BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 586/08 vom 4. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Februar 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. September 2008 mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen und uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Mobiltelefon der Marke Nokia eingezogen. Seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revision hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 1. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist die Revision unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - 2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entschei-dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Ange-klagte seit vielen Jahren zwar nicht k366rperlich, aber psychisch von Bet344u-bungsmitteln abh344ngig sei. Die Taten habe er aufgrund seiner Bet344ubungsmit-telabh344ngigkeit begangen. Er ben366tige in jedem Fall eine station344re Drogen-entw366hnungstherapie. Die Kammer hat deshalb bereits in den Urteilsgr374nden der Zur374ckstellung der Vollstreckung des Strafrestes zur Durchf374hrung einer solchen Therapie zugestimmt. 3 Auf der Grundlage dieser Feststellungen h344tte sich der Tatrichter mit der Anordnung einer Ma337regel gem344337 247 64 StGB auseinandersetzen m374ssen. Die unterlassene Pr374fung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach 247 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) die Ma337regel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr einger344umte Ermessen auch tat-s344chlich aus374ben und dies in den Urteilsgr374nden kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.; Beschl. vom 9. September 2008 - 3 StR 337/08). 4 Dass vollstreckungsrechtlich die M366glichkeit eines Vorgehens nach 247 35 BtMG in Betracht kommt - und hier vom Landgericht bef374rwortet wird - rechtfer-tigt f374r sich allein das Absehen von der Pr374fung und gegebenenfalls der Anord-nung der Ma337regel nach 247 64 StGB nicht (BGH StV 2008, 405; Beschl. vom 27. Juni 2008 - 3 StR 212/08). 5 Im 334brigen sind nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte daf374r er-kennbar, dass der Angeklagte nicht gef344hrlich im Sinne dieser Vorschrift ist oder keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in 6 - 4 - einer Entziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder 374ber eine erhebliche Zeit vor dem R374ckfall in den Hang zu bewahren (247 64 Satz 2 StGB). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbrin-gungsanordnung nicht (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; BGH NStZ-RR 2008, 107). 334ber die Ma337regelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden. Der Senat kann ausschlie337en, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-terbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. 7 3. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die vom Tatrichter unter Berufung auf BGHSt 47, 369 (= NJW 2002, 3339) vertretene Auffassung, dass der Werter-satzverfall immer zwingend in H366he des gesamten brutto eingenommenen Geldbetrages zu erfolgen habe und bei Vorliegen einer unbilligen H344rte nach 247 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB von seiner Anordnung zwingend ganz abzusehen sei, trifft so nicht zu. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach der Verfall nicht angeordnet wird, soweit er f374r den Betroffenen eine unbillige H344rte w344re. Von einer Verfallsanordnung ist deshalb nur dann gem344337 247 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB vollst344ndig abzusehen, wenn auch die Anordnung 8 - 5 - hinsichtlich eines Teilbetrags den Angeklagten unbillig hart tr344fe. Zum Begriff der 204unbilligen H344rte223, insbesondere zur Ber374cksichtigung von Unterhaltsver-pflichtungen, verweist der Senat auf BGH wistra 2009, 23 f.. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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