BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 589/06 vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kassel vom 26. Juli 2006 mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte in den F344llen II 8-10 sowie 12 und 13 verurteilt wurde und b) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller N366tigung, wegen sexueller N366tigung in zwei F344llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in drei F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte r374gt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Be- 1 - 3 - schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist es offensichtlich unbe-gr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher (247 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in den F344llen II 8-10 h344lt der sachlich-rechtlichen Pr374fung nicht stand. Den Feststellungen des Landgerichts l344sst sich weder entnehmen, dass dem 15-j344hrigen Tatopfer die F344higkeit zu sexueller Selbstbestimmung gefehlt und der Angeklagte diesen Umstand bei der Tatbegehung vors344tzlich ausgenutzt hat. Das Landgericht er366rtert diese Tatbestandsmerkmale nicht. Ihre Verwirklichung ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgr374nde. Ebenso wenig hat das Landgericht festgestellt, dass die sexuellen Handlungen des Angeklagten (Ber374hren und Massieren der Br374ste des Tatopfers) einverst344ndlich geschehen sind (vgl. zu diesem Erfordernis Tr366nd-le/Fischer StGB 54. Aufl. 247 182 Rdn. 11). Die Ausf374hrungen des Landgerichts im Rahmen der Beweisw374rdigung legen vielmehr nahe, dass die 334bergriffe in der K374che des Angeklagten gegen den Willen der Gesch344digten erfolgt sind und sie versucht hat, ihnen zu entgehen (vgl. UA S. 23). 2 2. Auch die Verurteilung wegen sexueller N366tigung in den F344llen 12 und 13 hat keinen Bestand. Die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen erhalten keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte bei seinen sexuellen 334bergriffen Gewalt angewandt, dem Tatopfer mit gegenw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben gedroht oder eine schutzlose Lage der Gesch344digten ausgenutzt hat. 3 - 4 - 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den F344llen II 8-10, 12 und 13 entzieht sowohl den zugeh366rigen Einzelstrafen als auch der Gesamtfreiheits-strafe die Grundlage. Sie k366nnen deshalb nicht bestehen bleiben. 4 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Roggenbuck Appl
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