BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 587/07 vom 29. August 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247247 266, 299 a.F.; IntBestG Art. 2 247 1 Nr. 2 a) Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Verm366genswerte unter Einrich-tung von verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines Wirtschaftsunter-nehmens f374hrt zu einem endg374ltigen Nachteil im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB; auf die Absicht, das Geld im wirtschaftlichen Interesse des Treugebers zu ver-wenden, kommt es nicht an (Weiterf374hrung von BGHSt 51, 100). b) 247 299 Abs. 2 StGB in der bis zum 29. August 2002 geltenden Fassung erfasste nur solche Handlungen im ausl344ndischen Wettbewerb, die sich auch gegen deut-sche Mitbewerber richteten. c) Der Amtstr344gerbegriff nach Art. 2 247 1 Nr. 2 IntBestG ist nicht im Sinne der jeweili-gen nationalen Rechtsordnung, sondern autonom auf der Grundlage des OECD-334bereinkommens 374ber die Bek344mpfung der Bestechung ausl344ndischer Amtstr344ger im internationalen Gesch344ftsverkehr vom 17. Dezember 1997 auszulegen. BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07 - LG Darmstadt in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u. a. Nebenbeteiligte: - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 2008 aufgrund der Hauptverhandlung vom 20. August 2008, an denen teilge-nommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Bundesanwalt , Staatsanw344ltin - bei der Verk374ndung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Prof. Dr. und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 20. August 2008 - als Verteidiger des Angeklagten V. , Rechtsanwalt als Vertreter f374r die Nebenbeteiligte Firma Siemens AG, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - I. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Mai 2007, soweit es ihn be-trifft, 1. im Fall II.1 der Urteilsgr374nde dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte K. der Untreue schuldig ist und die tateinheitliche Verurteilung wegen Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr entf344llt, 2. im Fall II.2 der Urteilsgr374nde aufgehoben; die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr und die daf374r verh344ngte Einzelstrafe entfallen; und 3. im Strafausspruch in den F344llen II.1 und II.3 der Urteilsgr374n-de sowie im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. II. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das vorbezeichne-te Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 4 - III. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-zeichnete Urteil 1. soweit es den Angeklagten K. betrifft, in den F344llen II.1 und II.3 der Urteilsgr374nde im Strafausspruch sowie im Ge-samtstrafenausspruch mit den jeweils zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben; die weitergehende Revision wird verworfen; 2. soweit es den Angeklagten V. betrifft, mit den Feststel-lungen aufgehoben; die weitergehende Revision wird verworfen; und 3. soweit es die Nebenbeteiligte betrifft, verworfen; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Nebenbeteiligten insoweit entstandenen notwendigen Aus-lagen. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. IV. Auf die Revision der Nebenbeteiligten wird das Urteil, soweit es sie betrifft, aufgehoben; die Anordnung des Wertersatzverfalls entf344llt. Die durch ihre Beteiligung erwachsenen Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen - 5 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten K. der Bestechung im gesch344ft-lichen Verkehr in Tateinheit mit Untreue (Fall II.1 der Urteilsgr374nde), der Beste-chung im gesch344ftlichen Verkehr (Fall II.2 der Urteilsgr374nde) sowie der Untreue (Fall II.3 der Urteilsgr374nde) schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn eine Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verh344ngt und deren Vollstreckung zur Be-w344hrung ausgesetzt. 1 Den Angeklagten V. hat es wegen Beihilfe zur Bestechung im ge-sch344ftlichen Verkehr in zwei F344llen (II.1 u. II.2 der Urteilsgr374nde) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung eben-falls zur Bew344hrung ausgesetzt. 2 Gegen die Nebenbeteiligte hat das Landgericht den Verfall von Wert- ersatz in H366he von 38 Mio. 200 angeordnet. 3 Mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revisionen machen die Angeklagten K. und V. geltend, ihr Verhalten sei in Deutschland nicht strafbar gewesen, w344hrend sich die Nebenbeteiligte Siemens AG dar374ber hinaus auf ein aus Art. 54 SD334 (Schengener Durchf374hrungs374ber-einkommen) herzuleitendes Verfahrenshindernis beruft. 4 Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachr374ge eine Verurteilung des Angeklagten K. auch wegen internationaler Amtstr344gerbestechung gem344337 247 334 StGB in Verbindung mit Art. 2 247 1 Nr. 2 Buchst. b IntBestG sowie eine Verurteilung V. s als Mitt344ter bei den Bestechungsdelikten. Dar374ber hinaus h344lt sie die H366he der verh344ngten Strafen und die H366he des gegen die Siemens AG angeordneten Wertersatzverfalls f374r zu gering. 5 Die Revisionen haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. 6 - 6 - A. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 7 I. Der Angeklagte K. war als leitender Angestellter der Siemens AG von 1991 bis zum 30. Juni 2004 einer der vier sog. 204Bereichsvorst344nde223 des Gesch344ftsbereichs 204Power Generation223 (im Folgenden: Siemens-PG). Die Sie-mens-PG besch344ftigte bei einem Jahresumsatz von 10 Milliarden 200 30.000 Mit-arbeiter und war u.a. mit der Fertigung, dem Vertrieb und der Wartung von Gas-turbinen befasst. Als 204Bereichsvorstand223 war der Angeklagte unmittelbar unter der Ebene des (204Zentral223-)Vorstandes der Siemens AG t344tig. Ihm oblag die kaufm344nnische Leitung des Gesch344ftsbereichs; er war damit u.a. zust344ndig f374r Controlling, Betriebswirtschaft, Zentrale Aufgaben, Personal und Revision sowie f374r die Wirtschaftsregion Europa. Er hatte die Siemens-interne Autorisierung, Zahlungen in unbegrenzter H366he anzuweisen. In seine Zust344ndigkeit fiel auch die Umsetzung der Compliance-Vorschriften der Siemens AG f374r seinen Ge-sch344ftsbereich. Diese Vorschriften sahen u.a. vor, auch unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit den Einsatz von Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr zu un-terlassen. 8 Gleichwohl existierte im Gesch344ftsbereich der Siemens-PG, wie dem Angeklagten auf Grund seiner Leitungsfunktion, aber auch noch anderen Mitar-beitern von Siemens-PG, nicht jedoch 226 wie das Landgericht ausdr374cklich fest-gestellt hat 226 dem Zentralvorstand bekannt war, ein etabliertes System zur Leis-tung von Bestechungsgeldern (sog. n374tzlichen Aufwendungen), und zwar zu-n344chst in Gestalt eines Geflechts von Nummernkonten bei diversen liechten-steinischen Banken, die auf die Namen verschiedener anderer Unternehmen und liechtensteinischer Stiftungen (204Eurocell223, 204Colford Investments Corp.223, 204Grenusso Anstalt223) lauteten. Die Gelder auf diesen Konten, deren H366he das 9 - 7 - Landgericht nicht festgestellt hat, waren bei zuvor durchgef374hrten Projekten nicht aufgebraucht worden und hatten in der offiziellen Buchhaltung der Sie-mens-PG 226 f374r die der Angeklagte K. verantwortlich zeichnete 226 keinen Nie-derschlag gefunden. Der Angeklagte V. , der von 1998 bis 2001 als freier Mitarbeiter und Berater f374r den Gesch344ftsbereich PG der Siemens AG t344tig war, widmete etwa 2/3 seiner T344tigkeit der Abwicklung verdeckter 334berweisungen f374r n374tzliche Aufwendungen, die Mitarbeiter des Gesch344ftsbereichs bei ihm in Auftrag gaben. Nachdem es in den Jahren 1999 und 2000 zur Aufdeckung verschiede-ner Finanz- und Geldw344scheaff344ren in Liechtenstein gekommen war, entschie-den der Angeklagte K. sowie ein weiterer, ihm unterstellter Angestellter als f374r die liechtensteinischen Konten Verantwortliche, diese aufzul366sen; die Gut-haben wurden im Zeitraum Sommer 2000 bis Sommer 2001 nach Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu Gunsten einer Firma 204Technical Consulting & Service Ltd.223 374berf374hrt und dort weiterhin vom Angeklagten V. in gleicher Weise betreut. 