ECLI:DE:BGH:2016:290916B2STR591.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 591 /1 5 vom 29. September 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. 3 . wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Ge neralbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 29. September 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Juni 2014 mit den Feststellu n- gen aufgehoben a) im Fall II. 3 der Urteilsgründe b) i n den Gesamtstrafenaussprü ch en hinsichtlich der Ang e- klagten R . und H . . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Lan dgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R . wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von drei J ahren und neun Monaten, den Angeklagten H . un - ter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den 1 - 3 - Angeklagten S . unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Handel - treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt , deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat . Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen haben den a us dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen zu II. 3 der Urteilsgründe beschloss der Ang e- klagte R . im Frühjahr 2012 , einen neuen Betreiber für eine Cannabis - Planta ge in seiner Lagerhalle zu suchen. Durch Vermittlung des Zeugen B . kam er mit dem vermögenden Immobilienhändler S . in Kontakt, der selbst mit dem Anbau von Cannabis nichts zu tun haben wollte, dafür aber den im Plant a- genbetrieb erfahrenen Angeklagt en H . ansprach, der ihm noch 50.000 aus einem Hauskauf schuldete. Zu dritt besichtigten die Angeklagten die Ör t- lichkeiten, wobei S . eine Provision von 5.000 ins Gespräch brachte, worauf die anderen beiden Angeklag ten jedoch nicht eingingen. Im Sommer 2012 besorgte H . Hochleistungsleuchten für den Betrieb der Anlage und holte zusammen mit R . 800 Cannabis - Setzlinge aus den Niederlanden. Der erwartete Erlös sollte hälftig zwischen beiden geteilt werden. Die S etzlinge gingen jedoch ein, so dass keine Ernte erfolgte. Bei no r- malem Verlauf hätten die Angeklagten einen Erlös von mindestens 13 kg Mar i- huana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 6 % THC erzielt. 2 - 4 - II. 1. Die von den Revisionen beanstandeten Schulds prüche sind - mit Au s- nahme des Falles II. 3 der Urteilsgründe - aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Verurteilung en im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge (R . und H . ), bzw. wegen Beihilfe dazu (S . ) halten hin - gegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die dazu getroffenen Feststellungen sind in einem entscheidenden Punkt widersprüchlich. So führt die Strafkammer auf UA 24 aus: "Er (der Zeug e H e. ) half beim Pflanzen und der späteren Pflege der ca. 800 Cannabis - "Bevor die Setzlinge jedoch gepflanzt werden konnten, gingen diese bereits ein, so dass keine Ernte erfolgte." Sollten die Setzli nge erst nach ihrer Einpflanzung in die Plantage eingegangen sein, läge das von dem Landgericht angenomm e- ne vollendete Handeltreiben vor. Sollten die Setzlinge hingegen schon vor dem Einbringen in die Pflanzerde eingegangen sein, wäre die Entscheidung des 5. Strafsenats in den Blick zu nehmen, wonach es sich bei der Übernahme und dem Transport von Setzlingen fernab der Plantage nur um eine straflose Vorb e- reitungshandlung handeln soll (so BGH, U rteil vom 15. März 2012 - 5 StR 559/11, NStZ 2012, 514; dagegen mit beachtlichen Argumenten Körner/ Patzak/Volkmer - Patzak, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 198; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 587; Hügel/Junge/Lander/Winkler, DeutschesBetäubungsmi t- telrecht, 8. Aufl., § 29 BtMG S. 19 f.; Patzak, NStZ 2012, 515). Dabei wä re auch zu bedenken, dass sich die Setzlinge hier - anders als in dem der Entscheidung des 5. Strafsenats zugrundeliegenden Fall - nicht fernab der bereits komplett ausgestatteten Plantage befanden, sondern jedenfalls in diese bereits eing e- bracht waren. Ob der Senat dieser Rechtsprechung des 5. Strafsenats in allen Punkten folgen würde, bedarf derzeit keiner Entscheidung. 3 - 5 - 2. Die Aufhebung der Schuldsprüche im Fall II. 3 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der dafür verhängten Einzelfreiheitsstrafen und be dingt hinsichtlich der Angeklagten R . und H . auch die Aufhebung der Gesamtfreiheits - strafen. 3. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu prüfen haben, ob eine Ko m- pensationsentscheidung wegen einer der Justiz zuzurechnenden Verfahren s- verzögerung im Revisionsrechtszug veranlasst ist. So wird aufzuklären sein, warum zwischen dem Übersendungsbericht der Staatsanwaltschaft Aachen an die Generalstaatsanwaltschaft Köln und dem Eingang der Akte bei dem Gen e- ralbundesanwalt ein Zeitraum von etwa einem Jahr liegt und in welcher Weise das Verfahren währenddessen gefördert worden ist . Fischer Appl Krehl Eschelbach Bartel 4 5
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