BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 588/09 vom 30. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Juni 2009, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufgeho-ben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln sowie versuchten Diebstahls unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 4. November 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 1 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt, ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet. 2 - 3 - Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgr374nden keinen Bestand haben. Die Kammer ist rechtsfehlerhaft von einer Z344surwirkung des landgerichtlichen Urteils vom 4. November 2008 ausgegangen und hat unter Einbeziehung der durch dieses Urteil verh344ngten sechsmonatigen Freiheitsstra-fe aus den f374r die davor begangenen F344lle II. 14 und II. 15 angeordneten Ein-zelfreiheitsstrafen (sechs und neun Monate) eine Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr gebildet und daneben f374r die danach begangene Straftat II. 16 eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr verh344ngt (UA S. 48 f.). Dem Urteil des Landgerichts Gera vom 4. November 2008 kommt keine Z344surwirkung zu. Denn zwischen diesem Urteil (Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Betruges, Tatzeit: April 2003) und dem Urteil des Amtsgerichts Gera vom 12. Juli 2006 (Gesamtfreiheitsstrafe wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in drei F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Sachbesch344digung, von zwei Jahren und neun Monaten, Tatzeit: Januar bis April 2005) besteht, da die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gera vom 4. Mai 2004 bereits vollst344ndig ver-b374337t und damit erledigt ist, eine Gesamtstrafenlage, die nach 247 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zur374ckzuf374hren ist. Liegen aber die neu abzuurteilenden Ta-ten - wie hier - zwischen mehreren nach 247 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zu-r374ckzuf374hrenden Verurteilungen, darf aus den Strafen f374r die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebil-det werden; denn bereits die erste, mit der neuen nicht gesamtstrafenf344higen Vorverurteilung bildet eine Z344sur (BGH NStZ-RR 2007, 369; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09). 3 Die fehlerhaft aus nur zwei Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe war deshalb aufzuheben. Der Senat hat von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, nach 247 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die aus-schlie337lich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die M366glichkeit er366ffnet, 4 - 4 - den Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gem344337 247247 460, 462 StPO zu verweisen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten-entscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gem344337 247247 460, 462 StPO vorzubehalten. Es ist sicher abzusehen, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen ge-ringf374gigen Teilerfolg haben wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gem344337 247 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH NStZ 2005, 163). 5 Rissing-van Saan RiBGH Prof. Dr. Fischer ist wegen Appl Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Krehl Eschelbach
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