ECLI:DE:BGH:2019:030719U2STR589.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 589 /1 8 vom 3. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 2019 , an der teilgenommen haben : Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Eschelbach, Zeng, Meyberg , Schmidt, Staatsanw a lt beim Bundesgerichtshof , al s Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte persönlich und Rechtsanw alt aus Köln in der Verhandlung als Verteidiger , Amts inspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt : - 3 - Di e Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2018 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier- durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats- kasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einzie- hungsentscheidungen getroff en . Hiergegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft , die wirksam darauf beschränkt ist , dass das Landgericht den Angeklagten im Fall B.I.7. der Urteils- gründe nicht auch wegen bewaffneten unerlaubten Handelt reibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat und sich im Übrigen gegen den Strafausspruch richtet . Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet . 1 - 4 - I . Das Landgericht hat, soweit für die Verurteilung im Fall B.I.7. von Bedeu- tung, folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Im Mai 2016 organisierte der Mita ngeklagte Ke . in einer Hochhaus - siedlung in K . einen schwunghaften Handel mit Marihuana, das in M en - gen von jeweils mehreren Kilog ramm von einem Lieferanten in den Niederlan- den erworben und in Kleinmengen an Konsumenten verkauft wurde. D er Ange- klagte A . D . , sowie die Mitangeklagten M . D . und G . hatten sich mit Ke . zur Begehung einer Vielzahl solcher Betäubun gsmittelstraftaten zusam - mengeschlossen und waren in verschiedenen Funktionen daran beteiligt. A . D . war zuständig für die Annahme der Drogen vom Drogenk urier des Liefe - ranten und für die Bezahlung der Lieferung en . In dieser Funktion kam es M itte Januar 2017 zu der als Fall B.I.7. der Urteilsgründe abgeurteilten Tat . A . D . bestellte im Einvernehmen mit dem Angeklagten Ke . zuerst rund zehn Kilogramm Marihuana und später wei tere fünf Kilogramm. Die erste Lieferung bezahlte er dem Lieferanten per- sönlich am 12. Januar 2017 im Voraus , der Kaufpreis für die zweite Lieferung über fünf Kilogramm Marihuana sollte bei der Übergabe der ersten Lieferung von zehn Kilogramm am 16. Januar 2017 dem Kurier des Lieferanten ausge- händigt werden. A n diesem Tag traf sich der Angeklagte A . D . zum Aus- tausch von Drogen und Geld auf dem Parkplatz eines Supermarkts mit dem anderweitig Verfolgten L . . Dabei führte A . D . in einer Außentasche sei- ner Jacke ein Klapp messer mit einer 7 cm langen Klinge mit. Er und der Kurier wurden von die Tat observierenden Polizeibeamten festgenommen, als sie zum Austausch von 9.250 g Marihuana m it einem THC - Gehalt von 1.650 g und 27.750 Euro als Kaufpreis für die zweite Lieferung über fünf Kilogramm im F ahrzeug des Kuriers saßen. 2 3 4 - 5 - 2. Das Landgericht daran gehindert gesehen festzustellen, dass der Angeklagte A . D . das mitgeführte Messer dazu bestimmt hatte, Menschen zu verletzen. Umst and, dass sich das Messer in der Jackenaußentasche befand , spreche nicht für eine solche Bestimmung; denn hierbei handele schen Aufbewahrungsort für ein als Gebrauchsgegenstand genutztes Ta- schenmesser . II. Die Revision der Staa tsanwaltschaft ist unbegründet . 