BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 588/05 vom 25. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. Januar 2006 ge-m344337 247247 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist des 247 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2005, durch den die Revision des Angeklagten ge-gen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2005 als unzul344ssig verworfen wurde, werden verworfen. Gr374nde: I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344u-mung der Frist des 247 346 Abs. 2 Satz 1 StPO war zu verwerfen. 1 Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2005, durch den die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen wurde, wurde am 4. Oktober 2005 zugestellt. Am 3. November 2005 legte der Ange-klagte versp344tet Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand. 2 Der Wiedereinsetzungsantrag ist schon deshalb zu verwerfen, weil der Antrag Angaben nicht nur 374ber die vers344umte Frist und den Hinderungsgrund, 3 - 3 - sondern auch 374ber den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten muss (vgl. u. a. Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 45 Rdn. 5 m.w.N.); an Letzte-rem fehlt es hier. Da der Wiedereinsetzungsantrag unzul344ssig ist, wurde die Frist des 247 346 Abs. 2 Satz 1 StPO vers344umt und der Beschluss des Landge-richts Frankfurt am Main vom 23. September 2005 ist in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag nach 247 346 Abs. 2 StPO war daher ebenfalls zu verwerfen. Eine Aufhebung des Beschlusses und Verwerfung der Revision durch den Senat kam daher nicht in Betracht, auch wenn das Landgericht 374bersehen hat, dass bei Rechtsmittelverzicht die Entscheidung des Revisionsgerichtes gegen374ber der Entscheidung des Tatrichters gem344337 247 346 Abs. 1 StPO vorgreiflich ist. II. Im Hinblick auf den vorgelesenen und genehmigten Rechtsmittelverzicht des Angeklagten nach Urteilsverk374ndung, Rechtsmittelbelehrung und R374ck-sprache mit seinem Verteidiger merkt der Senat an, dass keine Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich sind, aus denen sich eine Unwirksamkeit des Rechts-mittelverzichts ergibt, so dass die Revision des Angeklagten ohnehin auch durch den Senat als unzul344ssig zu verwerfen gewesen w344re. 4 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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