ECLI:DE:BGH:2016:290616U2STR588.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 588/15 vom 29. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 2016 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwältin als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers , Rechtanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin , Justiz hauptsekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkü ndung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers H . F . wird das Urteil des Landgericht s Frankfurt am Main vom 3. Juni 201 5 mit den Feststell ungen au f- geh oben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurg e- richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichteten Revision en der Angeklagten , der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers H . F . hab en jeweils mit der Sachrüge Erfolg. I. 1. Die zur Tatzeit 58jährige Angeklagte wurde im Alter von 16 Jah ren mit dem später Geschädigten, dem zuletzt 67jährigen I . F . zwangsverheira - tet. Die Ehe, aus der mehrere Kinder hervorgingen, war gepr ägt von Gewalt und Erniedrigungen . I . F . schlug und quälte seine Frau wie auch die ge - meinsamen Kinder. Mit der Geburt des jüngsten Sohn es , dem Zeugen E . 1 2 - 4 - F . , im Jahre 1990 änderte sich die Situation dahingehend, dass I . F . , der seinem jüngste n Sohn sehr zugetan war, sowohl seinen bis dahin teilweise sehr exzessiven Alkoholkonsum als auch seine gewalttätigen Übergriffe auf die anderen Familienmitglieder nach und nach reduzierte. Die A tmosphäre in der Familie blieb gleichwohl anges pannt und war von lautstarken Streitigkeiten und verbalen Erniedrigungen seitens des Geschädigten geprägt. Als die Angeklagte sich im Jahre 1995 schließlich entschloss, ihren Ehemann zu verlassen, e r- krankte dieser an Krebs, wesh a lb sie davon absah. I . F . gesundete, litt aber alsbald wie auch die Angeklagte an Diabetes und Bluthochdruck und musste sich im Jahre 2005 einer beidseitigen Unterschenkelamputation unte r- ziehen. Er saß ab 2008 im Rollstuhl und erlitt in der Folgezeit mehrere Herz i n- fark te . Unterstützung erfuhr er vor allem von seinem jüngsten Sohn, dem Z e u- gen E . F . . Die Angeklagte ihrerseits war infolge des jahrelang durch l ittenen Martyr i- ums seelisch krank geworden und litt vor allem unter depressiven Stimmungen und unspezifis che n Schmerzen. Die Eheleute lebten zuletzt nur noch mit ihren Söhnen B . und E . F . zusammen. Zum Tatgeschehen: Ende 2012 warf der Geschädigte seinen älteren Sohn , den Z eugen B . F . , nach einem Streit aus der Wohnung. Als der Sohn am 2. Januar 2013 wieder zurückkehren wollte, verwies ihn der Geschädigte abermals der Wo h- nung. Die Angeklagte war hierüber ausgesprochen verärgert . Am Morgen des 3. Januar 2013 zwischen 8 und 9 Uhr verließ der Sohn E . F . das Haus. Sein multi morbide r Vater saß zu diesem Zeitpunkt ange - zogen in seinem Rollstuhl im Wohnzimmer. In der Folgezeit , spätestens aber kurz vor 10 Uhr, erlitt er einen Herzinfarkt , der dazu führte, dass er i n hilflose m Zustand und in getrübter Bewusstseinslage auf dem Bo den zum Liegen kam. 3 4 5 6 - 5 - Als die Angeklagte ihren zwischenzeitlich bewusstlosen Ehemann auf dem Boden liegend antraf, fasst e sie spontan den Entschluss, ihn zu töten. Hierzu nahm sie einen Schal oder anderen Gegenstand aus Stoff, legte ihn dem auf dem Rücken liegenden I . F . um den Hals und zog das Stoffteil vor seinem Kehlkopf fest zusammen. Nach einiger Zeit erschrak sie jedoch über ihr Tun und ließ von dem Geschädigten ab . Sie beseitigte das Strangulation s- werkzeug und lief zu ihren Nachbarn, um Hil fe zu holen. Als die Angeklagte an der Wohnungstür der Nachbarn klingelte, war ihr Ehemann bereits an den Fo l- gen des erlittenen Herzinfarkts gestorben. 2. Die Angeklagte hat die Tat bestritten und sich eingelassen, sogleich nach dem Auffinden ihres Ehem anns zu den Nachbarn geeilt zu sei n . Davon, dass der Geschädigte noch zu Lebzeiten stranguliert wurde, hat sich das Landgericht aufgrund sicherer medizinischer Beweisanzeichen übe r- zeugt. Die Annahme der Täterschaft der Angeklagten beruht maßgeblich auf ihrem Motiv und ihrer Gelegenheit zur Tat, wobei das Ge richt sowohl einen A l- ternativtäter als auch eine Selbsttötung ausgeschlossen hat. Das Landgericht konnte jedoch nicht ausschließen, dass der Geschädi g- te zuvor bereits einen Herzinfarkt erlitten hat te und dieser letztlich todesursäc h- lich gewesen ist. Zwar habe sich durch medizin ische Beweiszeichen nicht bel e- gen lassen, dass I . F . tatsächlich einen Herzinfarkt erlitten habe. Dafür sprächen aber zahlreiche konkret festgestellte Umstände. Der multimorbide Geschädigte habe bereits mehrere Infarkte erlitten; auch sei sein Herz durch eine Verkalkung zwei er Herzkranzschlagadern vorgeschädigt gewesen . Er sei in der Vergangenheit auch bereits mehrfach aus dem Rollstuhl gefallen. Dafür, dass er einen Herzinfarkt erlitten habe , spreche auch, dass weder Abwehrve r- letzungen noch Spuren einer Kampfhandlung festgestellt werden konnten. