ECLI:DE:BGH:2019:270319B2STR590.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 590/18 vom 27. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 201 9 gemäß § 3 56a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2019 wird auf seine Kosten zurückgewie- sen. Gründe: I. Der Senat hat die Revision des Antragstellers am 19. Februar 2019 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. M it Schreiben vom 4. März 2019, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 8. März 2019, bean- 45 anzufertigen und mit ihm zu besprechen. Dies sei aber nicht geschehen. Eine Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger sei ihm aus der Haft heraus nicht möglich gewesen. Von der Revisionsverwerfung, die ihm am 1. März 2019 zugegangen sei, sei er überrascht worden. Er bitte daher einem neuen Anwalt die Revision vorbereiten und die Revisionsrechtfertigung 1 - 3 - II. 1. Die Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen. Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abschluss des Revisionsverfahrens nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496, 497). Die unzutreffende Bezeichnung ist u nschädlich (§ 300 StPO). 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. a) Der gerichtlich bestellte Verteidiger hat die Revision in zulässiger Wei- se mit der Rüge der Verl etzung materiellen Rechts begründet, die in allgemei- sich der Antragsteller gegebenenfalls zurechnen lass en (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 5 StR 134/12). Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat ist mit dem Verhalten des Verteidigers nicht verbunden. b) Die Äußerungsfrist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO wurde vom Se- nat eingehalten. Si e lässt sich nicht verlängern (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 2 StR 234/08, NStZ - RR 2008, 352). Eine Pflicht des Revisions- gerichts, auf weiteres Vorbringen zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn es BGH, Beschluss vom 3. März 2016 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496, 497). 2 3 4 5 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 1 StR 207/15, NStZ - RR 2016, 151). Franke Appl Eschelbach Meyberg Wenske 6
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