BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 59/02 vom 26. März 2002 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mrz 2002 gemß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Meiningen vom 29. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ruberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der (Gesamt-)Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Vom Vorwurf des Diebstahls hat es den Angeklagten wegen Schuldunfhigkeit fre i - gesprochen. Zudem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren festgesetzt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung dieses Urteils. Die Beurteilung der Schuldfhigkeit des gestndigen Angeklagten bei den festgestellten drei rechtswidrigen Taten hlt der sachlich-rechtlichen Pr ü - fung nicht stand. - 3 - Das Landgericht hat folgende Taten festgestellt: 1. Am 31. August 2000 wollte der Angeklagte an einem Geldautomaten 30 DM abheben. Als dies nicht funktionierte, fragte er am Schalter der Spa r - kasse und wurde an die Hauptstelle verwiesen. Hierber war der Angeklagte sehr erbost. Er hatte kein Geld, um zur Hauptstelle zu fahren und war hungrig. In einem Zustand hochgradiger Erregung entschloß er sich, 30 DM aus der Kasse eines benachbarten Getrnkemarkts zu entnehmen und den Betrag spter zurckzugeben. Als er das Geld aus der Kasse genommen hatte, e r - klrte er der hinzukommenden Verkuferin, er wolle die 30 DM leihen. Um ihn am fliehen zu hindern, hielt ihn die Verkuferin fest. Der Angeklagte stieß sie in der Absicht, das Geld zu behalten, zurck, so daß sie verletzt wurde. Ein Jahr spter gab der Angeklagte das Geld zurck. 2. Am 20. September 2000 war der Angeklagte zu einem Arztbesuch im psychiatrischen Fachkrankenhaus. Abschließend fragte er den Arzt, ob die Sparkasse geffnet sei, da er Geld fr die Heimfahrt bentige. Der Arzt bejahte dies. Die Sparkasse war jedoch geschlossen. Der Angeklagte fhlte sich de s - halb von dem Arzt betrogen und war sehr zornig. Als er einen VW-Passat st e - hen sah, fhlte er sich berechtigt, mit diesem wegzufahren. In der Folgezeit betrachtete er das Fahrzeug als sein Auto. 3. Am 6. Dezember 2000 fuhr der Angeklagte mit dem entwendeten Fahrzeug auf ffentlichen Straßen. Zur psychischen Befindlichkeit des Angeklagten teilt das sachverstndig beratene Landgericht mit, bei dem Angeklagten bestehe eine organische Pe r - snlichkeitsvernderung, die auf Hirnverletzungen zurckgehe, die er 1992 bei einem Verkehrsunfall erlitten habe. Die grbsten Aufflligkeiten fnden sich im - 4 - Bereich der Impulssteuerung und Affektivitt. Der Angeklagte fhle sich oft aus nichtigem Anlaû provoziert. Zudem hafte er an bestimmten Einstellungen, die von auûen nicht korrigierbar seien. Er meine, ohne Fahrerlaubnis sei das L e - ben nicht lebenswert. Er sei sehr stark auf das Autofahren fixiert. Gegenber dem Sachverstndigen habe er geuûert, wenn er nicht Auto fahren drfe, sei der Staat selbst daran schuld, daû er sich eines Tages ein Auto nehme und Leute tte. Die bereits vor dem Unfall bestehende Dissozialitt werde durch die hirnorganische Vernderung akzentuiert. Im Fall 1 (ruberischer Diebstahl) sei die Steuerungsfhigkeit des Ang e - klagten durch die als krankhafte seelische Strung einzuordnende Persnlic h - keitsvernderung im Zusammenhang mit der (hochgradigen) Erregung des A n - geklagten erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB). Im Fall 2 (Diebstahl) sei der Angeklagte schuldunfhig gewesen (§ 20 StGB), weil nicht auszuschlieûen sei, daû er zur Tatzeit nicht in der Lage g e - wesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen. Bedingt durch die Persnlichkeit s - vernderung in Verbindung mit der hochgradigen Erregung wegen der falschen Auskunft des Arztes habe der Angeklagte sich fr berechtigt gehalten, das Fahrzeug zu entwenden. Im Fall 3 (Fahren ohne Fahrerlaubnis) habe keine Ausnahmesituation bestanden. Weder die Einsichts-, noch die Steuerungsfhigkeit sei erheblich vermindert gewesen. