ECLI:DE:BGH:2016:260416B2STR587.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 587/15 vom 26. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B esch werdeführers am 26. April 2016 gemäß § § 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbri n- gung der mit dem Revisionsschriftsatz seines Verteidiger s vom 2. Dezember 2015 erhobenen Verfahrensrüge gewährt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Limburg an der Lahn vom 15. August 2015 wird als u n- begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe rtigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat, dass die auf eine fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gestützte Verfahrensr üge jedenfalls unbegründet ist, weil das Landgericht sich ausweislich der Urteilsgründe an die Wahrunterstellung gehalten hat. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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