BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 586/06 vom 21. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Februar 2007 ge-m344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. August 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch entf344llt die Anordnung des Verfalls des Geldbetrags von 15.000 200. Insoweit beschr344nkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die 374brigen Rechtsfolgen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit in drei recht-lich zusammentreffenden F344llen der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, weil er im Januar 2006 bis zum 16. Januar 2006 zweimal f374nf bis zehn Kilogramm Cannabisprodukte und am 16. Januar 2006 insgesamt 10 kg Haschisch und 2,1 kg Marihuana zur Ver- 344u337erung aus den Niederlanden nach K366ln transportiert hat, hat es zwar ver-kannt, dass drei selbst344ndige Taten (jeweils wegen Einfuhr von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungs- 1 - 3 - mitteln in nicht geringen Mengen) vorgelegen haben. Der Senat kann ange-sichts der jeweiligen Rauschgiftmengen hier jedoch ausschlie337en, dass sich die fehlerhafte Annahme von Tateinheit und die Verh344ngung nur einer Strafe statt einer aus drei Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe zum Nachteil des Ange-klagten ausgewirkt hat. Zur Anordnung des Verfalls von 15.000 200 hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007 folgendes ausgef374hrt: 2 "Der Ausspruch von Wertverfall in H366he von 15.000,- Euro kann 205 man-gels Grundlage in den Urteilsgr374nden keinen Bestand haben. Zwar k366nnen bei der Anordnung von Wertersatzverfall Umfang und Wert des Erlangten gesch344tzt werden. Allerdings darf das Gericht in einem solchen Fall nicht willk374rlich und ohne ein Mindestma337 an zureichenden Anhaltspunkten vorgehen; die notwen-digen Einzelheiten m374ssen vielmehr soweit gekl344rt sein, dass eine hinreichend sichere Sch344tzungsgrundlage gegeben ist (BGH NStZ-RR 2001, 327). Vorlie-gend beschr344nken sich die Ausf374hrungen zum Verfall auf die blo337e Annahme eines in seiner H366he nicht weiter begr374ndeten Gesamtverkaufserl366ses von 45.000,- Euro, f374r den im Hinblick auf die Teilsumme von 15.000,- Euro der Ver-fall des Wertersatzes angeordnet wurde. Auf welchen Grundlagen die Sch344t-zung (247 73 b StGB) erfolgte, die zu den vom Gericht getroffenen Annahmen f374hrten, ist nicht angegeben. N344here Darlegungen w344ren hier umso mehr erfor-derlich gewesen, als die Verkaufserl366se f374r die beiden Verk344ufe von jeweils 5 kg Cannabis nicht festgestellt werden konnten. Auch in welcher konkreten Wei-se sich die Strafkammer mit 247 73 c StGB auseinandergesetzt hat, kann ange-sichts der fehlenden Angaben zu den finanziellen Verh344ltnissen des Angeklag-ten, aber auch zur M366glichkeit eines zwischenzeitlichen Verlusts des Erlangten nicht nachgepr374ft werden. Eine Zur374ckverweisung und erneute Verhandlung zur 3 - 4 - Frage des Verfalls erscheinen vom Aufwand her nicht angemessen. Es wird deshalb ein Absehen von dieser Rechtsfolge beantragt." Dem kann sich der Senat nicht verschlie337en. 4 Bode Otten Fischer Roggenbuck Appl
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