BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 587/07 vom 24. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u. a. Nebenbeteiligte: - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2008 beschlos-sen: Der Tenor des Senatsurteils vom 29. August 2008 wird zur Klar-stellung zu Ziffer III. wie folgt neu gefasst: III. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-zeichnete Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel 1. soweit es den Angeklagten K. betrifft, in den F344llen II.1 und II.3 der Urteilsgr374nde im Strafausspruch sowie im Ge-samtstrafenausspruch mit den jeweils zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben und 2. soweit es den Angeklagten V. betrifft, mit den Feststel-lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die 374brigen Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 3 - Soweit die die Nebenbeteiligte betreffende Revision der Staatsanwaltschaft verworfen wird, tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Nebenbeteiligten entstan-denen notwendigen Auslagen. Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Schmitt
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