ECLI:DE:BGH:2017:200617B2STR587.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 587/16 vom 20. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Jun i 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler z um Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Durch die fehlerhafte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsg erichts Siegburg vom 14. Oktober 2015 wird der Angeklagte nicht beschwert. Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt
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