ECLI:DE:BGH:2016:290916B2STR591.15.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 591 /1 5 vom 29. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalt s und des Beschwerdeführers am 29. September 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Aachen vom 2. Juni 2014 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den Feststellungen a ufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patrone n- munition in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb en tsprechender Munition zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übr i- gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Fes tstellungen gestattete der Angeklagte M . im Frühjahr 2011 den gesondert verfolgten Mu . und V . den Aufbau und Betrieb einer Cannabis - Plantage in einer auf seinem Wohngrundstück befindlichen Ha l- le. Dafür sollte er je nach Ernte mit 5.000 10.000 Eine erste Ernte von 700 Cannabis - Pflanzen erbrachte im Herbst 2011 einen Ertrag von 17,5 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC. Absprachewidrig erhielt M . nur 3.000 Euro aus dem Verkaufserlö s (Fall II. 7 der Urteilsgründe). Eine weitere Anpflanzung erfolgte im Dezember 2011. Im Frühjahr 2012 wurde M . auf seinem Anwesen von acht maskierten und bewaffneten Per - sonen überfallen, die die Plantage abernteten. Der Ertrag der Ernte betrug wi e- derum 17,5 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6 % THC. In Reaktion auf den Überfall sicherte M . sein Anwesen u.a. mit Nato - Stacheldraht und einer Alarmanlage. Zudem besorgte er sich eine funktion s- tüchtige Selbstladepistole und bestüc kte diese mit 8 Patronen. Die Waffe ve r- wahrte er auf dem Nachttisch in seinem Schlafzimmer, das sich in einer Entfe r- nung von über 40 m zu dem Gebäudetrakt befand, in dem die Plantage betri e- ben wurde (Fall II. 8 der Urteilsgründe). Im Frühjahr 2013 erhiel t M . Besuch von seinem alten Freund Do . , der ihm seinen Hof für 220.000 aufbringen zu können, vereinbarten sie, dass der Angeklagte M . Do . zunächst die Halle für den Betrieb einer Cannabis - Plantage zur Verfügung stellen solle. So erfolgte im Frühj ahr 2013 die Anpflanzung von 700 Cannabis - 2 3 4 - 4 - Setzlingen, die einen Ernteertrag von 17,5 kg Marihuana mit einem Wirkstof f- gehalt von mindestens 6 % THC erbrachte (Fall II. 9 der Urteilsgründe). Eine weitere Anpflanzung von 740 Setzlingen wurde im September im Rahmen einer Durchsuchung entdeckt. Im erntereifen Zustand hätten die 29,2 kg Marihuana einen Wirkstoffgehalt von mindestens 11 % THC gehabt (Fall II. 10 der Urteilsgründe). II. 1. Während der Schuldspruch aus den Gründen der Zuschrift des Gen e- ralbundes anwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hat der Strafausspruch keinen Bestand. a) D as Landgericht hat es versäumt, für den Fall II. 9 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen. Das wird der neue Tatrichter nachzuholen h a- ben. b) Darüber hinaus hat es den vertypten Milderungsgrund des § 31 BtMG nicht erörtert, obwohl dazu Anlass bestanden hätte. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte M . bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung umfas - sende Angaben zu der Cannab is - Plantage und den daran beteiligten Personen gemacht; insbesondere hat er den bis dahin den Ermittlungsbehörden nicht b e- kannten Do . als weiteren Tatbeteiligten benannt. Damit liegt es nahe, dass der Angeklagte M . einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung im Sinne des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG geleistet hat. Dass das Tatgericht auf eine Strafrahmenverschiebung über § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB erkannt hätte, ist nicht ausgeschlossen. 5 6 7 8 - 5 - 2. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu prüfen haben, ob eine Ko m- pensationsentscheidung wegen einer der Justiz zuzurechnenden Verfahren s- verzögerung im Revisionsrechtszug veranlasst ist. So wird aufzuklären sein, warum zwischen dem Übersendungsbericht der Staatsan waltschaft Aachen an die Generalstaatsanwaltschaft Köln und dem Eingang der Akte bei dem Gen e- ralbundesanwalt ein Zeitraum von etwa einem Jahr liegt und in welcher Weise das Verfahren währenddessen gefördert worden ist . Fischer Appl Krehl Eschelba ch Bartel 9
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