BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 590/05 vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 22. Februar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2005 werden mit der Ma337-gabe als unbegr374ndet verworfen, dass jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenm344337iger Einfuhr von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge entf344llt. Der Angeklagte B. und F. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von einer Aufer-legung von Kosten und Auslagen auf den Angeklagten Bi. wird abgesehen. - 3 - Gr374nde: Der Schuldspruch war aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu berichtigen. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben. 1 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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