10 Der Angeklagte K. verwaltete neben dem liechtensteinischen Konten-geflecht seit dem Jahr 1998 zudem noch eine weitere verdeckte Kasse in der Schweiz. Dabei handelte es sich um Gelder verteilt auf ein Girokonto, ein Fest-geldkonto und ein Wertpapierdepot. Diese Gelder stammten noch von der durch die Siemens AG 374bernommenen und in den Gesch344ftsbereich PG integ-rierten fr374heren KWU AG. Der urspr374ngliche Verwalter dieser Kasse, der im Bereich Buchhaltung und Bilanzierung bei der Siemens-PG besch344ftigte Zeuge Dr. W. , hatte anl344sslich seiner bevorstehenden Pensionierung Ende 1998 den Angeklagten K. in dessen Funktion als kaufm344nnischer Leiter und f374r die Buchhaltung Verantwortlicher 374ber die Existenz der 226 sonst niemandem mehr bekannten 226 verdeckten Kasse informiert. Der Angeklagte K. ent- 11 - 8 - schloss sich, die Gelder nicht in die offizielle Buchhaltung der Siemens AG ein-zustellen, sondern instruierte den Angeklagten V. , in Liechtenstein die Stiftung Gastelun zu errichten und f374r diese ein Konto zu er366ffnen. Auf Gehei337 des Angeklagten K. 374berwies Dr. W. Anfang 1999 den Bestand der verdeckten Kasse in H366he von etwa 12 Mio. Schweizer Franken auf das Konto der Stiftung in Liechtenstein. Der Angeklagte verwendete den gesamten Betrag in der Folge, um 226 wie von Anfang an beabsichtigt 226 204n374tzliche Aufwendungen223 zur Erlangung von Auftr344gen nach seinem Gutd374nken zu bestreiten. Zu diesem Zweck erteilte er jeweils konkrete Auftr344ge an den Angeklagten V. , der ihn fortlaufend 374ber den Kontostand unterrichtete (Fall II.3 der Urteilsgr374nde). II. Bei der italienischen Firma Enel S.p.A. handelt es sich um ein zuvor auf 366ffentlich-rechtlicher Grundlage als Stromversorger t344tig gewesenes staatli-ches Unternehmen, das 1992 durch Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (S.p.A.) privatisiert worden war. Die Republik Italien hielt im November 1999 noch gut 68 % der Aktien. 12 1. Der italienische Strommarkt befand sich auf Grund der Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG, die eine Marktliberalisierung anordnete und durch das Ge-setz Nr. 79 vom 16. M344rz 1999 (sog. Bersani-Dekret) mit Wirkung zum 1. April 1999 in italienisches Recht umgesetzt worden war, im Umbruch. W344hrend vor diesem Zeitpunkt die Produktion von Strom grunds344tzlich nur staatlich konzes-sionierten Erzeugern gestattet gewesen war, zu denen neben Enel nur kommu-nale Unternehmen geh366rt hatten, war durch das Bersani-Dekret der Markt der Stromerzeugung dem freien Wettbewerb ge366ffnet worden. Der wichtigste Stromerzeuger in Italien war im Jahr 2000 ENEL Produzione S.p.A., eine hun-dertprozentige Tochter der Enel S.p.A., mit einem Marktanteil von ca. 56 %. Zudem konnte dieses Unternehmen satzungsgem344337 auch auf dem ausl344ndi-schen Markt der Stromerzeugung agieren. 13 - 9 - Demgegen374ber blieb die Strom374bertragung und -verteilung in Italien auch nach dem 1. April 1999 staatlich konzessionierten Unternehmen vorbehal-ten. 14 2. Mit dem Ziel, eine Vielzahl verschiedener Versorgungs- und Service-leistungen anbieten zu k366nnen, gliederte Enel S.p.A. im Jahr 1999 den damali-gen Gesch344ftsbereich 204Ingenieurwesen, Beschaffung und Bau223 in eine eigene Aktiengesellschaft, die Enelpower S.p.A., aus. Enelpower S.p.A., ebenfalls eine hundertprozentige Tochter der Enel S.p.A., war in der Folge u.a. sowohl in Ita-lien als auch im Ausland im Bau von Kraftwerksanlagen t344tig, ohne in Italien eine Monopolstellung innezuhaben. 15 III.1. Im Jahr 1999 schrieb Enelpower einen bei Siemens-PG intern mit dem Namen 204La Casella223 bezeichneten Auftrag zur Lieferung von Gasturbinen europaweit aus. Die Enelpower S.p.A. hatte zuvor ihrerseits seitens der ENEL Produzione S.p.A. einen Auftrag zum Einbau der Gasturbinen in bestehende Stromerzeugungsanlagen zum Zweck der Erh366hung des Wirkungsgrades erhal-ten. 16 Auf die Ausschreibung gab Siemens-PG in einem Konsortium mit einem italienischen Unternehmen im November 1999 als einziger deutscher Wettbe-werber ein Angebot ab. Darauf wandte sich im Dezember 1999 der Gesch344fts-f374hrer der ENEL Produzione S.p.A., der Zeuge Cr. , an den Angeklagten V. und verdeutlichte diesem, dass er auf die Auftragsvergabe, die f374r Sie-mens-PG einen Auftragswert von etwa 132,5 Mio. 200 repr344sentierte, zu Gunsten des Konsortiums Einfluss nehmen k366nne; dabei gab er zu verstehen, dass er f374r eine solche Einflussnahme eine Schmiergeldzahlung in Millionenh366he erwar-tete. Bei einem Gespr344chstermin am 15. Januar 2000, an dem auf italienischer Seite neben Cr. auch das gesch344ftsf374hrende Mitglied des Verwaltungsrates 17 - 10 - der Enelpower, Gi. , und auf deutscher Seite der Angeklagte V. sowie der f374r Italien zust344ndige kaufm344nnische Leiter des Gesch344ftsbereichs Sie-mens-PG, der Zeuge B. , teilnahmen, wurde eine Zahlung in H366he von ins-gesamt 2,65 Mio. 200 von Siemens-PG an Cr. und Gi. vereinbart. Der Angeklagte K. war 374ber diese Abrede unterrichtet und billigte die Zahlung von Bestechungsgeldern zur Erlangung des Auftrags. Dabei hielt er es f374r m366glich, dass sein Verhalten in Italien zu strafrechtlichen Folgen f374r ihn, seine einge-bundenen Mitarbeiter und f374r die Siemens AG f374hren k366nnte. Dar374ber hinaus kalkulierte er ein, dass die in Folge der Schmiergeldzahlungen von seiner Ar-beitgeberin erlangten Vorteile durch zivilrechtliche oder strafrechtliche Ma337-nahmen in Deutschland oder Italien wieder w374rden verloren gehen k366nnen. Je-doch sch344tzte er das Entdeckungsrisiko als sehr gering ein. Nachdem Gi. vereinbarungsgem344337 am 18. Februar 2000 den Auf-trag an das Konsortium unter Beteiligung von Siemens-PG unterschrieben hat-te, veranlasste der Angeklagte V. weisungsgem344337 zun344chst verschiede-ne, den Geldfluss verschleiernde Transfers der Bestechungssumme innerhalb des damals noch bestehenden Kontengeflechts in Liechtenstein, bevor er am 6. Juli 2000 den Betrag von 2,65 Mio. 200 auf ein von Gi. und Cr. an-gegebenes Konto in Abu Dhabi 374berwies. Der Auftrag wurde in der Folge voll-st344ndig erf374llt und abgerechnet (Fall II.1 der Urteilsgr374nde). 