BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 59/01 vom 23. März 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 23. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Kassel vom 5. Mai 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Durch Urteil vom 7. April 1999 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27) diese Entscheidung mit den Feststellungen insoweit aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen, als von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden war. Im Strafau s - spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat der Senat das g e - nannte Urteil auf die Revision des Angeklagten. - 3 - Das Landgericht hat das zurückverwiesene Verfahren mit einem weit e - ren Verfahren verbunden und den Angeklagten nunmehr zusätzlich noch w e - gen (eines weiteren Falles des) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch kann aber keinen Bestand haben. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat das Landgericht ausg e - führt: "Zum Vorleben des Angeklagten sind dieselben Feststellungen getroffen worden wie unter I im Urteil der 10. Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 7. April 1999. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen." Dies ist rechtsfehlerhaft, die Strafkammer hat dadurch in den Urteil s - gründen unzulässige Bezugnahmen vorgenommen. Nach § 267 Abs. 1 StPO muß jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein. Auf mit dem früheren Urteil aufgehobene, also nicht mehr existente, Feststellungen darf nicht ve r - wiesen werden (Beschluß des Senats NStZ 2000, 441; vgl. auch BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3). Eine Bezugnahme wird auch nicht d a - durch zulässig, daß sie mit dem Hinweis verbunden wird, die neue Hauptve r - handlung habe zu denselben Feststellungen geführt, oder in der Beweiswürd i - gung ausgeführt wird (UA S. 4), "die Feststellungen folgten ("auch"?) aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten" in der neuen Hauptve r - - 4 - handlung. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH NStZ -RR 1996, 266, 267) ist keine ausreichende Auseinandersetzung mit den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, die hier im Hinblick auf die angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung von besonderer Bede u - tung war, zu entnehmen. Die Wiedergabe der Befundtatsachen des Sachve r - ständigengutachtens (UA S. 5) genügt dafür nicht. Die fehlenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten führen deshalb zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenau s - spruch (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 18; BGH NStZ -RR 1999, 46) und erneuten Zurückverweisung. Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer
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