BGHR ZPO § 256 Fest ste l- lungsinteresse 43). Das ist hier nicht der Fall. 4 5 6 7 - 6 - Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Insoweit bedarf der Au s- spruch nur der Einschränkung für den Fall des Forderungsübergangs auf Soz i- alversicherungsträger oder sonstige Dritte. 2. Soweit sich die Revisionen gegen den Adhäsionsausspruch zugun s- ten der Adhäsionsklägerin N. richten, sind sie begründet. Deren Adhäs i- onsantrag genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daher ist von einer Adhäsionsentscheidung z u ihren Gunsten abz u- sehen. a) Die Adhäsionsklägerin N . hat zunächst beantragt, die Ang e- klagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des § 2 53 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt die bestimmte Angabe des Gege n- standes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Er steht der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nur dann nicht entgegen, wenn zugleich die tatsächlichen Gr undlagen für die Erme s- sensausübung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend g e- macht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenord nung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340). Deshalb fehlt es an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gef orderten Bestimmtheit des unb e- zifferten Klageantrags, wenn der Kläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht (vgl. BGH, Urteil 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809). Das gilt erst recht im Fall einer offenen Te ilkl a- ge. 8 9 10 11 - 7 - b) Soweit die Adhäsionsklägerin N . u- stellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Nebe n- klägerin alle absehbaren und nicht absehbaren Folgeschäden aus dem Sch a- densereignis vom 14. Jul - von der fehle r- haften Datierung der unerlaubten Handlung abgesehen - unklar. Was unter a l- für die Schadensersatz begehrt wird, hat die Adhäsio nsklägerin nicht erklärt. Daraus ist bereits nicht zu entnehmen, ob es um den Ersatz künftiger materie l- ler oder immaterieller Schäden gehen soll und wie sich diese Klage zur Teilkl a- ge auf ein Schmerzensgeld verhält. II. Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld - und Strafausspruch ric h- tet. Die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit der gegen die höchstpersö n- lichen Rechtsgüter der Nebenkläger gerichteten Handlungen beschwert ihn nicht. Die Kostenentscheidung zum Rechtsmittel des Angeklagten M . b e- ruht auf § 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO . III. 1. Die Revision des Angeklagten D. ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldsp ruch richtet. Der Au s- spruch über die Jugendstrafe kann dagegen keinen Bestand haben. 12 13 14 15 - 8 - n- gels Erläuterung ist dies nicht nachprüfbar. b) Die Notwendigkeit der Verhängung einer Jugendstrafe ist im Urteil dagegen bestehen rechtliche Bedenken. Der Schuldgehalt der Tat bei der B e- gehung durch heranw achsende Täter, auf die das Jugendstrafrecht Anwendung des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrecht s- gehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allg emeinen Strafrecht b e- stimmt. Vielmehr ist auf die innere Tatseite abzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408). Die Urteilsgründe se t- zen sich damit nicht auseinander. c) Schließlich begegnet der Ausspruch üb er die Höhe der Jugendstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe vo r- rangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen de s- halb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist. Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht dem Erziehungsgedanken Bedeutung beigemessen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 503/14, NStZ 2016, 105). Es hat alleine auf das Tatunrecht abgestellt und nur Strafz u- messungserwägungen aus dem allgemeinen Strafrecht genan nt. Die verhängte - h- 16 17 18 19 - 9 - net. Unter erzieherischen Gesichtspunkten hätte e s zum Beispiel - ge - gebenenfalls - auf eine positive Entwicklung eingehen müssen, die der Ang e- klagte seit der Tat genommen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 StR 376/12, StV 2013, 758). An derartigen Erwägungen zum Erzi e- hungsbedarf fehlt es in den Urteilsgründen. 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch zum Nachteil des Angekl agten auf den Rechtsfehlern beruht. Deshalb verweist er die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 20
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