BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 591/11 vom 10. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 26. September 2012 in der Sitzung am 10. Oktober 2012, an denen teilg e- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, R ichter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte und - in der Verhandlung vom 26. September 2012 - als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - ge richts Bonn vom 30. November 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass eine unangemessen lange Verfah rensdauer festgestellt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung des Fernme l- degeheimnisses in sieben Fällen, Untreue in drei Fällen und Betr ugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dag e- gen gerichtete Revision des Angeklagten führt lediglich zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung; im Übrigen hat sie keinen Erfolg. I. Nac h den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte nach vor - angegangener Beschäftigung bei der B . bis 2008 als le i- 1 2 - 4 - tender Angestellter bei der D . T . AG (im folgenden DT AG g e- nannt) tätig. Dort war er im Tatzeitraum von 2004 bis 2006 im Bereich der Ko n- zernsicherheit als Leiter der Unterabteilung "K . " tätig. Aufgrund se i- ner Position konnte er eigenverantwortlich finanzielle Verpflichtungen eingehen; ihm oblag die Verwaltung mehrerer Kostenstellen und er war für die ordnung s- gemäße Verwendung des ihm zugewiesenen Budgets verantwortlich. 1. Zu einem nicht näher b estimmten Zeitpunkt vor dem 18. Februar 2004 gab der in Geldnot befindliche Angeklagte gegenüber der Finanzbuchhaltung der DT AG wahrheitswidrig an, für verdeckte Ermittlungen der Konzernsiche r- heit einen Vorschuss von 25.000 dem Überweisungszweck "Maßnahme der Konzernsicherheit" auf sein G e- haltskonto überwiesen, das zu diesem Zeitpunkt ein Soll von 4.592,37 s- wies. Spätestens nach Eingang des Geldes entschloss sich der Angeklagte, das nach dem Kontoausgleich ver bliebene Guthaben von 20.407,63 e- ne Zwecke zu verwenden (Fall B. I). Das Landgericht hat insoweit eine Untre ue gemäß § 266 Abs. 1 StGB angenommen und ei nen Schaden in Höhe von 20.407,63 2. Nac hdem sich seine finanzielle Situation nicht verbessert hatte, bea n- tragte der Angeklagte im Mai 2005 bei der Finanzbuchhaltung der DT AG einen weiteren Vorschuss von 150.000 im Bereich von Telefonkartenmanipulat ionen vor. Er stellte gegenüber dem U n- ternehmen den Rückkauf aufladbarer und damit manipulierbarer Telefonkarten als wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme zur Schadensbegrenzung dar und gab wahrheitswidrig vor, diese Summe zuzüglich des bereits gewährten Vorsc hu s- s es von 25.000 i- g en. Auch den Betrag von 150.000 r- 3 4 5 - 5 - weisen und verwendete den Betrag in der Folge zeit für eigene Zwecke (Fall B. II). Das Landgericht hat diese Tat als Betrug im besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 1, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB gewertet. 3. Am 20. Januar 2005 erschien in der Zeitschrift "Capital" ein Artikel mit Details der vertraulichen Mittelfristplanung der D . T . AG, die bis dahin nur dem Unternehmensvorstand und den Aufsichtsratsmitgliedern b e- kannt war. Bei dem daraufhin einberufenen Treffen der Konzernspitze, an der der Angeklagte als Vertreter des erkrankten Leiters der Abteilung Konzern - sicherheit teilnah m, erteilte der damalige Vorstandsvorsitzende R . der Ko n- zernsicherheit den Auftrag, den Urheber der Indiskretionen zu identifizieren und geeignete Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung neuerlicher Indiskretionen zu ergreifen, ohne insoweit konkrete Maßna hmen zu benennen. Dies nahm der Angeklagte zum Anlass, sich über eine Mitarbeiterin im Vorstandsbüro die M o- bilfunknummern der Aufsichtsratsmitglieder zu beschaffen. Zudem beauftragte er die N . GmbH, vertreten durch den gesondert verfolgten Geschäf tsfü h- rer K . , mit einer Auswertung der Pressemeldungen und die T . GmbH mit der Durchführung entsprechender Ermittlungen. Letztere ermittelte als vermeintliche Quelle der Indiskretionen eine Person mit den Initialen "WW" und eine dieser