BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 589/05 vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Februar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 8. September 2005 wird verworfen; jedoch wird das an-gefochtene Urteil aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Dezember 2005 dahin abge-344ndert, dass der Angeklagte in den F344llen II 13-16 der Urteils-gr374nde nicht wegen sexueller N366tigung, sondern wegen Vergewal-tigung verurteilt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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