18 2. Im Juni 2000 schrieb Enelpower erneut die Lieferung von Gasturbinen f374r Stromerzeugungsanlagen f374r ENEL Produzione europaweit aus. F374r diesen Auftrag gab wiederum der Gesch344ftsbereich Siemens-PG in einem Konsortium mit einem italienischen Unternehmen als einziger deutscher Wettbewerber ein Angebot ab. Der Auftrag, der f374r Siemens-PG einen Auftragswert von 205,6 Mio. 200 verk366rperte, lief intern unter dem Namen 204Repowering223. In der Folge gab Cr. erneut gegen374ber dem Angeklagten V. zu verstehen, dass 19 - 11 - auch zur Erlangung dieses Auftrages Zahlungen an Gi. und ihn selbst erforderlich seien. Der Angeklagte K. stimmte weiteren Schmiergeldzahlun-gen in H366he von 2.987.000 200 und von 483.990 US-$ an Gi. und Cr. zu, wies aber seine Mitarbeiter darauf hin, im Falle einer Aufdeckung m374sse jeder f374r sich k344mpfen, die Siemens AG k366nne sie dann nicht decken. Gi. unterzeichnete darauf am 3. August 2001 vereinbarungsgem344337 den Auftrag an das Konsortium unter Beteiligung von Siemens-PG. Schon wegen der zwischenzeitlich erfolgten Aufl366sung des in Liechten-stein unterhaltenen Kontengeflechts musste die Zahlung der f374r die Erteilung des Auftrags 204Repowering223 vereinbarten Bestechungssumme auf einem ande-ren Wege erfolgen als im Fall 204La Casella223. Die Angeklagten nutzten hierf374r die aus der fr374heren verdeckten Kasse der KWU AG 374bernommenen Mittel der Stif-tung Gastelun. Am 10. August 2001 transferierte der Angeklagte V. den damit aufgebrauchten Rest des Stiftungsverm366gens auf ein Konto der Firma TCS in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Von dort wiederum 374berwies er nach Anweisung des Angeklagten K. in der Zeit von August 2001 bis Januar 2002 nach und nach die vereinbarten Bestechungssummen auf das von Gi. und Cr. bezeichnete Konto in Abu Dhabi (Fall II.2 der Urteils-gr374nde). Die Siemens AG erwirtschaftete aus den beiden Auftr344gen einen Ge-samtgewinn in H366he von 103,8 Mio. 200 vor Steuern. 20 IV. Seit Mai 2003 ermittelte die italienische Justiz gegen Gi. u.a. wegen der Entgegennahme der von Siemens-PG gezahlten Bestechungsgel-der. Dem lag die Einsch344tzung zu Grunde, dass Gi. nach italienischem Strafrecht als Amtstr344ger im Sinne von Art. 357 Abs. 2 des italienischen Straf-gesetzbuches anzusehen sei, weil Enelpower wegen der indirekten Beherr-schung durch den italienischen Staat und ihrer T344tigkeit auf dem Energiesektor eine 366ffentliche Verwaltungsfunktion wahrnehme (UA S. 33/34). 21 - 12 - Die Ermittlungen der italienischen Strafverfolgungsbeh366rden wurden in der Folge auch auf die Siemens AG selbst sowie auf zwei Mitarbeiter des Ge-sch344ftsbereichs PG, darunter auch der Zeuge B. , ausgedehnt. Durch Urteil des Landgerichts Mailand vom 25. Juni 2006 wurden in einem abgek374rzten Ver-fahren die beiden Mitarbeiter wegen Amtstr344gerbestechung jeweils zu Bew344h-rungsstrafen verurteilt. Gegen die Siemens AG wurden wegen Unterlassens der Einf374hrung und wirksamen Umsetzung von Organisations- und Management-modellen, die geeignet waren, Straftaten in der Art der begangenen zu verhin-dern, eine Geldstrafe von 500.000 200 und ein Verbot des Vertragsschlusses mit der 366ffentlichen Verwaltung f374r die Dauer von einem Jahr verh344ngt. Zugleich wurde gegen sie die Absch366pfung eines Gewinns in H366he von 6.121.000 200 an-geordnet. 22 Unter dem Druck der laufenden Ermittlungen hatte sich die Siemens AG bereits im Jahr 2003 mit der Enel S.p.A. auf umfangreiche Ausgleichsleistungen geeinigt, deren Wert das Landgericht mit 113 Mio. 200 beziffert hat. 23 Nach einer internen Untersuchung, bei der der Angeklagte K. wahr-heitswidrig angegeben hatte, von Zahlungen an Gi. und Cr. aus verdeckten Kassen und den zu Grunde liegenden Absprachen keine Kenntnis gehabt zu haben, beschloss der Zentralvorstand der Siemens AG wegen der unzureichenden Umsetzung der Compliance-Richtlinien in dessen Gesch344ftsbe-reich am 14. Juni 2004 die Aufl366sung des Anstellungsvertrages mit dem Ange-klagten K. unter Gew344hrung von 334bergangs- und Ruhebez374gen. W344re ihm der volle Umfang des Fehlverhaltens des Angeklagten bekannt gewesen, so w344re statt der Aufl366sung die fristlose K374ndigung des Anstellungsvertrages er-folgt. 24 - 13 - B. I. Das Landgericht hat das Handeln der Angeklagten in den F344llen II.1 und II.2 der Urteilsgr374nde (Schmiergeldzahlungen an Gi. und Cr. ) 226 unter Beschr344nkung der Verfolgung des Angeklagten V. auf die Vorw374rfe der Bestechung und der Beihilfe hierzu gem344337 247 154a Abs. 2 StPO 226 jeweils als Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr im Sinne des 247 299 Abs. 2 StGB bzw. als Beihilfe hierzu gew374rdigt und zur Begr374ndung ausgef374hrt, diese Vorschrift habe, auch schon vor Einf374gung von 247 299 Abs. 3 StGB im August 2002, die Bestechung ausl344ndischer Angestellter erfasst, unabh344ngig davon, ob durch die Schmiergeldzahlungen deutsche Mitbewerber benachteiligt wurden. 25 II. Die Schmiergeldzahlungen aus der verdeckten Kasse im Fall II.1 der Urteilsgr374nde (Auftrag 204La Casella223) hat das Landgericht zudem als tateinheit-lich begangene Untreue des Angeklagten K. in der Tatvariante des Treu-bruchs bewertet. 26 Ebenso erf374llten nach Auffassung der Kammer auch die 334bernahme, die Fortf374hrung und der allm344hliche Verbrauch der von der KWU herr374hrenden verdeckten Kasse durch den Angeklagten K. (Fall II.3 der Urteilsgr374nde) den Treubruchstatbestand der Untreue. Im Verh344ltnis zur Auszahlung der Beste-chungsgelder an Gi. und Cr. im Fall 204Repowering223 (Fall II.2 der Urteilsgr374nde) ging das Landgericht 226 entgegen der Anklage und seinem Er366ff-nungsbeschluss 226 von tatmehrheitlicher Begehung aus. 27 III. Eine Strafbarkeit der Angeklagten nach 247 334 StGB in Verbindung mit den Vorschriften des EUBestG (Gesetz zu dem Protokoll vom 27. September 1996 zum 334bereinkommen 374ber den Schutz der finanziellen Interessen der Eu-rop344ischen Gemeinschaften vom 10. September 1998, BGBl II 2340, zuletzt ge344nd. durch Ges. vom 21. Juli 2004, BGBl I 1763) oder des IntBestG (Gesetz 28 - 14 - zu dem 334bereinkommen vom 17. Dezember 1997 374ber die Bek344mpfung der Bestechung ausl344ndischer Amtstr344ger im internationalen Gesch344ftsverkehr vom 10. September 1998, BGBl II 2327) hat das Landgericht verneint. IV. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer besonders schwere F344lle der Untreue (247 266 Abs. 2 StGB i.V.m. 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) deshalb nicht angenommen, weil vom Vorsatz des Angeklagten K. jeweils nur der Eintritt einer Verm366gensgef344hrdung, nicht aber der eines 204Effek-tivschadens223 umfasst gewesen sei. 29 V. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Nebenbeteiligte hat das Landgericht auf 247 73 Abs. 3, 247 73a StGB gest374tzt. Das Doppelverfol-gungsverbot nach Art. 54 SD334 stehe nicht entgegen, weil es sich bei der durch das italienische Urteil vom 25. Juni 2006 angeordneten Gewinnabsch366pfung nicht um eine straf344hnliche Ma337nahme, sondern um einen kondiktionsartigen Ausgleich gehandelt habe. 30 C. I. Die Revision des Angeklagten K. Die Revision des Angeklagten K. f374hrt, soweit er wegen Untreue verur-teilt worden ist, zur Aufhebung der Strafausspr374che (F344lle II.1 und II.3 der Ur-teilsgr374nde). Soweit er wegen Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr verurteilt worden ist, f374hrt seine Revision zu einer 304nderung des Schuldspruchs (Fall II.1 der Urteilsgr374nde) bzw. zu einer Aufhebung des Urteils (Fall II.2 der Urteils-gr374nde). Im 334brigen ist sein Rechtsmittel unbegr374ndet. 31 - 15 - 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten K. in den F344llen II.1 und II.3 wegen Untreue zu Lasten der Siemens AG verurteilt. 32 a) Das Landgericht hat die Verurteilung insoweit allerdings auf unter-schiedliche rechtliche Annahmen gest374tzt, ohne dass die Grundlagen der Diffe-renzierung sich aus den Urteilsgr374nden hinreichend deutlich ergeben. Im Fall II.1 (204La Casella223) hat es die Tathandlung einer Untreue im Sinne der Treu-bruchvariante des 247 266 Abs. 1 StGB in den Zahlungen der Schmiergeldsum-men an Cr. und Gi. gesehen. Den vom Tatbestand vorausgesetz-ten Verm366gensnachteil hat das Landgericht hier darin gesehen, dass der als Gegenleistung f374r die Schmiergeldzahlungen erlangte vertragliche Anspruch einschlie337lich der Gewinnerwartung wegen der Gesetzwidrigkeit der Beste-chungshandlungen anfechtbar und daher in seinem wirtschaftlichen Wert ge-mindert gewesen sei (UA S. 56); hierdurch sei ein Schaden der Siemens AG in Form eines Gef344hrdungsschadens entstanden. 