BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 589/10 vom 30. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. M344rz 2011 gem344337 247247 44, 46 Abs. 3, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Be-schluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2010 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstan-denen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Lan-deskasse zur Last. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensr374gen wird als unzul344ssig verworfen. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2010 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Diebstahls in f374nf F344l-len, des Computerbetrugs in vier F344llen und des versuchten Computerbetrugs schuldig ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in f374nf F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses, und wegen Computerbetruges in f374nf F344llen, wobei es in einem Fall bei einem Ver-such blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine vom Verteidiger form- und fristgerecht eingelegte und begr374ndete Revision. 1 Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Revisionsbegr374ndung zu Protokoll der Gesch344ftsstelle als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich der Ange-klagte mit der sofortigen Beschwerde. 2 I. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 46 Abs. 3 StPO zul344ssig und auch begr374ndet. 334ber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Begr374ndung der Revision hat das Revisionsgericht zu ent-scheiden. Daher hebt der Senat den Beschluss des unzust344ndigen Landge-richts auf. 3 II. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzul344ssig. Bedeu-tung hat er nur f374r das Nachschieben solcher R374gen, f374r welche die Anforde- 4 - 4 - rungen der 247247 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO gelten. Daf374r ist eine Wiedereinset-zung grunds344tzlich nicht zu gew344hren (BGHR StPO 247 44 Wirkungen 9). Ein Ausnahmefall, in dem zur Gew344hrung rechtlichen Geh366rs die Wiedereinsetzung zu gew344hren w344re, liegt nicht vor, zumal der Verteidiger rechtzeitig Verfahrens-beanstandungen f374r den Angeklagten erhoben hat. Den Entwurf einer Revisi-onsbegr374ndung des Angeklagten vom 1. Juli 2010 musste die Rechtspflegerin nicht in das Protokoll der Gesch344ftsstelle 374bernehmen, weil er nicht den Anfor-derungen an die Verst344ndlichkeit gen374gte. Der Angeklagte hat zudem die Tat-sachen zur Begr374ndung seines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht glaubhaft ge-macht; seine eigene Erkl344rung reicht daf374r nicht aus (BGHR StPO 247 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3). III. Auf die Revision des Angeklagten ist der Schuldspruch dahin zu 344ndern, dass in den F344llen II.4. und II.5. der Urteilsgr374nde die Verurteilung wegen tat-einheitlich begangener Verletzung des Briefgeheimnisses gem344337 247 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB entf344llt. 5 Diese Taten waren im Juni 2003 beendet worden, so dass zur Zeit des Urteils des Landgerichts am 26. Mai 2010 die sechsj344hrige Frist f374r die absolute Verj344hrung der Strafverfolgung (247247 78c Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 StGB) abgelaufen war. Die Verj344hrung f374hrt zu einem Verfahrenshinder-nis, das sich hier nur hinsichtlich des tateinheitlich begangenen Tatbestands auswirkt. Der Senat kann ausschlie337en, dass sich dies auf den Ausspruch 374ber die Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe ausgewirkt h344tte. Das Landgericht hat diesen Aspekt bei der Strafbemessung nicht hervorgehoben. 6 - 5 - Verj344hrte Taten d374rften zudem bei der Strafzumessung ber374cksichtigt werden (BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20, 24). Im 334brigen ist die Revision aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts vom 8. Dezember 2010 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 7 IV. Ein ausreichender Grund zur 304nderung der Verteidigerbestellung besteht nicht. 8 Fischer Appl Berger Eschelbach Frau Ri'inBGH Dr. Ott ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer
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