BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 588/11 vom 29. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gene ralbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bonn vom 25. Juli 2011 im Ausspruch über die zu Fall 1 der Urteilsgründe gebil dete Gesamtstrafe aufgehoben. Die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesam t- strafe ist nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1) unter Einbeziehung einer Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18 . November 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ein em Jahr und sechs Monaten sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mon aten veru r- teilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus 1 - 3 - dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil es das Landgericht unterlassen hat, die nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogene Strafe mitzuteilen (vgl. i.Ü. zu den zwingenden Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe: Fischer, StGB, 59. Aufl., § 55 Rn. 17, 34). Der Senat k ann daher anhand der Urteilsgründe nicht überprüfen, ob die Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei zugemessen ist. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Die Kostenentscheidung gemäß §§ 473 Abs. 1 und 4 StPO kann der Senat selbst treffen, weil sicher anzunehmen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten allenfalls einen geringen Teilerfolg h a- ben wird. Fischer Berger Krehl Eschelbach Ott 2 3
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