zuz uordnende Mobilfunknummer. Im Juni 2005 stellte der A n- geklagte der Konzernspitze die von der Fa. N . erstellte Presseauswertung vor und erklärte, es bestehe der Verdacht, dass es sich bei dem Information s- geber um das Aufsichtsratsmitglied W . hand ele. Als ihm seitens des Vo r- standes signalisiert wurde, dass für einen derartigen Verdacht "gerichtsve r- wertbare Beweise" erforderlich seien, beauftragte er u.a. die Fa. N . , unter dem Projektnamen "R . " eine Identifizierung des Informanten übe r den Abgleich von noch zu beschaffenden Telefonverbindungsdaten zu versuchen, 6 7 - 6 - obgleich ihm die Strafbarkeit dieses Vorgehens bekannt war. Zu diesem Zweck veranlasste er mit der wahrheitswidrigen Behauptung, der Vorstandsvorsitze n- de R . habe einen ents prechenden Auftrag erteilt, unter Mithilfe des auf a b- s o lute Vertraulichkeit eingeschworenen Unternehmensangehörigen G . über mehrere Monate die Erhebung der Mobilfunk - Verbindungsdaten der Aufsichtsratsmitglieder T . und W . sowie der Journalisten K . und P . . Die Überwachung umfasste zunächst alle ein - und ausgehenden Anrufe der betreffenden Anschlüsse. Systembedingt wurden darüber hinaus auch die Nummern der Anrufer, soweit es sich um Tei l- nehmer aus dem Netz der T - handelte, "auf Überwachung gelegt". Dies hatte zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt alle ein - und abgehenden Verbi n- dungen dieser Anschlüsse ebenfalls erfasst und gespeichert wurden. Der A n- geklagte ließ sich die Verbindungsdaten in der Regel auf D atenträgern überg e- ben und leitete diese zur Auswertung an d en Geschäftsführer K . der Fa. N . weiter bzw. ließ sie in einer kennwortgeschützten, der Fa. N . zugänglichen "dropzone" im Internet speichern. K . speicherte die Verbi n- dungsdaten a nschließend in den Computersystemen der N . GmbH und veranlasste die anschließende Auswertung, welche der erhobenen Verbindu n- gen als "verdächtig" einzustufen seien (UA S. 29). Parallel dazu wandte sich der Angeklagte zur Erfassung der Verbi n- dungsda ten aus dem Festnetz der zu überwachenden Personen an den Unte r- nehmensangehörigen C . . Er veranlasste diesen in gleicher Weise unter Vo r- spiegelung einer entsprechenden Auftragserteilung durch den Vorstandsvorsi t- zenden R . zur Erhebung und Weiterleitung von Verbindungsdaten an ihn selbst oder die Fa. N . direkt. Nachdem im September 2005 ein telefonischer Kontakt zwischen W . und K . nachgewiesen und W . als der (vermeintliche) 8 9 - 7 - Informant identifiziert worden war, been dete der Angeklagte die Auswertung und Erhebung von Verbindungsdaten durch de n Zeugen G . (Fall B. III). Die Überwachung der Festnetz - Verbindungsdaten durch den Zeugen C . hielt der Angeklagte aufrecht. Um in Fällen zukünftiger Indiskretionen g e- genüber der Presse zeitnah den Informanten identifizieren zu können, ließ er die N . GmbH weiterhin die Presseberichterstattung auswerten, um den Kreis derjenigen Journalisten zu bestimmen, die regelmä ßig über Betriebsinte r- na der DT AG berichteten. Anschließend sollte die N . GmbH durch die Auswertung der noch zu erhebenden Telefon - Verbindungsdaten dieser Journ a- listen ermitteln, zu welchen Angehörigen der DT AG diese Kontakte pflegten. Spätestens Anfang des Jahres 2006 beauftr agte der Angek lagte die Fa. N . mit entsprechenden Arbeiten, die unter dem Projektnamen "C . " geführt wurden. Zusätzlich zu den bereits im Rahmen des Projekts "R . " überwachten Journalisten K . und P . ließ der A n- geklagte d ie Festnetz - bzw. Mobilfunk - Verbindungsdaten von drei weiteren Journalisten über mehrere Monate erheben und in der Internet - "dropzone" a b- speichern, wo sie von Mitarbeitern der Fa. N . zur Auswertung abgeholt wurden. Im Juni 2006 beendete der Angeklag te die Erhebung und Auswertung der Verbin dungsdaten (Fall B. V). Das Landgericht hat diese Taten als Verletzung des Fernmeldegehei m- nisses in sieben Fällen gemäß § 206 Abs. 1 StGB gewertet. 