BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 586/07 vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkl344ger gegen das Urteil des Landge-richts Bad Kreuznach vom 10. Juli 2007 werden als unzul344ssig verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Ne-benkl344ger ist unzul344ssig, weil die allgemeine R374ge der Verletzung materiellen Rechts zur Zul344ssigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht. 1 Nach der Regelung des 247 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkl344ger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verh344ngt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkl344ger in der Regel eines Re-visionsantrages oder einer Revisionsbegr374ndung, wodurch deutlich gemacht wird, dass der Beschwerdef374hrer ein zul344ssiges Ziel verfolgt (st. Rspr., BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 2, 5, 6; BGH Beschluss vom 24. Oktober 2007 226 1 StR 464/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachr374ge auch unter Ber374cksichtigung des umfas- 2 - 3 - send gestellten Aufhebungsantrags nicht m366glich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden k366nnte (vgl. BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zu-l344ssigkeit 3; 247 401 Abs. 1 Satz 1 Zul344ssigkeit 2), liegt nicht vor, denn es besteht ungeachtet des umfassenden Aufhebungsantrags die M366glichkeit, dass mit dem Rechtsmittel lediglich ein anderes Strafma337 erstrebt wird (vgl. Senatsbe-schluss vom 28. Januar 2005 226 2 StR 314/04). Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy