BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 588/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 23. Juli 2010 im Schuldspruch unter Aufrecht-erhaltung des Teilfreispruchs dahin abge344ndert, dass der An-geklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 53 F344llen und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 136 F344llen, hiervon in 104 F344llen jeweils in Tateinheit mit sexu-ellem Missbrauch von Kindern schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dargelegt, dass in den bis zum 1. April 1999 festgestellten 53 F344llen f374r das jeweils tateinheitlich begangene Vorgehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen Strafverfolgungs-verj344hrung eingetreten ist. Die Regelung des 247 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB konnte diese F344lle nicht mehr erfassen, weil sie zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1. April 2004 bereits verj344hrt waren (vgl. BGHSt 47, 245 ff.). 1 - 3 - Der Schuldspruch war entsprechend zu 344ndern. 2 Der Senat schlie337t aus, dass sich der Rechtsfehler bei der Strafzumes-sung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. September 2010 - 2 StR 130/10). 3 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils anhand der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 Rissing-van Saan Fischer RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubsabwesen- heit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Eschelbach Ott
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