4. Am 19. Oktober 2005 stellte d er Geschäftsführer K . d er Fa. N . der DT AG für das Projekt "R . " eine n Betrag in Höhe von 334.394,88 - jeweils pauschal und ohne weitere Ang a- ben - ein Betrag von 279.898 St. als Honorar und der Restbetrag von 8.373,45 St. als Reise - und Nebenkosten aufgeführt wurde. In 10 11 12 - 8 - K enntnis der Strafbarkeit der er folgten Erhebu ng von Verbindungsdaten und deren verbotswidriger Auswertung bestätigte der Angeklagte, dem als Leiter der Abteilung K . ein eigenständiger Verfügungsrahmen in entsprechender Höhe für Ermittlungen eingeräumt war, trotz der ihm bekannten (Teil)Nichtigkeit des Zahlungsanspruchs der Fa. N . die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung, so dass diese seitens der DT AG in voller Höhe beglichen wu r- de (Fall B. IV). Am 23. November 2006 stellte die Fa. N . der DT AG für ihre Täti g- keit im Rahmen des Projekts "C . " ein Pausch alhonorar in Höhe von 358.440 mit dem er den Zahlungsbetrag als "richtig berechnet, angemessen und fällig" bestätigte, so dass auch diese Rechnung von der DT AG in voller Höhe begl i- chen wurde (Fall B. VI). Das Landgericht hat insoweit eine Untreue in zwei Fällen angenommen und ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass sich der Großteil der Rechnungssumme jeweils auf die Auswertung der Pre sseartikel bezog und sich der auf die Auswertung der Verbindungsdaten entfallende Zahlungsa n- spruch jeweils auf einen Betrag noch unter 50.000 II. Die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Auch die Sachrüge bleibt zum Schuld - und Strafausspruch erfolglos: 1. So weit das Landgericht im Fall B. I eine n Untreueschaden in Höhe von lediglich 20.407, 13 14 15 16 - 9 - von 25.000 n Angeklagten nicht. Im Fall B. II hat das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen Betruges ve r- urteilt und einen besond ers schweren Fall angenommen (§ 263 Abs. 1, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB). Auch di e Verurteilung in den Fällen B. III und V wegen Verletzung des Fernmeldeg eheimnisses in sieben Fällen (§ 206 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 und 3 S tGB) lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- kla g ten erkennen. Dass die Strafkammer insoweit keine Verurteilung wegen eines tateinheitlich begang enen Delikts nach § 44 Abs. 1 Bundesdatenschut z- gesetz (BDSG) erwogen hat, beschwert den Angeklagten nicht . 2. Im Ergebnis zutreffend hat d as Landgericht in den Fällen B. IV und VI je w eils eine Untreue angenommen (§ 266 Abs. 1 StGB). Auf Veranlassung des Angeklagten nämlich hat die DT AG die Rechnungen der Fa. N . - teilweise rechts grundlos - in voll er Höhe beglichen und dadurch einen en t- sprechen den Schaden erlitten. a) Zutreffend hat das Landgericht eine Ve rmögensbetreuungspflicht des An geklagten im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB angenommen. Als Verwalter mehrerer Kostenstellen war er befugt, eigenv er antwortlich Verträge für die DT AG abzuschließen und Zahlungen zu deren Lasten anzuweisen. b) Rechtsfehlerf rei hat das Landgericht gemäß § 134 BGB die Teilnic h- tigkeit der zwischen der DT AG und der N . GmbH geschlossenen Vertr ä- ge hinsichtlich der Auswertung der Verbindungsdaten mit der Folge angeno m- men, dass ein vertraglicher Vergütungsanspruch für diese Tätigkeit nicht b e- stand. aa) Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen ein g e- setzli ches Verbot verstößt, wenn sich aus de m Gesetz nichts anderes ergibt. Ergibt sich aus dem Verbotsgesetz keine Rechtsfolge, ist eine normbezogene 17 18 19 20 - 10 - Abwägung vorzunehmen, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbots verei n- bar oder unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinz unehmen. Richtet sich das Verbot gegen beide Vertragsparteien, ist in der Regel anzunehmen, dass das Rechtsgeschäft nichtig sein soll (st. Rspr., BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 34/98, BGHZ 143, 283, 286 f.). bb) Hier hatte der von den Parteie n geschlossene Vertrag unter anderem die Auswertung der von der DT AG übermittelten Verbindungsdaten zum G e- genstand, somit die Begehung einer mit Strafe bedrohten rechtswidrigen Tat. Die von dem Angeklagten veranlasste Überlassung der Verbindungsd a- ten an die Fa. N . stellte eine Straftat gemäß § 206 Abs. 1 StGB dar und versti eß zudem gegen das Verbot des § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG), anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekomm u- nikationsdienste erforderliche Maß hi naus Kenntnis von den näheren Umstä n- den der Telekommunikation zu verschaffen. Die von der Fa. N . vorgenommene Speicherung der Verbindung s- daten stellte eine Straf tat gemäß § 44 Abs. 1 BDSG i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG dar. Danach ist u.a. das u nbefugte Verarbeiten von personenbezogenen Daten gege n Entgelt strafbewehrt. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG unterfällt dem Verarbeiten auch das Speichern von Daten, d.h. das Erfassen, Aufne h- men und Aufbewahren der Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer we i- ter en Verarbeitung oder Nutzung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BDSG). Indem die N . GmbH die ihr übermittelten Verbindungsdaten ihrerseits zum Zwecke der Auswertung in ihren Computersystemen speicherte, hat sie unbefugt Daten verarbeitet. Die Speicherun g der Daten als notwendige Vorarbeit zu ihrer Au s- wertung erfolgte auch entgeltlich. Die anschließende Auswertung der Verbi n- dungsdaten verstieß gegen das unter Erlaubnisvorbehalt stehende Verbot des 21 22 23 - 11 - § 4 Abs. 1 BDSG. Danach ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung pers o- nenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Recht s- vorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Auswertung der Verbindungsdaten stellt eine Verwendung personenbezogener Date n und damit e ine Nutzung dar (§ 3 Abs. 5 BDSG), die ohne Kenntnis der Betroffenen erfolgte und von keiner Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet wird. Da die Verträge nach alledem für beide Teile gesetzeswidrig waren und ihre Durchführung strafbewehrt war, hat di e Strafkammer zutreffend deren Nichtigkeit angenommen, soweit sie über die - erlaubte - Auswertung der Pre s- seartikel hinaus die Auswertung der Verbindungsdaten zum Gegenstand ha t- ten. c) Es bestanden - anders als die Revision meint - auch keine bereich e- r ungsrechtlichen Zahlungsans prüche der N . GmbH gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., § 818 Abs. 2 BGB. aa) Infolge der Nichtigkeit des Kausalgeschäfts könnte zwar die N . GmbH grundsätzlich die Herausgabe des seitens der DT AG zu Unrecht E r- lan g t en - A uswertung der Verbindungsdaten - verlangen. Da insoweit eine He r- ausgabe der Sache nach nicht möglich ist, wäre der Anspruch auf Ersatz des Wertes der geleisteten Dienste gerichtet. Di e Kondiktion ist jedoch gemäß § 817 Satz 2 BGB gesperrt. Danach ist die Rückforderung u.a. ausgeschlo s- sen, wenn der Leistungsempfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlic hkeit b e- stand. § 817 Satz 2 BGB verkörpert den Grundsatz, dass bei der Rückabwic k- lung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann, wer sich selbst durch g e- 24 25 26 - 12 - setzes - oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsord nung stellt (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381, 2383). bb) Hier war zum einen die Auswertung der Verbindungsdaten durch die N . GmbH als Leistende gesetzeswidrig. Die Fa. N . , vertreten durch ihren Geschäftsführer K . , als Leistende war sich auch - wie dem Gesamtz u- sammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist - der Verbotswidrigkeit en t- weder bewusst (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1968 - VII ZR 9/66, BGHZ 50, 90, 92) oder hat sich der Rechtswidrigkeit ihres Handelns zumindest leichtfertig versch lossen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992 , 310, 311; BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, 1491). Dem gesondert verfolgten K . war bekannt, dass für die Erhebung der Verbindungsdaten in dem konkreten Fall kein e gesetzliche Ermächtigung s- grundlage bestand und insbesondere eine richterliche Anordnung gemäß § 100g StPO nicht vorlag. Aus der Art des Auftrags - Identifizierung eines Pre s- seinformanten - ergab sich zwangsläufig, dass die betroffenen Personen selbst kei ne Kenntnis von der Maßnahme hatten und daher nicht eingewilligt haben konnten. Dass die Verantwortlichen der N . GmbH dies billigend