1. Die Annahme des Landgerichts, im Fall B.I.7. der Urteilsgründe sei nicht sicher festzustellen, dass de r Angeklagte A . D . das Tas chenmesser zum Verletzen von Personen bestimmt habe, ist rechtlich nicht zu beans tanden . a) Nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 StGB wird unter anderem bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Pe rsonen geeignet und bestimmt sind. Die objektive Geeig- netheit des Taschenmessers zur Verletzung von Menschen hat das Landgericht vorausgesetzt und e in Mitführen bejaht . Darüber hinaus erfordert der Qualifika- tionstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aller dings, wenn es sich bei dem mitgeführten Gegenstand nicht um eine Schusswaffe handelt , auch eine subjek- tive Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2012 2 StR 394/12, StV 2013, 704). Dazu muss der Tatrichter , we nn es sich nicht um eine gekorene Waffe handelt und die Zweck- bestimmung zur Verletzung von Menschen deshalb auf der Hand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 1 StR 38/16), unter Berücksichtigung aller 5 6 7 8 - 6 - Umstände des Einzelfalls erörtern, inwieweit ein mitgeführter Gegenstand aus Sicht des Täters als Angriffs - oder Abwehrmittel dienlich sein soll ( vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2018 3 StR 39/18). b) Diese Prüfung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei vorgenommen . Die Urteilsgründe lassen nicht b esorgen, dass es die konkreten Umstände der Tat- ausführung zu der Zeit, als der Angeklagte A . D . das Taschenmesser mitführte, aus dem Blick verloren hat. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer wegen Fehlen s sonstiger Hinweise a uf eine konkrete Verwendungsbestimmung durch den Angeklagten aufgrund der Beschaffenheit des Taschenmessers als Gebrauchsgegenstand und der Üblichkeit des Mitfüh- rens in einer Jackentasche ein bewaffnetes Handeltreiben gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht fe stzustellen vermochte . 2. D ie Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung stand . a) Zwar hat das Landgericht dem Angeklagten A . D . zugutegehal - ten, dass ihn die Einziehung des zur Kaufpreiszahlung mitgeführten Geldes be- laste. Eine solche Be rücksichtigung der Einziehung war aber nicht geboten , weil A . D . das Geld zuvor vo n de m Mitangeklagten Ke . zur Bezahlung der weiteren Drogenlieferung erhalten hatte und er selbst durch die Einziehung deshalb nicht belastet wird . Jedoch hat das Landgericht seine Strafzumes- sungs überlegung mit dem Hinweis darauf relativiert nat schließt danach aus, dass die Strafzumessung im Fall B.I.7. der Ur teils- gründe zum Vorteil des Angeklagten auf der Berücksichtigung der Einziehung des Geldes beruht. b) I m Übrigen liegt kein Rechtsfehler vor. 9 10 11 12 13 - 7 - aa) Das Landgericht hat nicht übersehen, dass jeweils eine große Menge an Betäubungsmitteln Gegenstand der Taten war . Dies schließt die Bewertung als minder schwere Fälle des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 3 BtMG nicht aus. Die Gründe für die Annahme minder schwerer Fälle müssen in einem sol- chen Fall zwar gewichtig sein. Jedoch hat das Landgericht dafür neben dem Geständnis und dem Fehlen von Vorstrafen des Angeklagten auch die Eigen- lizeiliche Überwachung der Taten und die Sicherstellungen angeführt . Damit ist die Anwendung von § 30a Abs. 3 BtMG rechtsfehlerfrei erklärt. bb) Das Landgericht hat dem Angeklagten A . D . unter anderem g- te Auch d agegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Das Geständnis ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 4 StR 502/13, wistra 2014, 180). Maßgeblich für dessen Bedeutung im Einzel- fall ist, inwieweit darin ein Bekenntnis des Angeklagten zu seiner Tat liegt, in ihm Schuldeinsicht und Reue zum Ausdruck kommen und durch seine Able- gung das Prozessziel der Erreichung von Rechtsfrieden gefördert w ird ( vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 4 StR 481/16, NStZ - RR 2017, 105, 106). Ein Geständnis ist nur dann nicht als strafmildernd zu berücksichtigen, wenn es ersichtlich nicht auf einem echten Reue - und Schuldgefühl beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1998 4 StR 606/98, DAR 1999, 195 f. ; MüKoStGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46 Rn. 255 ). D eshalb hindert auch d ie Tatsache, dass der Angeklagte 14 15 - 8 - A . D . keine Angaben zur Bandenabrede und zu den Tatbeiträgen der Mitangeklagten gemacht hat, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, dem Geständnis eine erheblich strafmildernde Bedeutung beizumessen . Appl Eschelbach Zeng Meyberg Schmidt
Full & Egal Universal Law Academy