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, da die Strangulation noch zu Lebzeiten erfol g- 7 8 9 10 - 6 - te und er auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er das Beruh i- gungsmittel Diapezam in einer normal therapeutisch wirksamen Konzentration im Blut hatte nicht völlig kraft - und wehrlos war. Nach alledem seien beide Todesursachen als naheliegend anzusehen , weshalb die Strafkammer zu Gu nsten der Angeklagten einen Herzinfarkt als Todesursache zu Grunde gelegt ha t . 3. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten T o tschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB verurteilt. Von de m Versuch des Totschlags sei sie nicht strafbefre i- end zurückgetreten, weil der Geschädigte bei Vornahme ihrer Rettungsbem ü- hungen bereits tot gewesen sei. II. Die Revision der Angeklagten hat Erfolg. 1. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer ein en Rücktritt der A n- geklagten vom versuchten Totschlag ausgeschlossen hat, begegnen durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken. § 24 Abs. 1 StGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Vollendung mangels tatbestandsmäßigen Erfolges ausbleibt. Die Vorschr ift ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn zwar ein tatbestandsmäßiger Erfolg eintritt, dieser jedoch nicht kausal auf die Angriffshandlung des Täters zurückgeführt wer den kann , der konkrete Erfolg also auch dann eingetreten wäre, wenn der Täter überhaupt nicht auf das Opfer eingewirkt hätte (sog. überholende oder abg e- brochene Kausalität). 11 12 13 14 15 - 7 - Soweit die Strafkammer einen Rücktrit t ausgeschlossen hat, weil I . F . zu dem Zeitpunkt als die Angeklagte Rettungsbemühungen entfaltet hat te , bereits ver storben war, ist sie offenkundig von einem beendeten Versuch au s- gegangen. Dies wird indes von den Feststellungen nicht getragen; es fehlen entsprechende Feststellungen zum Rücktrittshorizont der Angeklagten zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshand lung. Die Strafkammer hat zwar angenommen , dass die Angeklagte mit geh ö- riger Entschlossenheit das Strangulationswerkzeug zugezogen ha t (UA S. 45) und dass die Strangulation todesursächlich gewesen sein kann (UA S. 24 ) . Auch ist sie davon ausgegangen, dass es si ch bei der Strangulation, die zu e r- heblichen Stauungsblutungen geführt ha tte , um eine das Leben gefährdende Behandlung des Geschädigten ge handelt ha t (UA S. 44). Dass aber die Ang e- klagte tatsächlich nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung angeno m- men hat , bereits alles Erfo r derliche zur Verwirklichung des angestrebten Erfolgs getan zu habe n , lässt sich den Feststellungen nicht sicher entnehmen. Die Strafkammer hat dahin gehend lediglich ausgeführt, die Angeklagte sei über ihr eigenes Verhalten ers chrocken gewesen und habe das Bedürfnis S . 15 , 50 ). Dies belegt aber vor dem Hintergrund, dass auch in objektiver Hinsicht nicht festgestellt ist, dass die Strangulation durch die Angeklag te tatsächlich ursächlich oder auch nur mitursächlich für den Tod des Geschädigten gewo r- den ist , nicht ohne weiteres , dass die Angeklagte nach der letzten Ausfü h- rungshandlung bereits alles getan hatte, was nach ihrer Vorstellung zur Herbe i- führung des Todes erforderlich oder zumindest ausreichend war. Nicht ausg e- schlossen ist vielmehr das Vorliegen eines nur unbeendeten Versuchs, von dem die Angeklagte durch bloße Untätigkeit hätte strafbefreiend zurücktreten können. 16 17 18 19 - 8 - 2. Für die neue Hauptverhandlung weis t der Senat auf Folgendes hin: Sollte für die Strafbarkeit der Angeklagten nicht an ihrem aktiven Tun a n- geknüpft werden können, weil insoweit von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen werden muss, müsste sich der Tatrichter mit einem in diesem F all auseinandersetzen. Allerdings käme nach den bisherigen Feststellungen, die Zeitpunkt, Art und Schwere des Herzinfarkts offen lassen, nur ein (untauglicher) Versuch des Totschl ags durch Unterlassen in Betracht, da zu Gunsten der Angeklagten d a- von ausgegangen werden müsste, dass eine Lebensrettung nicht mehr möglich war und damit das Unterlassen der Angeklagten für den Erfolg nicht mehr u r- sächlich gewesen sein konnte. Erforde rlich ist insoweit, dass die Angeklagte, als sie ihren, offensichtlich bewusstlosen Ehemann am Boden liegen sah, ihm in diesem Zustand keine Hilfe leistete und stattdessen zur Strangulation ansetzte, zum einen bewusst war, dass dieser aufgrund seiner schwe ren Verletzungen sterben könnte, zum anderen aber auch die Vorstellung hatte, dessen Leben