in Kauf nahmen, belegt auch die Art der Rechnungsstellung, die keinen Hinweis auf die erbrachten - teilweise verboten en - Leistungen beinhaltete, sondern lediglich Pauschalbeträge auswies. Schließlich mahnte der deswegen gesondert verfol g- te K . im Jahr 2008 die Zahlung von angeblich noch offenstehenden Ford e- rungen der N . GmbH gegenüber der DT AG u.a. für das Pro jekt "C . " an verbunden mit der Drohung, die Beträge "politisch" realisieren zu wollen und sich andernfalls "medienwirksam zu wehren". Dies belegt, dass er um die fe h- lende gerichtliche Durchsetzbarkeit der Forderungen wegen deren Nichtigkeit wusste. 27 - 13 - cc) Zum anderen verstieß auch die DT AG durch die Entgegennahme der von dem Angeklagten in Auftrag gegebenen Datenauswertu ng gegen § 88 Abs. 3 TKG, da es ihr als Dienstanbieter untersagt ist, sich auf diese Weise über das für die Erbringung der Teleko mmunikationsdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. dd) Auch der Gr undsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) h indert hier die Anwendung von § 817 Satz 2 BGB nicht (hierzu näher Lorenz in Staudin ger BGB Neubearbeitung 2007 § 817 Rn. 11 ff.). Anders als in Fällen eines wir t- schaftlichen oder sozialen Gefälles (etwa bei der Schwarzarbeit; vgl. BGH, U r- teil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308, 313) bedarf die N . GmbH keines erhöhten Schutze s, der die Nichtanwendung von § 817 Satz 2 BGB unter Billigkeitsgesichtspunkten verlangen würde. Vielmehr verdienen be i- de Parteien im Hinblick auf das verbotswidrige Geschäft und ihr kriminelles Handeln nicht den Schutz der Rechtsordnung. d) Der Angeklagte hat die ihm gegenüber der DT AG obliegende Verm ö- gens betreuungspflicht verletzt, indem er im Rahmen der ihm von der Treugeb e- rin übertragenen Geschäftsbesorgung Z ahlungen in Höhe von 334.394,88 und 358.440 f die beiden Rechnungen vom 19. Oktober 2005 und 23. November 2006 angewiesen hat und hierdurch jeweils in Höhe von unter 50.000 . vergütete, die in der Begehung von Stra f- taten bestanden (vgl. dazu auch Fischer in Lüderssen/Kempf/Volk, Die Finan z- kris e, das Wirtschaftsstrafrecht und die Moral, 2011, S. 190, 193; Kindhäuser in NK 3. Aufl. , § 266 Rn. 81; Brand JR 2011, 394, 402). Die Forderungen, deren Bezahlung durch die Treugeberin der Angeklagte durch die Bestätigung als sachlich und rechnerisch richt ig unmittelbar veranlasste, hatten in Höhe von jeweils " unter 50.000 28 29 30 - 14 - sie insoweit auf gemäß § 134 BGB nichtige Verträge gestützt waren und auch bereicherungsrechtliche Ansprüche der Rechnung sstellerin nicht bestanden. Die Bezahlung der beiden Rechnungen, soweit die se die Vergütung für die B e- gehung von Straftaten einforderten, bewirkte einen Vermögensnachteil für die Treugeberin, der nicht durch einen gleichwertigen Vorteil - Erlöschen wirksa mer Forderungen - kompensiert wurde. Die Verletzung der Vermögensbetreuu ngspfli cht liegt demnach in der Beglei chung einer nichtigen Forderung, in einer rechtsgrundlosen Zahlung. A n- knüpfungspunkt für das strafbare Verhalten ist damit nicht die vor den Za h- lungsvorgängen liegende Auftragserteilung an die N . GmbH, die zu ein er missbräuchlichen Mitteilung der Telefonverbindungsdaten durch den Angekla g- ten und damit zu einem (strafbaren) Verstoß gegen die nicht vermögensschü t- zende Norm des § 206 StGB geführt hat. Dieser von der treuwidrigen Pflich t- ve r letzung abzugrenzende Versto ß ist lediglich Auslöser der Untreuestrafba r- keit, indem er zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrages und damit zur Rechtsgrundlosigkeit darauf erbrachter Leistungen führt. Auf den vermögen s- schützenden Charakter eines "Primärverstoßes" (BGH, Beschluss v om 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 297 ff.; vgl. auch BGH, Be schluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 211; BGH, B e- schluss vom 5. September 2012 - 1 StR 297/12 als Rückläufer zu BGHSt 56, 203) kommt es nicht an. Auch de r 1. Strafsenat ist trotz seines Ausgangspunktes, dass der Ve r- stoß gegen eine nicht vermögensschützende Norm als solche nicht zu einer treuwidrigen Pflichtverletzung führen kann, davon