ECLI:DE:BGH:2016:200716U2STR59.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 59/16 vom 20. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 2016 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Obers taatsanw ä lt in beim Bundesgerichtshof als Ver treter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Oktober 2015 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmi t- tel hat Erfolg. I. 1. N ach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte, der aus Nigeria stammt, die Geschädigte, die ebenfalls Nigerianerin ist, im Februar oder März 2014 durch die Zeugen A . und Y . kennen. Anschließend hielten sie über Kurznachric hten miteinander Kontakt. Am 26. November 2014 reiste der Angeklagte auf ihre Anregung zu der Geschädigten. In ihrer Unte r- 1 2 - 4 - kunft bereitete sie ihm ein Essen. Nachdem er gegessen hatte, äußerte er den Wunsch, den Geschlechtsverkehr auszuüben. Dies lehnte die Geschädigte ab. Darauf packte der Angeklagte sie am Arm, zog sie aufs Bett, hielt sie mit einer Hand fest und zog ihr mit der anderen Hand die Hose aus. Dann drang er in sie ein. Als er ihren Oberkörper auf das Bett drückte, riss ihr Top im V - Ausschnitt e in. Der Angeklagte führte den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Danach band sich die Geschädigte einen Wickelrock um und verließ das Zimmer. Sie schloss die Zimmertür ab und rief im Treppenhaus mit ihrem Mobi l- telefon die Polizei . Nach Eintreffen der Polizeibeamten zeigte sie auf den Ang e- klagten und erklärte, er habe sie vergewaltigt. Der Angeklagte war überrascht und behauptete, es sei nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Die Gesch ä- digte zog darauf ihren Rock hoch, griff zwisch en ihre Beine und präsentierte den Beamten Reste von Sperma. 2. Der Angeklagte hat die Tatbegehung bestritten und behauptet, die Geschädigte habe sich ausgezogen, aufs Bett gelegt und ihn zum Geschlecht s- verkehr verführt. Der Vergewaltigungsvorwurf treffe nicht zu. Er habe sich mit dem Zeugen A . zerstritten und dieser habe die Geschädigte zu einer Racheaktion instrumentalisiert. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten für widerlegt erac h- tet und ist den Zeugenaussagen der Geschädigt en gefolgt. Besondere Bewei s- bedeutung komme der Tatsache zu, dass ihr Top eingerissen gewesen sei und Zellspuren mit dem DNA - Muster des Angeklagten aufgewiesen habe. Mit der Einlassung, die Geschädigte habe sich vor dem Geschlechtsverkehr entkleidet, sei d ies nicht vereinbar. Obwohl der Angeklagte nach Erstattung des Sachve r- ständigengutachtens zur Spurenauswertung durch Unterbrechung der Haup t- 3 4 5 - 5 - einzurichten, hat er dem Gericht keine Erklärung dafür, wie seine DNA auf das Top der Zeugin Aj . gelangt sein könne, aufgezeigt. Die Kammer vermag sich die DNA - Spur des Angeklagten auf dem Top der Zeugin deshalb nur dadurch zu erklären, dass, wie die Zeugin ausgesagt hat, der Angeklagte da s Top der Zeugin angefasst hat, als er ihren Oberkörper mit der Hand auf das Bett drüc k- II. Die Revision des Angeklagten ist mit der Sachrüge begründet. Die B e- weiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft. Es geht um einen Fall, in dem in der entsc heidenden Frage, ob der G e- schlechtsverkehr des Angeklagten mit der Nebenklägerin einvernehmlich erfol g- te, wie es der Angeklagte behauptet, oder vom Angeklagten erzwungen wurde, wie es die Geschädigte darstellt, letztlich Aussage gegen Aussage steht. Z u- dem hat die Geschädigte nach Ansicht des Landgerichts teilweise falsche A n- gaben gemacht, welche sich allerdings auf Umstände zu ihrem ungesicherten Aufenthaltsstatus beziehen. In einem solchen Fall ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 1 StR 700/13). Seine Urteilsgründe müssen genau erkennen lassen, dass es alle Umstände, welche die Entscheidung b e- einflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. Hierbei sind das Gewicht und Zusammenspiel der einzelnen Indizien zusammenfassend zu b e- werten (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 2008 2 StR 394/08). Dies hat die Strafkammer nicht ausreichend beachtet. Die Annahme, die Antragung der Zellspur mit DNA vom Ang eklagten sei nur dadurch erklärbar, dass sie beim Niederdrücken der zunächst bekleideten 6 7 8 - 6 - Geschädigten durch den Angeklagten an das Top gelangt sei, lässt eine kon k- ret in Betracht kommende Alternative unberücksichtigt. Die Geschädigte pr ä- sentierte den Poliz eibeamten unmittelbar nach deren Eintreffen Spermaspuren und hatte dadurch selbst Zellmaterial, das vom Angeklagten stammte, an der Hand. Nach ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung hatte sie das Top p noch während des pol i- zeilichen Einsatzes ausgezogen und hingeworfen. Die Beamten hätten jedoch nahe liegende Möglichkeit, dass die Geschädigte das Zellmaterial vom Ang e- klagten an dem Kleidungsstück angetragen hat. Mit dieser Alternative hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. Die Urteilsgründe lassen beso r- gen, dass dies nicht geschehen ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil darauf beruht. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
Full & Egal Universal Law Academy