33 Im Fall II.3 hat das Landgericht wohl angenommen, eine tatbestandliche Untreue liege schon in dem pflichtwidrigen Unterlassen, der Siemens AG als Verm366gensinhaberin die Existenz der auf verdeckten Konten in Liechtenstein vorhandenen Geldmittel zu offenbaren; durch die hierdurch bewirkte Entziehung der Verf374gungsm366glichkeit sei der Treugeberin auch in diesem Fall ein Gef344hr-dungsschaden entstanden (UA S. 57). Die Auszahlung der Bestechungsleistun-gen in H366he von insgesamt 2.987.000 200 und 483.990 US-$ an Cr. und Gi. , durch welche der Bestand der Kasse, der urspr374nglich 12 Mio. Schweizer Franken betragen hatte, im Fall II.2 204aufgebraucht223 wurde, hat das Landgericht, anders als im Fall II.1, nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Untreue gew374rdigt. Bei der Strafzumessung hat es in beiden F344llen dem Ange-klagten mildernd zu Gute gehalten, dass er mit seinen Taten letztlich einen Vor-teil f374r die Siemens AG erwirtschaften wollte und daher zwar eine Verm366gens- 34 - 16 - gef344hrdung, nicht jedoch den Eintritt eines endg374ltigen Verm366gensschadens gebilligt habe (UA S. 71). b) Diese rechtliche W374rdigung erweist sich zwar in ihrem Ergebnis als richtig; hingegen ist die Begr374ndung nicht tragf344hig. Der Angeklagte K. als kaufm344nnischer Leiter des Gesch344ftsbereichs PG hat sich in beiden F344llen der Untreue durch Unterlassen schuldig gemacht. 35 aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegan-gen, dass der Tatbestand der Untreue 226 in der Variante des Missbrauchs- oder Treubruchstatbestands 226 erf374llt sein kann, wenn Angestellte einer juristischen Person des Privatrechts, insbesondere auch einer Kapitalgesellschaft, dieser ohne wirksame Einwilligung Verm366genswerte entziehen, um sie nach Ma337gabe eigener Zwecksetzung, wenn auch m366glicherweise im Interesse des Treuge-bers zu verwenden. F374r die hier zun344chst erforderliche Feststellung einer 247 266 Abs. 1 StGB unterfallenden Pflichtverletzung kommt es auf einen mittelbar oder 204letztlich223 erzielten Verm366genszuwachs bei dem zu betreuenden Verm366gen in-soweit nicht an; dies k366nnte vielmehr allenfalls bei der Feststellung eines Ver-m366gensnachteils von Bedeutung sein. 36 Vorliegend ist f374r die Beurteilung hinsichtlich beider F344lle (II.1 und II.3 der Urteilsgr374nde) gleicherma337en darauf abzustellen, dass der Angeklagte es un-terlie337, die von ihm vorgefundenen, auf verdeckten, nicht unter dem Namen der Treugeberin gef374hrten Konten verborgenen Geldmittel seiner Arbeitgeberin zu offenbaren, indem er sie als Aktiva in die Buchf374hrung einstellen lie337 und so den Anforderungen der Bilanzwahrheit gen374gte. Zum Kernbereich der Verm366-gensbetreuungspflicht des Angeklagten als f374r die kaufm344nnische Leitung des Gesch344ftsbereichs verantwortlichem Bereichsvorstand geh366rte es offensicht-lich, seiner Arbeitgeberin bislang unbekannte, ihr zustehende Verm366genswerte 37 - 17 - in erheblicher H366he zu offenbaren und diese ordnungsgem344337 zu verbuchen. Diese Pflicht hat der Angeklagte verletzt. Sowohl im Hinblick auf das vom Angeklagten bereits vorgefundene Kon-tengeflecht bei liechtensteinischen Banken (Fall II.1) als auch hinsichtlich der ihm von dem Zeugen Dr. W. offenbarten von der KWU AG herr374hrenden Schmiergeldkasse in der Schweiz (Fall II.3) lag das Schwergewicht der Pflicht-widrigkeit nicht bei einzelnen Verwaltungs- oder Verschleierungshandlungen des Angeklagten, ebenso nicht erst in einzelnen Verm366gensverf374gungen inner-halb eines l344ngeren Zeitraums nach Ma337gabe jeweils neuer Entscheidungen, sondern schon in dem Unterlassen der Offenbarung durch ordnungsgem344337e Verbuchung der Geldmittel. Entgegen der Annahme des Landgerichts war der strafrechtliche Vorwurf daher in beiden F344llen, unbeschadet einzelner aktiver Verwaltungshandlungen namentlich im Fall II.3, an ein Handeln durch Unterlas-sen gem. 247 13 Abs. 1 StGB anzukn374pfen. Dass der Unrechtsgehalt dieses Ver-haltens dem eines aktiven Tuns entsprach, steht angesichts der konkreten Pflichtenstellung des Angeklagten au337er Zweifel. Darauf, dass das Landgericht demgegen374ber nur unklar zwischen einem aktiven Tun durch 204Zustimmen zur 334berweisung223 im Fall II.1 (UA S. 55) und einem 204Verbrauchen223 der Geldmittel im Fall II.3 durch das Unterlassen unterschieden hat, 204gem344337 247 667 BGB alles herauszugeben, was er in Ausf374hrung seines Auftrags erlangte223 (UA S. 56), ohne jedoch auf dieses Unterlassen 247 13 StGB anzuwenden, kommt es nicht an. 38 bb) Dass die Verm366genswerte auf den verdeckten Konten verborgen wurden, um sie bei gegebenem Anlass zur Leistung von Bestechungszahlun-gen an Dritte und damit m366glicherweise im mittelbaren wirtschaftlichen Interes-se der Treugeberin zu verwenden, steht einer Pflichtwidrigkeit nicht entgegen. 39 - 18 - An einer wirksamen Einwilligung der Treugeberin, welche eine Pflichtwid-rigkeit h344tte ausschlie337en k366nnen (insoweit zutr. Saliger/Gaede HRRS 2008, 57, 69; vgl. auch Dierlamm in M374nchKomm-StGB 247 266 Rn. 129; Fischer StGB 55. Aufl. 247 266 Rn. 49 ff.; Kindh344user in NK-StGB 2. Aufl. 247 266 Rn. 66 ff.; Lenckner/Perron in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 266 Rn. 38; jew. m.w.N.), fehlte es. Dabei kann es dahin stehen, ob und in welchem Umfang etwa eine auf 247 76 Abs. 1 AktG gest374tzte Befugnis des Zentralvorstands der Siemens AG zu einer entsprechenden Einwilligung durch 247 93 AktG auf Grund normativer Bindungen ausgeschlossen gewesen w344re (vgl. auch BGHSt 34, 379, 384 f.; 35, 333, 337; 49, 147, 158). 40 Darauf kommt es hier nicht an, denn eine ausdr374ckliche oder stillschwei-gende Einwilligung des Zentralvorstands hat das Landgericht nicht festgestellt. Im Gegenteil hatte dieser den Angeklagten ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass bei der Akquisition von Auftr344gen die gesetzlichen Bestimmungen einzu-halten seien und Schmiergelder nicht gezahlt werden d374rften. Der Angeklagte K. , der f374r die Umsetzung der Compliance-Vorschriften in seinem Unterneh-mensbereich zust344ndig war, hatte im Jahr 1999 selbst Rundschreiben an nach-geordnete Mitarbeiter veranlasst, in denen diese auf das arbeitsvertragliche Verbot jeglicher Schmiergeldzahlungen ausdr374cklich hingewiesen wurden. Mit diesen Vorgaben war 226 entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. R366nnau in FS f374r Tiedemann 2008 S. 713, 721 Fn. 38) 226 erkennbar nicht erst die Zahlung von Bestechungsgeldern, sondern auch schon das Unterhalten von verdeckten Kassen zum Zweck solcher Zahlungen ausdr374cklich untersagt; f374r eine konkludente Billigung oder eine mutma337liche Einwilligung fehlt es schon deshalb an einer Grundlage. Soweit die Verteidigung des Angeklagten geltend gemacht hat, es habe sich bei den entsprechenden Compliance-Vorschriften um eine 204blo337e Fassade223 gehandelt, der kein ernst gemeintes Verbot zugrunde gelegen habe, widerspricht dies den Feststellungen (UA S. 37 f.), deren Rechts- 41 - 19 - fehlerhaftigkeit die Revision nicht aufgezeigt hat. Auch eine Billigung durch den Aufsichtsrat der Siemens AG ist nicht ersichtlich; eine Zustimmung durch eine Hauptversammlung liegt fern. Die Annahme, eine Treupflichtverletzung scheide im vorliegenden Fall aus, weil eine 204Schattenkasse 205 mit Kenntnis des Ge-sch344ftsherrn223 vorgelegen habe (Saliger/Gaede aaO 67 ff.), findet im angefoch-tenen Urteil keine Grundlage. cc) Durch die Pflichtwidrigkeiten sind der Treugeberin des Angeklagten in beiden F344llen Verm366gensnachteile im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB entstan-den. Anders