BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 588/09 vom 30. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu Ziff. 1, 2 und 4 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 30. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Land-gerichts Gera vom 19. Juni 2009, soweit es ihn betrifft, dahingehend abge344ndert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen, des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in f374nf F344llen, des unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln sowie des versuchten Diebstahls schuldig ist und die wegen unerlaubten Handeltreibens im Fall II. 9 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe entf344llt. 2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, dahingehend abge344ndert, dass der An-geklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen, des unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in f374nf F344llen sowie des versuchten Diebstahls schuldig ist und die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln im Fall II. 9 der Urteilsgr374nde verh344ngte Ein-zelstrafe entf344llt. 3. Die Aufhebung des Urteils wird auf den Mitangeklagten H. er-streckt, soweit dieser im Fall II. 9 der Urteilsgr374nde wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln verurteilt ist. Die hierf374r verh344ngte Einzelstrafe entf344llt. - 3 - 4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 5. Die Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II. 9 der Urteilsgr374nde kann keinen Bestand haben. 1 Rechtsfehlerhaft geht das Landgericht hinsichtlich der Taten zu Ziff. II. 9 und II. 10 der Urteilsgr374nde von zwei F344llen des Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln, in einem Fall davon in nicht geringer Menge, aus. Nach den hier-zu getroffenen Feststellungen (UA S. 21) erwarben die Angeklagten S. und K. vom nicht revidierenden Mitangeklagten H. 100 Gramm Crystal zum gewinnbringenden Weiterverkauf, konnten das Bet344ubungsmittel jedoch aufgrund der schlechten Qualit344t nicht weiterver344u337ern. Den wenig sp344ter er-folgten Umtausch in h366herwertige Ware hat das Landgericht unter Ziff. II. 10 der Urteilsgr374nde als ein erneutes, tatmehrheitliches Handeltreiben gewertet. 2 Wird aber eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil-wie-hier die gelieferte Qualit344t nicht den Er-wartungen entspricht, so sind die Bem374hungen um die R374ckgabe der mangel-haften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgesch344fts gerichtet (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 232, StV 2007, 83; Senatsbeschl374sse vom 23. September 2009 - 2 StR 325/09, vom 30. September 2009 - 2 StR 323/09 und vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09). Die Verurteilung im Fall II. 9 mit den dazugeh366rigen Einzelstrafen von 3 - 4 - einem Jahr Freiheitsstrafe f374r den Angeklagten S. bzw. neun Monaten f374r den Angeklagten K. entf344llt. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gr374nden schlie337t der Senat aus, dass die Kammer ohne diese Einzelstrafe auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt h344tte. 4 2. Die (teilweise) Aufhebung des Urteils war gem344337 247 357 StPO auf den fr374heren Mitangeklagten H. zu erstrecken. Auch insoweit ist das Landgericht fehlerhaft von zwei Taten ausgegangen. Dies f374hrt auch bei ihm zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 9 mit der hierf374r verh344ngten Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe, die entf344llt. Der Senat schlie337t mit Blick auf die weiter gegen den Mitangeklagten H. festgesetzten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe in den F344llen II. 6, 7, 8 und 10 sowie von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall II. 11 aus, dass die Kammer ohne Ber374ck-sichtigung der weggefallenen Strafe von neun Monaten zu einer noch milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt w344re. 5 - 5 - 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten erweisen sich als of-fensichtlich unbegr374ndet. Der geringe Erfolg der Rechtsmittel gibt im 334brigen keinen Anlass, die Angeklagten teilweise von den Kosten des Verfahrens und von ihren notwendigen Auslagen zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 6 Rissing-van Saan RiBGH Prof. Dr. Fischer ist wegen Appl Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Krehl Eschelbach
Full & Egal Universal Law Academy