ausgegangen, dass gleic h- wohl eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betrach t kommt, wenn sich - ohne Rückgriff auf den Verstoß gegen die nicht vermögensschützende Norm - die Verletzung von Pflichten feststellen lässt, die das Vermögen des Treugebers 31 32 - 15 - schützen sollen (BGH, aaO , BGHSt 55, 288, 303 ff.; BGH, aaO , BGHSt 56, 203, 210). Damit steht es in Einklang, wenn der Senat ungeachtet eines Ve r- stoßes gegen die nicht vermögensschützende Norm des § 206 StGB allein mit Blick auf die rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen ohne Gegenleistung zu e i- ner Strafbarkeit wegen Untreue gelangt. e) Soweit das Landgericht jeweils eine Schadenhöhe von jedenfalls u n- ter 50.000 Bedenken. Zwar ist in der Regel der Schaden konkret festzustellen und ggf. unter Beauftragung eines Sachverständi gen zur wirtschaftlichen Schadensfes t- stellung zu beziffern (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, NJW 2010, 3209, 3220). Sofern genaue Feststellungen nicht möglich sind, sind Mindestfeststellungen zu treffen, um den eingetretenen wirtschaftl ichen Sch a- den unter Beachtung des Zweifelsatzes zu schätzen. Das Landgericht, das den Schaden aufgrund der nicht näher aufgeschlüsselten Rechnungslegung nicht näher beziffern konnte, ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die Presseauswertun gen den ganz überwiegenden Teil der Forderungen von 334.394,88 d 358.440 der Ver bindungsdaten noch unter 50.000 f- kammer damit zugunsten des Angeklagten nicht in den Anwendung sber eich des Regelbeispiels gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB gelangen, w o- nach ein Vermögensverlust großen Ausmaßes regelmäßig ab einem Betrag von etwa 50.000 gegeben ist (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 361). Das Landgericht wollte damit nicht zum Ausdruck bringen, dass diese Wertgrenze wesentlich unterschritten sein könnte. Ang e- sichts der Feststellungen zu Dauer und Umfang sowie Auswertung der Verbi n- dungsdaten ist dagegen nichts zu erinnern. 33 - 16 - 3. Die Strafzume ssung ist aus den Gründen der Antragsschrift des G e- neral bundesanwalts frei von Rechtsfehlern. Jedoch war festzustellen, dass eine rechts staatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt. Nach Ablauf der Revis i- onsbegründungsfrist am 10. März 2011 ist es zu einer Verletzung des Ge bots zügiger Verfah renserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gekomme n. Bis zur Weiterleitung der Ak ten an die Staatsanwaltsc haft Bonn mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 ist das Verfahren ohne sachlichen Grund nicht hinreichend gefördert w orden. Insbesondere rechtfertigt weder die zwischenzeitlich erfolgte Bearbeitung des Kostenfestsetzu ngsantrags des Verteidigers O . noch das Erfordernis der Anfertigung einer Doppelakte zur Durchführung des abgetrennten Verfahrens gegen den früheren Mitangeklagten K . den zeitl i- chen Umfang der Verzögerung. Durch das Versäumnis ist eine der Justiz anz u- lastende, unangemessene Verfahrensverzögerung von jedenfalls sechs Mon a- ten eingetreten. Diesen Umstand hat der Senat von Amts wegen zu berücks ic h- tigen. Der Erhebung einer Verfahrensrüge bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die Verfahrensverzögerung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ei n- getreten ist und der Angeklagte diese Gesetzesverletzung nicht form - und fris t- gerecht rügen konnte (st. Rspr., BGH, Be schluss vom 3. November 2011 - 2 StR 302/11, NJW 2012, 1463, 1464). Über die Kompensation kann der S e- nat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO selbst en t- schei den (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 20 08 - 3 StR 376/07, NStZ - RR 2008, 208, 209). Angesichts des begrenzten Umfangs der Verzögerung und des U m- standes, dass sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft befand, erweist 34 - 17 - sich di e Feststellung der rechtstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hier als ausreiche nd (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ - RR 2009, 248). Becker Fischer Appl Krehl Ott
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