als das Landgericht angenommen hat, kam es hierbei nicht auf die Voraussetzungen einer schadensgleichen Verm366gensgef344hrdung an. Es ist da-her im Ergebnis unsch344dlich, dass das Landgericht im Fall II.1 die Annahme eines Schadens auf die Erw344gung gest374tzt hat, der von ihm als 226 grunds344tzlich einen Schaden ausschlie337ende 226 Kompensation des Verm366gensverlusts durch Schmiergeldzahlung angesehene Verg374tungsanspruch aus dem Vertragsab-schluss 204La Casella223 sei wegen seiner Anfechtbarkeit konkret gef344hrdet gewe-sen (UA S. 56). Ebenso unsch344dlich ist die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe im Fall II.3 durch 204Halten der schwarzen Kasse223 nur eine schadensgleiche Verm366gensgef344hrdung bewirkt und in beiden F344llen nur eine solche Gef344hrdung, nicht aber den Eintritt eines 204effektiven Verm366gensscha-dens223 billigend in Kauf genommen (UA S. 55 f.). Darauf, dass der auf diese Feststellung gest374tzte Schuldspruch der Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands der Untreue in F344llen so ge-nannter Gef344hrdungssch344den wohl widerspricht (vgl. Senatsurteil vom 18. Ok-tober 2006 226 2 StR 499/06 = BGHSt 51, 100, 120 ff. [dazu Bernsmann GA 2007, 219, 229 ff.; Ransiek NJW 2007, 1727, 1729; Saliger NStZ 2007, 545, 549 ff.]; Senatsbeschluss vom 25. Mai 2007 226 2 StR 469/06 = NStZ 2007, 704 [dazu Schl366sser NStZ 2008, 397 f.]; ebenso BGH, Beschluss vom 2. April 2008 226 5 StR 354/07 = BGHSt 52, 182; dagegen aber BGH, Beschluss vom 20. M344rz 42 - 20 - 2008 226 1 StR 488/08 = NJW 2008, 2451 [dazu Kl366tzer/Schilling StraFo 2008, 305 ff.; R374benstahl NJW 2008, 2454 f.]; vgl. auch Nack StraFo 2008, 277 ff.) kommt es nicht an, weil in beiden F344llen kein Gef344hrdungsschaden, sondern ein endg374ltiger Verm366gensschaden eingetreten ist. (1) Indem der Angeklagte Geldverm366gen der Siemens AG in den ver-deckten Kassen f374hrte und der Treugeberin auf Dauer vorenthielt, entzog er diese Verm366gensteile seiner Arbeitgeberin endg374ltig. Diese konnte auf die ver-borgenen Verm366genswerte keinen Zugriff nehmen. Die Absicht, die Geldmittel 226 ganz oder jedenfalls 374berwiegend 226 bei sp344terer Gelegenheit im Interesse der Treugeberin einzusetzen, insbesondere um durch verdeckte Bestechungszah-lungen Auftr344ge f374r sie zu akquirieren und ihr so mittelbar zu einem Verm366-gensgewinn zu verhelfen, ist hierf374r ohne Belang. Dass die Mittel in der ver-deckten Kasse zun344chst noch vorhanden sind, ist mit F344llen nicht vergleichbar, in denen ein Treupflichtiger eigene Mittel jederzeit bereit h344lt, um einen pflicht-widrig verursachten Schaden auszugleichen (BGHSt 15, 342, 344; BGH NStZ 1995, 233; NStZ-RR 2004, 54; R366nnau aaO S. 732 f.; Sch374nemann in LK 11. Aufl. 247 266 Rn. 139; vgl. aber auch Fischer aaO Rn. 75). Beim Unterhalten einer verdeckten Kasse wie im vorliegenden Fall h344lt der Treupflichtige nicht eigenes Verm366gen zum Ersatz bereit, sondern h344lt Geldverm366gen seines Ar-beitgebers verborgen, um es unter dessen Ausschaltung oder Umgehung nach Ma337gabe eigener Zweckm344337igkeitserw344gungen bei noch nicht absehbaren sp344teren Gelegenheiten f374r m366glicherweise n374tzliche, jedenfalls aber risikorei-che Zwecke einzusetzen. 43 (2) 334berdies sind bei der Schadensfeststellung auch normative Erw344-gungen zu ber374cksichtigen. Die Bestimmung 374ber die Verwendung des eigenen Verm366gens obliegt dem Verm366gensinhaber, im Fall einer Kapitalgesellschaft dessen zust344ndigen Organen. Bei pflichtwidriger Wegnahme, Entziehung, Vor- 44 - 21 - enthaltung oder Verheimlichung von Verm366gensteilen durch einen Arbeitneh-mer kann der Eintritt eines Verm366gensschadens nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass der T344ter beabsichtigt (oder dies behauptet), die Mittel gegen die ausdr374ckliche Weisung des Treugebers so zu verwenden, dass diesem hier-durch 204letztlich223 ein Verm366gensvorteil entstehen k366nnte. Das gilt namentlich dann, wenn dieser Vorteil nur durch einen seinerseits gesetz- oder sittenwidri-gen und ggf. strafbaren Einsatz der Mittel erzielt werden k366nnte. (3) Der Entziehung des Verm366genswerts steht in diesem Fall keine schadensverhindernde unmittelbare Kompensation gegen374ber. Der schadens-ersatzrechtliche Ausgleichsanspruch gegen den T344ter ist nach st344ndiger Recht-sprechung kein der Schadensentstehung entgegen stehender Vorteil. Anders als in F344llen so genannter Haushaltsuntreue oder in verdeckten Kassen gef374hr-ter Mittel im Bereich der 366ffentlichen Verwaltung spielen hier aber auch Fragen der Zweckerreichung (vgl. etwa BGHSt 43, 293, 299) oder der Einschr344nkung haushaltsrechtlicher Dispositionsmacht (vgl. etwa BGHSt 40, 287, 296 f.) keine Rolle. Eine dem Treugeber zugute kommende Gegenleistung oder ein durch die pflichtwidrige Handlung anderweitig unmittelbar herbeigef374hrter ausglei-chender Verm366gensvorteil liegt im Fall des verdeckten F374hrens einer Schmier-geldkasse nicht vor (anders Kempf in FS f374r Hamm, 2008, S. 255, 260 f.). We-der die vage Chance, aufgrund des Mitteleinsatzes zu Bestechungszwecken sp344ter einmal einen m366glicherweise im Ergebnis wirtschaftlich vorteilhaften Ver-trag abzuschlie337en, noch gar die blo337e Absicht des T344ters, die entzogenen Mit-tel f374r solche Zwecke zu verwenden, stellen einen zur Kompensation geeigne-ten gegenw344rtigen Verm366gensvorteil dar (wohl anders, aber zu weit OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 244, 245). 45 (4) Die dauerhafte Entziehung der Verf374gungsm366glichkeit 374ber die ver-untreuten Verm366gensteile stellt f374r den Treugeber daher nicht nur eine (204scha- 46 - 22 - densgleiche223) Gef344hrdung des Bestands seines Verm366gens dar, sondern einen endg374ltigen Verm366gensverlust, der, wenn er vors344tzlich verursacht wurde, zur Vollendung des Tatbestands der Untreue und zu einem Verm366gensnachteil in H366he der in der verdeckten Kasse vorenthaltenen Mittel f374hrt. Die Verwendung der entzogenen und auf verdeckten Konten gef374hrten Geldmittel ist nur eine Schadensvertiefung; das Erlangen von durch sp344tere Gesch344fte letztlich erziel-ten Verm366gensvorteilen durch den Treugeber ist, nicht anders als eine R374ck-f374hrung der entzogenen Mittel, allenfalls eine Schadenswiedergutmachung. Soweit der Senat im Urteil vom 18. Oktober 2006 226 2 StR 499/06 226 (BGHSt 51, 100, 113 f.) das 204blo337e223 F374hren einer verdeckten Kasse nur als schadensglei-che Verm366gensgef344hrdung angesehen hat, h344lt er hieran nicht fest. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, eine 204blo337e223 Einschr344nkung der Dispositionsm366glichkeit des Treugebers 374ber Verm366gensteile d374rfe nicht als Schaden angesehen und der Verm366gensschaden nicht mit der Pflichtverletzung gleichgesetzt werden (vgl. etwa Saliger/Gaede aaO 70). Die Bewertung als 204blo337e223 Einschr344nkung der Dispositionsm366glichkeit trifft nicht zu, wenn dem Treugeber Mittel endg374ltig entzogen oder vorenthalten werden. Ein Verm366-gensschaden kann nicht unabh344ngig von der konkreten Fallkonstellation oder Fallgruppe pauschal mit der Begr374ndung verneint werden, dem Verm366gensin-haber fehle, wenn er infolge von Manipulationen des Treunehmers von Verm366-genswerten keine Kenntnis und auf sie keinen Zugriff erlange, 204nur223 die Disposi-tionsm366glichkeit. Denn die M366glichkeit zur Disposition 374ber das eigene Verm366-gen geh366rt zum Kern der von 247 266 StGB gesch374tzten Rechtsposition. Dass die pflichtwidrige Handlung und die Schadensentstehung inhaltlich und zeitlich zu-sammenfallen, ist im 334brigen eine je nach Fallkonstellation h344ufige und unver-meidliche Lage, die f374r sich allein der Feststellung eines Nachteils gleichfalls nicht entgegensteht. 