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daû das Landg e - richt schon nicht hinreichend darlegt, welcher Art die Hirnverletzungen sind, die der Angeklagte 1992 erlitten hat und in welcher Beziehung sie zu der beim A n - geklagten diagnostizierten "organischen Persnlichkeitsvernderung" stehen. - 5 - Dem Urteil ist weder ein hinreichend konkreter Befund, noch eine klare mediz i - nische Diagnose zu entnehmen. Dies gilt auch fr die bereits vor dem Unfall bestehende Dissozialitt. Eine Bewertung der organischen Persnlichkeitsve r - nderung als krankhafte seelische Strung im Sinne von § 20 StGB ist daher nicht nachzuvollziehen. Das gilt auch fr die unterschiedliche Beurteilung der Schuldfhigkeit bei den drei rechtswidrigen Taten von voller Schuldfhigkeit ber erheblich verminderte Steuerungsfhigkeit bis zur fehlenden Unrechtsei n - sicht. Das Urteil geht davon aus, daû die Persnlichkeitsvernderung fr sich allein nicht zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfhigkeit oder gar deren Ausschluû fhrt, sondern nur dann, wenn zur Tatzeit - wie in den Fllen 1 und 2 - eine hochgradige Erregung hinzukommt. Danach bleibt aber offen, warum in den Fllen 1 und 2 jeweils eine hochgradige Erregung angenommen, gleichwohl die Schuldfhigkeit aber unterschiedlich beurteilt wird. Dies lût besorgen, daû sich der in diesen Unklarheiten liegende Rechtsfehler auch auf den Fall 3 ausgewirkt hat, in dem das Landgericht den Angeklagten fr voll schuldfhig erachtet hat. Da nach den bisherigen unklaren Feststellungen zur psychischen Befindlichkeit des Angeklagten auch im Fall 3 die Voraussetzu n - gen des § 20 StGB nicht von vornherein vllig auszuschlieûen sind, kann der Schuldspruch insgesamt nicht bestehen bleiben. Auch die Maûregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n - kenhaus ist nicht rechtsfehlerfrei begrndet. Das angefochtene Urteil lût die von § 63 StGB geforderte Gesamtwrdig ung des Tters und seiner Taten ve r - missen. Die vom Landgericht getroffene Prognoseentscheidung ist lckenhaft. Das Landgericht sttzt sie unter anderem auf die Vorstrafen. Aus dem Urteil ergibt sich aber nicht, daû die den frheren Verurteilungen zugrundeliegenden Taten bei erheblich verminderter Schuldfhigkeit begangen wurden. Auûerdem werden insoweit keinerlei Sachverhalte mitgeteilt, so daû nicht nachvollziehbar - 6 - ist, welches Gewicht diesen Taten zukommt und ob sie im Sinne des § 63 StGB erheblich sind. Zu den beiden Taten, derentwegen die Staatsanwaltschaft Meiningen ein Ermittlungsverfahren wegen Schuldunfhigkeit des Angeklagten eingestellt hat, lût sich anhand der Urteilsgrnde nicht nachvollziehen, ob i n - soweit die Voraussetzungen des § 20 StGB zu Recht angenommen wurden. Schlieûlich ist bei den im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilenden Taten zu bercksichtigen, daû lediglich die Taten 2 und 3 im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straûenverkehr stehen und nur die Tat 2 als Anlaûtat im Z u - stand der Schuldunfhigkeit begangen wurde, whrend der Angeklagte bei B e - gehung der Tat 3 in seiner Schuldfhigkeit nicht beeintrchtigt war. Insgesamt hat das Landgericht daher nicht hinreichend dargelegt, daû von dem Ang e - klagten infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb fr die Allgemeinheit gefhrlich ist. Jhnke Detter Bode Otten Elf
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