BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 589/07 vom 15. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Februar 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkl344gerinnen gegen das Urteil des Land-gerichts Darmstadt vom 24. Juli 2007 werden als unzul344ssig ver-worfen. Jede Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn F344llen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 39 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen die-ses Urteil gerichteten Revisionen der Nebenkl344gerinnen D. und S. sind unzul344ssig, weil die allgemeine R374ge der Verletzung materiel-len Rechts zur Zul344ssigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht. 1 Nach der Regelung des 247 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkl344ger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verh344ngt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkl344ger in der Regel neben einem Revisionsantrag einer Revisionsbegr374ndung, wodurch deutlich gemacht wird, dass der Beschwerdef374hrer ein zul344ssiges Ziel verfolgt (st. Rspr., BGHR 2 - 3 - StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 2, 5, 6; BGH, Beschl. vom 24. Oktober 2007 226 1 StR 464/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der von beiden Beschwerdef374hrerinnen nur allgemein erhobenen Sachr374gen auch unter Ber374cksichtigung der jeweils umfassend gestellten Aufhebungsantr344ge nicht m366glich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden k366nnte (vgl. BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 3; 247 401 Abs. 1 Satz 1 Zu-l344ssigkeit 2), liegt hier nicht vor. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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