47 - 23 - dd) Am Vorsatz des Angeklagten bestehen weder hinsichtlich der Pflicht-widrigkeit in beiden F344llen noch hinsichtlich des so verstandenen (204endg374ltigen223) Verm366gensschadens Zweifel. Auf die in der Literatur diskutierte Bedeutung der 204guten Absichten223 des Angeklagten kommt es auch insoweit ebenso wenig an wie auf die Frage, wie ein 204Gef344hrdungsschaden223 hier zu berechnen w344re (vgl. dazu einerseits Nack StraFo 2008, 277 ff.; andererseits Fischer StraFo 2008, 269 ff.; dazu auch Sch374nemann NStZ 2008, 430 ff.). 48 ee) Der sp344tere Verbrauch der Mittel, der durch die Auszahlung an Gi. und Cr. im Fall 204Repowering223 abgeschlossen wurde, stellte an-gesichts des Fortdauerns der Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen 226 anders als das Landgericht im Gegensatz zur Anklage und seinem eigenen Er366ffnungsbeschluss meint 226 keine neue Tat dar, sondern beendete die mit 334-bernahme der verdeckten Kasse bereits vollendete Untreue des Angeklagten. 49 2. Demgegen374ber hat der Angeklagte entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts den Tatbestand des 247 299 Abs. 2 StGB nicht verwirklicht. Schmiergeldzahlungen im ausl344ndischen Wettbewerb, durch die deutsche Mit-bewerber nicht benachteiligt wurden, wurden im Tatzeitraum von Januar 2000 bis Januar 2002 von 247 299 Abs. 2 StGB a.F. nicht erfasst: 50 a) Nach der obergerichtlichen, weitgehend zivilrechtlichen Rechtspre-chung zu der bis 1997 geltenden Vorl344ufernorm des 247 299 Abs. 2 StGB, dem 247 12 Abs. 1 UWG, wurden Bestechungshandlungen, die sich ausschlie337lich ge-gen den ausl344ndischen Wettbewerb richteten, vom Schutzbereich der Vorschrift nicht erfasst (vgl. BGH NJW 1968, 1572, 1574 f.; OLG Karlsruhe BB 2000, 635 f.; weit. Nachw. bei Haft/Schwoerer in FS f374r Weber, 2004, S. 367, 374 f.; Vormbaum in FS f374r Schroeder, 2006, S. 649, 656; R366nnau in Achen-bach/Ransiek Handbuch Wirtschaftsstrafrecht 2. Aufl. S. 76, 109 Fn. 271). Da- 51 - 24 - hinter stand der wettbewerbsrechtliche Gedanke, es sei Unternehmen, die auf Auslandsm344rkten in einem Wettbewerb standen, an welchem sich keine deut-schen Wettbewerber beteiligten, nicht zuzumuten, auch in solchen L344ndern den strengeren deutschen Wettbewerbsregeln unterworfen zu sein, die vor Ort an-sonsten gar keine Anwendung f344nden. Diese Auslegung entsprach der ganz herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. die Nachw. bei Vormbaum aaO S. 656 f.; R366nnau aaO Fn. 270; Saliger/Gaede HRRS 2008, 57, 62 Fn. 24). b) Die nahezu wortgleiche 334berf374hrung der Regelung des 247 12 Abs. 1 UWG in den 247 299 Abs. 2 StGB durch das Gesetz zur Bek344mpfung der Korrup-tion vom 13. August 1997 (BGBl I 2038) sollte nach der Begr374ndung zum Ge-setzentwurf am sachlichen Gehalt der Norm nichts 344ndern (BTDrucks. 13/5584 S. 15; so auch BGHSt 46, 310, 316 f.; 49, 214, 229). 52 c) An der beschr344nkten Anwendbarkeit des 247 299 Abs. 2 StGB auf Taten, die sich gegen den inl344ndischen Wettbewerb richteten, 344nderte auch das In-krafttreten der Gemeinsamen Ma337nahme 98/742/JI des Rates der Europ344i-schen Union betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 (ABl. L 358 vom 31. Dezember 1998 S. 2) nichts. 53 aa) Diese ordnete in Art. 3 Abs. 1 an, jeder Mitgliedstaat habe die erfor-derlichen Ma337nahmen zu treffen, um die Strafbarkeit einer vors344tzlichen Hand-lung sicherzustellen, 204durch die jemand einer Person im Rahmen ihrer gesch344ft-lichen Aufgaben unmittelbar oder 374ber einen Mittelsmann irgendeinen unbilligen Vorteil f374r sich selbst oder f374r einen Dritten als Gegenleistung daf374r verspricht, anbietet oder gew344hrt, dass diese Person unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterl344sst223. Die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Ma337nahmen sollten auf Verhaltensweisen angewendet werden, die eine Ver-zerrung des Wettbewerbs, zumindest im gemeinsamen Markt, mit sich bringen 54 - 25 - oder mit sich bringen k366nnten und die auf Grund einer regelwidrigen Vergabe oder einer regelwidrigen Ausf374hrung eines Vertrags eine wirtschaftliche Sch344di-gung Dritter zur Folge haben oder zur Folge haben k366nnten (Art. 3 Abs. 2 Satz 2). bb) Die Gemeinsame Ma337nahme, die sp344ter durch den Rahmenbe-schluss 2003/568/JI des Rates der Europ344ischen Union zur Bek344mpfung der Bestechung im Privaten Sektor vom 22. Juli 2003 (ABl. L 192 vom 31. Juli 2003 S. 54) abgel366st wurde, erforderte keine andere Auslegung des 247 299 Abs. 2 StGB durch die nationalen Gerichte. Das vom Europ344ischen Gerichtshof aufge-stellte Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nationalen Rechts (EuGH, Urt. vom 16. Juni 2005 226 Rs. C-105/03, NJW 2005, 2839, 2840 f.) ist jedenfalls auf die hier ma337gebliche Gemeinsame Ma337nahme 98/742/JI nicht 374bertragbar (so auch Saliger/Gaede aaO 65 f.; Schuster/R374benstahl wistra 2008, 201, 205 f.; aA Tiedemann in LK 11. Aufl. 247 299 Rn. 55; Androulakis, Die Globalisierung der Korruptionsbek344mpfung, 2007, S. 428 f.). Aus dem Vergleich zwischen den Umsetzungsregelungen in Art. 9 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI einerseits und Art. 8 der Gemeinsamen Ma337nahme 98/742/JI an-dererseits folgt, dass letzterer keine Bindungswirkung zukam, die 374ber eine Verpflichtung der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Einbringung in das nati-onale Gesetzgebungsverfahren hinausgegangen w344re: Art. 9 Abs. 3 des Rah-menbeschlusses gab den Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Ma337nahmen zu seiner Umsetzung vor dem 22. Juli 2005 zu treffen und bis zu diesem Zeit-punkt den Wortlaut der Umsetzungsbestimmungen ihres nationalen Rechts den zust344ndigen Organen der EU mitzuteilen, eine Verpflichtung, die ggf. auch eine gesetzgeberische T344tigkeit der nationalen Parlamente umfassen musste. Nach Art. 8 Abs. 1 der Gemeinsamen Ma337nahme hingegen oblag es den Mitglied-staaten lediglich, innerhalb von zwei Jahren geeignete Vorschl344ge zur Umset-zung zu unterbreiten, die von den zust344ndigen Stellen der Union im Hinblick auf 55 - 26 - ihre Annahme gepr374ft werden sollten, eine Verpflichtung, die gesetzgeberische T344tigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten vor der Pr374fung durch die zust344ndigen Stellen der Union also gerade ausschloss und sich mithin zun344chst an die Re-gierungen der Mitgliedstaaten richtete. F374r dieses Verst344ndnis spricht auch der Umstand, dass die sp344tere Abl366sung der Gemeinsamen Ma337nahme durch den Rahmenbeschluss 2003/568/JI ausdr374cklich durch dessen gr366337ere rechtliche Bindungswirkung motiviert war (vgl. dazu die Begr374ndung des K366nigreichs D344-nemark in Ratsdokument Nr. 9953/02 ADD 1, S. 3 f. u. 12). Hinzu kommt, dass die Gemeinsame Ma337nahme durch ihre inhaltliche Aus-gestaltung in Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 1 u. 2, 6, 7 Abs. 1 Buchst. b den Mitgliedstaa-ten erhebliche Umsetzungsspielr344ume er366ffnete, deren Ausgestaltung im Ein-zelnen nicht von vornherein abgesch344tzt werden konnte. War aber f374r ein nati-onales Gericht zwischen Erlass der Gemeinsamen Ma337nahme und der Befas-sung des nationalen Gesetzgebers mit ihrer Umsetzung 226 die in Deutschland erst mit Inkrafttreten des 247 299 Abs. 3 StGB am 30. August 2002 erfolgte 226 nicht absehbar, ob 374berhaupt und mit welchem Ergebnis eine solche Befassung des Parlaments zuk374nftig erfolgen w374rde, konnte es f374r in der Zwischenzeit began-gene Taten die den Mitgliedstaaten einger344umten Spielr344ume nicht selbst durch eine ge344nderte, unionsrechts- oder ma337nahmenkonforme Auslegung nationa-len Strafrechts zu Lasten eines Angeklagten ausf374llen. cc) Auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, 247 1 StGB k366nnte eine solche Ausdehnung des Schutzzwecks des 247 299 Abs. 2 StGB ohne gesetzliche Grundlage bedenklich sein (vgl. hierzu BVerfG NJW 2007, 1666 ff.; Saliger/Gaede aaO 63 f.). 