BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 586 /1 2 vom 13. März 201 3 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gera vom 19. Juli 2012, soweit es ihn betrifft, mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen 1 bis 6 und 14 der Urteils gründe , b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 2. Die weitergehende Revisio n wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Bandendie b- stahl in sechs Fällen (Fälle 1 bis 6 der Urteilsgründe), schweren Bandendie b- stahls in vier Fällen (Fälle 7 bis 10), vorsätzlicher Körperverletzun g in Tateinheit mit Nötigung (Fall 15), gewerbsmäßiger Hehlerei (Fall 14) sowie Diebstahls (Fall 16) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten ve r- urteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision des 1 - 3 - Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Feststellungen tragen in den Fällen 1 bis 6 der Ur teilsgründe die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl in sechs Fällen nicht. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich der Ang e- klagte K . und die nicht revidierenden Mitangeklagten L . und G . spätestens Anfang Juni 2011 mit dem gesondert Verfolgten T . z u- sammen, um in Thüringen hochwertige "Radio - Navigationsgeräte" aus Kraf t- fahrzeugen zu entwenden und anschließend gewinnbringend zu veräußern. L . und der Angeklagte waren für d ie eigentliche Tatausführung sowie das anschließende Verpacken und Versenden der Navigationsgeräte nach Litauen an G . zuständig. T . koordinierte die Tätigkeit und leitete L . und den Angeklagten an. Zwischen dem 8. und dem 11. Ju li 2011 brach "z u- mindest" L . in Erfurt sechs Fahrzeuge der Marke VW bzw. Audi auf, indem er jeweils die rechte vordere Seitenscheibe zertrümmerte. Anschließend en t- wendete er die herstellerseits eingebauten Navigationssysteme und brachte sie in eine v on ihm und dem Angeklagten benutzte Wohnung in Jena. Dort wurden sie mit Hilfe des Angeklagten am 19. Juli 2011 in zwei an G . adressierte Pakete verpackt, die L . anschließend unter Angabe eines falschen Abse n- ders bei einem Paketdienst aufgab. Die Pakete und die in ihnen enthaltenen Navigationsgeräte konnten auf Grund eines anonymen Hinweises vor dem Ve r- sand nach Litauen sichergestellt werden. 2 3 - 4 - b) Damit ist nicht in ausreichender Weise belegt, dass sich der Ang e- kla g te in sechs Fällen der B eihilfe zum Bandendiebstahl schuldig gemacht hat. aa) Das Landgericht sieht die maßgebliche Beihilfehandlung des Ang e- klagten darin, das er in der Wohnung in Jena beim Verpacken der entwendeten Navigationsgeräte behilflich war (vgl. UA S. 21, 27). Dabei hat es übersehen, dass zu diesem Zeitpunkt der Gewahrsam an den Geräten bereits gesichert, die Taten mithin bereits beendet waren (vgl. BGHSt 8, 390, 391; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 54 mwN). Nach Beendigung der Haupttat ist eine Beihilfe aber aus geschlossen (vgl. Fischer aaO § 27 Rn. 6 mwN). bb) Hinzu kommt Folgendes: N ach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Handlungseinheit oder - mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurteilen. Fördert deshalb der Gehil fe durch ein und dasselbe Tun - wie hier der Angeklagte durch das Verpacken der Navigation s- geräte - mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. BGHSt 49, 306, 316; Fischer aaO § 27 Rn. 31, jew eils mwN). Auch unter diesem Gesichtspunkt tragen die Feststellu n- gen daher eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl in sechs Fä l- len, für die das Landgericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt hat, nicht. cc) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann nach den bisherigen Feststellungen auch nicht in einer möglichen Zusage des Angekla g- ten vor Tatbegehung, bei dem Verpacken und Versenden der Navigationsger ä- te behilflich sein zu wollen, eine taugli che Beihilfehandlung gesehen werden. Denn es fehlen jegliche Feststellungen dazu, inwieweit eine solche Zusage, die 4 5 6 7 - 5 - allein der Bandenabrede zu entnehmen sein könnte, die übrigen Beteiligten in ihrem Tatentschluss bestärkt oder in sonstiger Weise eine die T aten 1 bis 6 fördernde Funktion entfaltet und der Angeklagte dies - im Sinne eines doppe l- ten Gehilfenvorsatzes - gewollt haben könnte. Das versteht sich angesichts der Zusage einer für sich genommen sichtlich unbedeutenden Hilfeleistung auch nicht von selb st. c) Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe mit sämtlichen dazu gehörenden Feststellungen und damit auch, soweit die Strafkammer von einer Beteiligung des Angeklagten an der Bande schon im Juni 2011 (und ni cht erst im Juli 2011) ausgegangen ist. Das gibt dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu in sich widerspruchsfreier und schlüssiger Sachverhaltsfeststellung, anhand derer zu prüfen ist, ob sich der Angeklagte wegen Beteiligung an den Diebstahlstaten oder womög lich wegen Begünst i- gung oder Geldwäsche strafbar gemacht hat. 2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger He h- lerei im Fall 14 der Urteilsgründe hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Insoweit hat das Landgericht fes tgestellt, dass der Angeklagte ein N a- vigationsgerät, welches zwischen dem 23. September 2011, 23.00 Uhr und dem 24. September 2011, 09.00 Uhr in Jena "mit einiger Wahrscheinlichkeit" durch L . aus einem VW - Passat entwendet worden war, "in Kenntnis der deliktischen Herkunft" dem gesondert Verfolgten G . "überließ". Dieser sollte das Gerät dem gesondert Verfolgten K . für 300, - bis 400, - Euro verkaufen. Als K . den Ankauf ablehnte, überließ ihm G . das N a- 8 9 10 - 6 - vigationsger ät als Pfand, wofür er darlehensweise 100, - Euro erhielt. Das Da r- lehen wurde nie zurückgezahlt, das Gerät später bei K . sichergestellt. b) Eine (gewerbsmäßige) Hehlerei ist durch diese Feststellungen nicht hinreichend belegt. Die Hehlerei setzt in all ihren Begehungsformen ein einve r- ständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus (vgl. nur BGHSt 42, 196, 197f. mwN). Es bleibt indes unklar, ob und inwieweit der Angeklagte im Einve r- ständnis mit dem Vortäter des Diebstahls handelte. Das Landgeri cht hat weder zur Person des Vortäters noch zu etwaigen, gegebenenfalls auch konklude n- ten, Absprachen mit diesem konkrete Feststellungen getroffen. Soweit das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 23) pauschal ausführt, L . und der Angeklagt e K . hätten durch den Verkauf des Geräts dauerhaft Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erzielen wollen, lässt sich daraus zwar ein übereinstimmender Willen des L . und des Angekla g- ten hinsichtlich der angestrebten Veräußerung des Gerä ts entnehmen. Indes hat die Strafkammer eine Täterschaft des L . gerade nicht festgestellt, so n- dern bezeichnet eine solche lediglich als naheliegend und schließt sie im E r- gebnis nicht aus. c) Auch insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und En t- scheidung, zumal angesichts der lückenhaften Feststellungen auch nicht nac h- vollziehbar ist, welche Tatmodalität der Hehlerei das Landgericht seiner Veru r- teilung zu Grunde gelegt hat. 11 12 - 7 - 3. Durch die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen 1 bis 6 und 14 und dem Wegfall der damit verbundenen sieben Einzelstrafen wird auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage entzogen. Becker Fischer Appl R iBGH Dr. Berger befindet Krehl sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 13
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