BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 591/06 vom 26. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Januar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. September 2006 im Schuldspruch dahin ge344n-dert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in zehn F344llen sowie wegen Beihilfe zum uner-laubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren sechs Monaten verurteilt und die Einziehung sichergestellter Bet344ubungsmittel angeordnet. F374r den Fall 11 - Handeltreiben mit f374nf Kilogramm Marihuana - hat die Strafkammer eine Einzelstrafe von drei Jahren festgesetzt. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist sie unbegr374n-det im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Zur Schuldspruch344nderung hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 3 "Die Verurteilung wegen t344terschaftlichen Handeltreibens hinsicht-lich der Tat vom 28. M344rz 2006 (UA S. 16) wird dagegen von den Feststellungen nicht getragen. Die T344tigkeit des Angeklagten stellt sich als typische Kuriert344tigkeit dar. Der Angeklagte hatte mit dem An- und Verkauf der transportierten Bet344ubungsmittel nichts zu tun; er hatte keinen Einfluss auf deren Menge; er wusste nicht, von wem er das Rauschgift erhielt und an wen das Rauschgift am Zielort ab-gegeben werden sollte. Die Gestaltung des Transports und der Transportwege waren, auch wenn der Transport als solcher nicht 374berwacht war, genau vorgegeben. Auf Ort und Umst344nde der ge-planten Weitergabe des Rauschgifts hatte er keinen Einfluss. Die Beladung des Transportfahrzeugs erfolgte nicht durch ihn, sondern durch einen Dritten. Im Hinblick auf die transportierte Gesamtmen-ge und die dem Angeklagten entstehenden Fahrtkosten war die Entlohnung von 400 Euro gering. Insgesamt belegen diese Um-st344nde, dass der Angeklagte bei diesem Bet344ubungsmittelgesch344ft nur eine sehr untergeordnete Rolle spielte. Sein Tatbeitrag kann daher nur als Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln, nicht aber als T344terschaft gewertet werden. In Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der (t344terschaftliche) Besitz von - 4 - Bet344ubungsmitteln nicht geringer Menge gem344337 247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Schuldspruch344nderung steht 247 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschlie337en ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldspruch anders h344tte verteidigen k366nnen. Die Schuldspruch344nderung f374hrt nicht zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. Der gem344337 247 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Straf-rahmen bestimmt sich auch f374r den ge344nderten Schuldspruch nach 247 29a Abs. 1 BtMG. Es ist auszuschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung f374r dieses Bet344ubungsmittel-gesch344ft eine niedrigere Einzelstrafe verh344ngt h344tte." Dem schlie337t sich der Senat an. 4 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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