BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 590/11 vom 19. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General bunde s- anwalts und nach Anhöru ng des Beschwerdeführers am 19. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - ge richts Darmstadt vom 16. September 2011 mit den zuge - hörigen Feststellunge n aufgehoben, a) soweit d er Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 11 und 14 verurteilt worden ist und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mit tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen (Fälle II. 1 bis 9 und 14 der U r- teilsgründe), wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II. 10 und 11 ), wegen räuberischer 1 - 3 - Erpressung in Tateinheit mit gefährliche r Körperverletzung und wegen Körpe r- verletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 A bs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlichen Bande n- handels mit Betäub ungsmitteln in den Fällen II. 1 bis 11 und 14 der Urteilsgrü n- de wird von den Feststellungen nicht getragen. a) Schließen sich mehrere Täter - wie vom Lan dgericht auch hinsichtlich des Angeklagt en rechtsfehlerfrei angenommen - zu einer Bande zusammen, so hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem Bandenmitglied begangene Tat ein em anderen Bandenmitglied ohne W eiteres als gemeinschaftli ch begangene Tat im Sinne des § 25 A bs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Die Frage, ob die Beteiligung an einem Bandenhandel mit Betäubungsmitteln als Mittäte r- schaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen. Maßgeblich sind insbeso ndere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenig s- tens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhäng en (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2000, 482, 483). Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln setzt für die Annahme von Mittäterschaft weiter voraus, dass der Mitwirkende eigennützig handelt. Täterschaft ist nur bei einer solchen für die Tatverwirklichung des unerlaubten Handeltreibens erforderlichen Willen s- richtung möglich. Es genügt nicht, dass ein Täter nur den Eigennutz eines a n- deren mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGHSt 34, 124, 125 f.; BGH StV 2002, 255). 2 3 - 4 - b) Ein eigennütziges Handeln des Angekl agten wird vorliegend nicht au s- reichend belegt. N ach den Feststellungen des Landgerichts gehörte der geso n- dert Verfolgte R . einer überwiegend aus inhaftierten Mitgliedern bestehenden Gruppierung an, die innerhalb mehrerer Just i zvollzugsanstalt en gewinnb ringend Betäubungsmittel verkaufte. Aus Freundschaft zu R . erklärte sich der Ang e- klagte bereit, bei der Beschaffung von Betäubungsmitteln, die in die Just i zvol l- zugsanstalt D . eingebracht werden sollten, mitzuwirken. Der Angekla g- te übernahm daraufhin insbesondere den Einkauf der Betäubungsmittel und verwaltete das Konto der Gruppe. Feststellungen dazu, dass das Handeln des Angeklagten zumindest auch vom Streben nach Gewinn geleitet war oder er sich einen anderen persönlichen Vorteil versprach , durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wurde ( v gl. insoweit BGH StV 2002, 254), hat die Kammer nicht getroffen. Sie hat im Rahmen der Strafzumessung vielmehr a n- genommen, der Angeklagte habe selbst keinen materiellen Nutzen aus den Straft aten gezogen (UA S. 28) . Ob sich aber der Angeklagte mit seinem Ha n- deln sonst irgendeinen Vorteil versprach, lassen die Urteilsgründe nicht erke n- nen. Allein sein Handeln aus Freundschaft bzw. aus Verbundenheit zu dem g e- sondert Verfolgten R . (UA S. 11, 1 6) la ssen diesen Schluss nicht ohne W eit e- res zu (vgl. auch BGH aaO). 4 - 5 - 2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen zu einem eigennützigen Handeln des Angeklagten getroff en werden können. Mit Auf - hebung der Verurteilung in den Fällen II. 1 bis 11 und 14 entfällt auch der Au s- spruch über die Gesamtstrafe. Ernemann Appl Berger Eschelbach Ott 5
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