56 d) Der Auffassung des Senats steht nicht entgegen, dass der Gesetzge-ber in der Begr374ndung des Entwurfs des Gesetzes vom 22. August 2002, durch das der 247 299 Abs. 3 StGB eingef374gt worden war, eine Einbeziehung ausl344ndi- 57 - 27 - schen Wettbewerbs in den Schutzbereich der Norm auch auf der Grundlage der bis dahin geltenden Fassung zumindest f374r m366glich gehalten hatte (BTDrucks. 14/8998 S. 9 f.). In der Begr374ndung des Gesetzentwurfs wurde ausgef374hrt, eine ausdr374ckliche 204Kl344rung223 des Anwendungsbereichs des 247 299 StGB sei deshalb geboten, weil die Vorschrift 204in der Auslegung durch die 374berwiegende Lehre den Anforderungen der Gemeinsamen Ma337nahme nicht entspricht223, mit anderen Worten bis zum Zeitpunkt dieser Kl344rung in einem an-deren Sinne ausgelegt worden war (so auch Vormbaum aaO S. 654; Sali-ger/Gaede aaO 62; aA Diemer/Krick in M374nchKomm-StGB 247 299 Rn. 28). Ein den 247 299 Abs. 2 StGB einschr344nkendes Verst344ndnis lag auch einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Finanzbe-h366rden der L344nder vom 10. Oktober 2002 (BStBl I 1031, 1033) zu Grunde. Da-nach war bei 247 299 StGB zu beachten, dass damit zun344chst nur der Wettbe-werb deutscher Unternehmen gesch374tzt gewesen und der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erst durch das Anf374gen eines Absatzes 3 an 247 299 StGB mit Wirkung vom 30. August 2002 auf Handlungen im ausl344ndischen Wettbewerb ausgedehnt worden sei mit der Folge, dass bis zu diesem Zeitpunkt im ausl344n-dischen Wettbewerb gezahlte Schmiergelder grunds344tzlich steuerlich abzugsf344-hig seien. 58 3. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgr374nde (nur) wegen Untreue f374hrt zur Aufhebung der insoweit verh344ngten Einsatzstrafe. Dar374ber hinaus waren die Strafausspr374che in den F344llen II.1 und II.3 der Ur-teilsgr374nde auch deshalb aufzuheben, weil das Landgericht es unterlassen hat, sich mit der M366glichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach 247 13 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Die Aufhebung der Einzelstrafen bedingt auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. 59 - 28 - II. Die Revision des Angeklagten V. Die Revision des Angeklagten V. f374hrt, soweit das Urteil ihn betrifft, zur Aufhebung des Schuldspruchs und Zur374ckverweisung der Sache. Die Schmiergeldzahlungen des Angeklagten K. erf374llten aus den unter C.I.2 er366r-terten Gr374nden nicht den Tatbestand der Bestechung im gesch344ftlichen Ver-kehr. Daher scheidet auch eine Strafbarkeit des Angeklagten V. wegen Beihilfe zu diesem Delikt aus. Ein Freispruch des Angeklagten durch den Senat kam jedoch nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung nach Wiedereinbeziehung der urspr374nglich an-geklagten, jedoch gem344337 247 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Untreuevor-w374rfe eine entsprechende Verurteilung erfolgen wird. 60 III. Die Revision der Staatsanwaltschaft 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft f374hrt, soweit das Urteil den Ange-klagten K. betrifft, zur Aufhebung und Zur374ckverweisung hinsichtlich des Strafausspruchs in den F344llen II.1 und II.3 der Urteilsgr374nde sowie hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. 61 a) Die Begr374ndung, mit der das Landgericht in den F344llen II.1 u. II.3 ei-nen besonders schweren Fall der Untreue durch Herbeif374hrung eines Verm366-gensverlusts gro337en Ausma337es gem344337 247 266 Abs. 2 StGB in Verbindung mit 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB abgelehnt hat, h344lt rechtlicher 334berpr374-fung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Landgerichts lag in den F344llen der Untreue jeweils nicht nur eine Verm366gensgef344hrdung, sondern der Eintritt eines endg374ltigen Schadens vor. Was das in Liechtenstein gef374hrte Kontengeflecht im Fall II.1 anbelangt, hat der Angeklagte einen Schaden in H366he der auf die- 62 - 29 - sen Konten verborgenen Gelder herbeigef374hrt. Insoweit sind in der neuen Hauptverhandlung erg344nzende Feststellungen zum Volumen der dort gef374hrten verdeckten Kasse zu treffen, wobei von einem Mindestbestand von 2,65 Mio. 200, die f374r den Auftrag 204La Casella223 entnommen wurden, auszugehen sein wird. Die im Fall II.3 aus der Schweizer Kasse stammende, nach Liechtenstein 374bertra-gene Summe belief sich auf 12 Mio. Schweizer Franken. b) Erfolglos r374gt die Revision hingegen, der Angeklagte K. habe sich gem. 247 334 Abs. 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit Art. 2 247 1 Nr. 2 IntBestG strafbar gemacht. 63 aa) Cr. und Gi. waren keine 204Amtstr344ger eines ausl344ndi-schen Staates223 im Sinne des Art. 2 247 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG, obschon beide durch die italienischen Strafverfolgungsbeh366rden als Amtstr344ger (204pubblico uffi-ciale223) im Sinne des Art. 357 des Codice penale italiano behandelt worden wa-ren. 64 Zwar soll nach verbreiteter Ansicht in der Literatur der Begriff des 204Amts-tr344gers eines ausl344ndischen Staates223 im Sinne des Art. 2 247 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG nach dem Recht des Staates zu bestimmen sein, in dem der Betref-fende t344tig ist (Krause/Vogel RIW 1999, 488, 492; Pelz StraFo 2000, 302, 303; Taschke StV 2001, 78, 79; Androulakis, Die Globalisierung der Korruptionsbe-k344mpfung 2007 S. 405). Das w374rde jedoch zur Schaffung eines Blanketttatbe-standes f374hren, dessen Ausf374llung allein dem jeweiligen ausl344ndischen Ge-setzgeber 374berantwortet w344re. Deshalb soll nach anderer, auch vom General-bundesanwalt vertretener Auffassung der Amtstr344gerbegriff unter entsprechen-der Anwendung der Merkmale des deutschen Amtstr344gerbegriffs in 247 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestimmen sein (Korte in M374nchKomm-StGB 247 334 Rn. 7). Hier-gegen spricht allerdings, dass Art. 2 247 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG das Erforder- 65 - 30 - nis einer Stellung, die der eines solchen deutschen Amtstr344gers entspricht, im Gegensatz zu dem zeitgleich in Kraft getretenen Art. 2 247 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EUBestG (dazu unten C.III.1.c) gerade nicht ausdr374cklich vorsieht. Eine dritte, vorzugsw374rdige Auffassung stellt deshalb darauf ab, dass die Vor-schriften des IntBestG auf der Umsetzung des OECD-334bereinkommens 374ber die Bek344mpfung der Bestechung ausl344ndischer Amtstr344ger im internationalen Gesch344ftsverkehr vom 17. Dezember 1997 (BGBl 1998 II 2329) beruhen und die OECD selbst mehrmals verdeutlicht hat, dass die Begriffsbestimmungen des OECD-Abkommens als autonome Definitionen zu verstehen seien, welche ohne R374ckgriff auf das Heimatrecht des jeweiligen Amtstr344gers auszuf374llen sei-en. So hat die OECD diejenigen Staaten, die den Amtstr344gerbegriff nicht auto-nom umgesetzt, sondern auf das fremde Landesrecht verwiesen hatten (Mexi-ko, Belgien, Portugal), kritisiert und aufgefordert, ihre Gesetze zu 344ndern (vgl. die OECD-Landesberichte 204Report on the application of the convention on com-bating bribery of foreign public officials in international business transactions and the 1997 recommendation on combating bribery in international business transactions223 f374r Mexiko 226 Phase 2 226 