ECLI:DE:BGH:2016:290616B2STR588.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 588/15 vom 29. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts am 29. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO bes chlossen: Die Revisionen der Nebenkläger A . H . F . , M . F . , A . F . und S . M . gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2015 werden als unzulässig ve r- worfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Ja hren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Die Nebenkläger haben es versäumt, jenseits der Erhebung der allgemeinen Sachrüge klarzustellen, dass sie ein nach § 400 Abs. 1 StPO z u- lässiges Anfechtungsziel verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00, NStZ - RR 2001, 266). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 1
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