könne noch durch ihr mögliche Maßnahmen gerettet oder in rechtlich erheblicher Weise verlängert werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 4 StR 469/04 juris R n. 23 f.). Von einem solchen Totschlagsversuch durch Unterlassen hätte die A n- geklagte auch nicht mehr strafbefreiend zurücktreten können. Der Rücktritt des Unterlassenstäters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach den Grundsätzen des be endeten Versuchs beim Begehungsdelikt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB zu beurteilen, da den Täter von der ersten Re t- tungsmöglichkeit an eine Pflicht zum Handeln trifft (BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 5 StR 127/97, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch , beendeter 11; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 10. März 2000 1 StR 675/99, NJW 2000, 20 21 22 23 24 - 9 - 1730, 1732; vom 29. Oktober 2002 4 StR 281/02, NStZ 2003, 252, 253 und vom 20. Dezember 2002 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147, 149). Die Angeklagte konnte hier aber die V ollendung der Tat weder verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB) noch wurde die Tat ohne ihr Zutun nicht vollendet (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). III. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers haben ebenfalls Erfolg. 1. Die Beweisw ürdigung leidet an zwei durchgreifenden Erörterung s- m ängeln . a) Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft nicht erwogen, dass I . F . beim Ansetzen der Angeklagten zur Strangulation geschlafen haben könnte. Dies hätte das Fehlen von Abwehrverletzung en und Kampfeshandlungen erkl ä- ren und deshalb der Annahme eines zuvor erlittenen Herzinfarkts entgegenst e- hen könn en . Eine Erörterung hätte sich für die Strafkammer auch aufgedrängt, denn der Geschädigte hatte zum Tatzeitpunkt das beruhigend wirkende Me dikament Diapezam zu sich genommen. Zudem hatten mehre re Zeugen angegeben, dass er kurz vor seinem T od wi e derholt beklagt habe , er sei in letzter Zeit so schläfrig und schlafe viel . b) Die Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft aber auch zu erörtern ve r- sä umt, ob die Strangulation den Eintritt des Todes des Geschädigten nicht z u- mindest beschleunigt hat. 25 26 27 28 29 - 10 - Auch hierzu bestand Anlass , denn I . F . hat bei Vornahme der Strangulation nachweislich noch gelebt und war nur kurze Zeit später, als die A n geklagte bei den Nachbarn klingelte , bereits verstorben. Hinzu kommt, dass die Angeklagte nach den Feststellungen das Strangulationswerkzeug mit geh ö- riger Entschlossenheit zugezogen (UA S. 45) und die Strangulation zu erhebl i- chen Stauungsblutungen geführt hat . Vor diesem Hintergrund liegt die Anna h- me nicht fern, dass ein solcher Strangulationsvorgang den Todeseintritt des multimorbiden und aufgrund eines Herzinfarkts in einer geschwächten Lage befindlichen Geschädigten, wenngleich nur um eine geringfügige Z eit, in jedem Fall zumindest beschleunigt haben muss. Ein Beruhen des Urteils auf diesem Erört er ungsmangel kann nicht au s- geschlossen werden, da eine vollendete Tötung bereits dann vorliegt, wenn die Handlung des Täters auch nur zu einer Lebenszeitverkü rzung führt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1980 1 StR 177/80, NStZ 1981, 218) . c) Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen vollendeten Totschlags durch Unterlassen k ommt dagegen entgegen der Auffassung der Revision s- führer nicht in Betracht. Sol lte der von der Strafkammer zugunsten der Angeklagten angeno m- mene Herzinfarkt allein todesursächlich gewesen sein, so besteht nach den übrigen Beweisergebnissen kein Anhalt für eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit Rettungsbemühungen noch hätten erfolgreich sein können. Die Strafkammer konnte weder feststellen, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte einen Herzinfarkt erlitten hat noch wie viel Zeit zwischen seinem Auftreten bis zum Tod des Geschädigten verstrichen ist. Auch zu Art und Schwer e des Infarkts konnten keine Feststellungen getroffen werden. D em z u- grunde lag, dass die Strafkammer, gestützt auf die Angaben der Sachverstä n- digen schon nicht sicher nachweisen konnte, dass der Geschädigte überhaupt 30 31 32 33 - 11 - einen Herzinfarkt erlitten hat . Mangels Vorliegens jeglicher medizinischer E r- kenntnisse war aber eine Erörterung, ob und inwieweit Rettungsbemühungen noch hätten erfolgreich sein können, offensichtlich nicht veranlasst. War der Herzinfarkt demgegenüber nicht allein todesursächlich und die S trangulation vielmehr mitursächlich, so liegt der Schwerpunkt des strafbaren Verhaltens de r Angeklagten auf einem positiven Tun. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 34
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