vom 2. September 2004, S. 11; f374r Belgien 226 Phase 2 226 vom 21. Juli 2005, S. 36; f374r Portugal 226 Phase 2 226 vom 14. M344rz 2007, S. 43; s. auch Pieth in D366lling Hdb. der Korruptionspr344vention Kap. 9 Rn. 24 f.). Auszugehen ist deshalb vom Amtstr344gerbegriff des Art. 1 Abs. 4 des OECD-334bereinkommens, wobei wegen der spezielleren Regelungen in Art. 2 247 1 Nr. 1 u. 3, 247 2 IntBestG die Bereiche der Legislative, der Justiz und des Mili-t344rs auszunehmen sind. F374r den verbleibenden Personenkreis ist nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. a des OECD-334bereinkommens der Begriff des Amtstr344gers zu definieren als 204eine Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der 205 Verwaltung 205 innehat223 (M366hrenschlager in D366l-ling aaO Kap. 8 Rn. 352; Schuster/R374benstahl wistra 2008, 201, 203). Auf die- 66 - 31 - ser Grundlage ergibt sich keine Amtstr344gereigenschaft Cr. s und Gi. s im Sinne des IntBestG, denn es fehlt im Sinne einer solchen autono-men Bestimmung des Amtstr344gerbegriffs am Merkmal der Wahl oder Ernen-nung. bb) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass weder Cr. noch Gi. im Sinne des Art. 2 247 1 Nr. 2 Buchst. b IntBestG Personen waren, die beauftragt waren, f374r ein 366ffentliches Unternehmen mit Sitz im Aus-land oder sonst 366ffentliche Aufgaben f374r einen ausl344ndischen Staat wahrzu-nehmen. 67 Zwar handelte es sich sowohl bei ENEL Produzione als auch bei Enel-power um 204366ffentliche Unternehmen223 im Sinne dieser Vorschrift. Nach der Defi-nition der amtlichen Auslegungshilfe in Nr. 14 der 204Erl344uterungen zu dem 334ber-einkommen 374ber die Bek344mpfung der Bestechung ausl344ndischer Amtstr344ger im internationalen Gesch344ftsverkehr223 (BTDrucks. 13/10428 S. 23, 24) waren beide Unternehmen deshalb 366ffentliche, weil sie in Folge der Mehrheitsbeteiligung des italienischen Staates an der ihrerseits sie beherrschenden Konzernmutter Enel S.p.A. mittelbar von der 366ffentlichen Hand beherrscht wurden. 68 Damit waren Cr. und Gi. zwar in 366ffentlichen Unternehmen im Sinne des IntBestG t344tig, sie waren jedoch nicht mit der Wahrnehmung 366f-fentlicher Aufgaben betraut. Nach Nr. 12 der Erl344uterungen umfasst der Begriff 204366ffentliche Aufgaben223 alle Handlungen im 366ffentlichen Interesse, die im Auftrag des anderen Staates vorgenommen werden. Nach Nr. 15 der Erl344uterungen gilt ein Angestellter eines 366ffentlichen Unternehmens als eine Person, die derartige 366ffentliche Aufgaben wahrnimmt, dies jedoch nur dann, wenn das Unternehmen in dem betreffenden Markt nicht auf einer normalen gesch344ftlichen Grundlage t344tig ist, das hei337t auf einer Grundlage, die der eines privatwirtschaftlichen Un- 69 - 32 - ternehmens ohne bevorzugende Subventionen oder sonstige Vorrechte im We-sentlichen gleichkommt. In diesem Sinne erf374llten weder ENEL Produzione noch Enelpower 366f-fentliche Aufgaben. Der urspr374nglich erteilte staatliche Auftrag auf dem Gebiet der Stromerzeugung war dem Enel-Konzern mit der Abschaffung des Konzes-sionssystems und der Liberalisierung des Erzeugermarktes in Folge des 204Ber-sani-Dekrets223 zum 1. April 1999 entzogen worden. Ab diesem Zeitpunkt handel-ten auf dem Gebiet der italienischen Stromversorgung nur noch die mit der Strom374bertragung und dessen Verteilung befassten Unternehmen auf der Grundlage eines ihnen von staatlicher Seite erteilten Auftrages. Demgegen374ber waren ENEL Produzione und Enelpower, wie vom Landgericht zutreffend aus-gef374hrt, im Jahr 2000 als einer von mehreren im Wettbewerb stehenden Markt-teilnehmern bei der Stromproduktion in Italien bzw. als international t344tiger Kraftwerksbauer auf dem jeweiligen Markt ohne Monopolstellung und ohne be-vorzugende Subventionen oder sonstige Vorrechte auf einer normalen ge-sch344ftlichen Grundlage t344tig (vgl. auch Schuster/R374benstahl aaO 204). 70 c) Dahin stehen kann, in welchem Verh344ltnis das IntBestG und das EU-BestG zueinander stehen. Denn nicht zu beanstanden ist auch die rechtliche W374rdigung des Landgerichts, wonach sich die Angeklagten nicht wegen Beste-chung gem344337 247 334 Abs. 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit Art. 2 247 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EUBestG strafbar gemacht haben. Nach der letztgenannten Vorschrift steht f374r die Anwendung des Bestechungstatbestandes ein Amtstr344-ger eines anderen Mitgliedstaates der Europ344ischen Union einem deutschen Amtstr344ger nur gleich, soweit seine Stellung derjenigen eines Amtstr344gers im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB entspricht. Weder Gi. s noch Cr. s Stellung entsprachen jedoch derjenigen eines deutschen Amtstr344gers im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, da es sich weder bei Enelpower 71 - 33 - S.p.A. noch bei ENEL Produzione S.p.A. um eine einer Beh366rde gleichgestellte 204sonstige Stelle223 handelte (vgl. zu den Kriterien f374r die Annahme einer 204sonsti-gen Stelle223 BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2008, 560, 561 f.). 2. Soweit das angefochtene Urteil den Angeklagten V. betrifft, war es auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben, weil nach Zur374ck-verweisung der Sache der nach 247 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedene Untreue-vorwurf wieder einzubeziehen sein wird und eine entsprechende Verurteilung m366glich ist. Die neu entscheidende Kammer wird ggf. zu pr374fen haben, ob 374ber die angeklagte Beihilfehandlung hinaus auch eine t344terschaftliche Beteiligung V. s an den Untreuedelikten des Mitangeklagten K. in Betracht kommt, weil sich etwa aus seinem Beratervertrag eine eigene Verpflichtung zur Betreu-ung von Verm366gensinteressen der Siemens AG ergab. 72 3. Erfolglos bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie die An-ordnung eines h366heren Wertersatzverfalls gegen die Nebenbeteiligte erstrebt, weil die Anordnung von Wertersatzverfall wegen Fehlens einer Ankn374pfungstat keinen Bestand hat. 73 IV. Die Revision der Nebenbeteiligten Die Revision der Nebenbeteiligten f374hrt zur Aufhebung und zum Wegfall der Anordnung des Wertersatzverfalls. Die Voraussetzungen der Anordnung des Wertersatzverfalls gegen einen Drittbeteiligten nach 247 73 Abs. 3, 247 73a StGB liegen nicht vor. Der Angeklagte K. hat zwar in zwei F344llen den Tatbe-stand des 247 266 Abs. 1 StGB, nicht aber diejenigen der Bestechung nach 247 299 Abs. 2 StGB oder nach 247 334 Abs. 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit Art. 2 247 1 74 - 34 - Nr. 2 IntBestG oder mit Art. 2 247 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EUBestG erf374llt. Somit handelte er nicht im Sinne des 247 73 Abs. 3 StGB 204f374r einen anderen223, sondern f374gte im Gegenteil dem Verm366gen der Nebenbeteiligten, deren Verm366gensinte-ressen er zu wahren gehabt h344tte, jeweils einen Nachteil zu. Damit fehlt es an einem Ankn374pfungsdelikt f374r die Verh344ngung einer Ma337nahme nach den 247247 73 ff. StGB. D. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, von der M366glichkeit nach 247 472b Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen, die notwendigen Auslagen der Ne-benbeteiligten, soweit deren Revision erfolgreich war, der Staatskasse oder ei-nem anderen Beteiligten aufzuerlegen (vgl. Franke in KK 5. Aufl. 247 472b Rn. 2). Soweit hingegen die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos eine h366here Ver-fallsanordnung erstrebt hat, richtet sich die Kosten- und Auslagenentscheidung nach 247 473 Abs. 1, 2 Satz 1 StPO. 75 Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Schmitt
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