ECLI:DE:BGH:2017:230317B2STR59.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 59/17 vom 23. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 23. März 20 1 7 b e- schlossen: Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Recht s- e- schluss des Landgerichts Aachen vom 18. Oktober 2016 nicht z u- ständig. Das Rechtsmittel wird zur weiteren Sachbehand lung an das Obe r- landesgericht Köln abgegeben. Gründe: I. Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 23. Oktober 2015 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona ten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten h at der Senat mit Beschluss vom 9 . Juni 2016 2 StR 90/16 dieses Urteil auf gehoben , soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Gel d- strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30. November 2 012 unterblieben war , verbunden mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerich t- liche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu tre f- fen ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist als unbegründet ve r- wor fen worden. 1 - 3 - Das Landge richt hat eine erneute Hauptverhandlung durchgeführt und durch Urteil entschieden, dass es bei der im Urteil vom 23. Oktober 2015 au s- gesprochenen Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Fr eiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verbleibe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die er mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. II. Der Bundesgerichtsh of ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten nicht berufen. Nach dem o.g. Beschluss des Senats hatte das Landgericht ausschließlich über die Frage der Gesamtstrafenbildung im Verfa h- ren nach §§ 460, 462 StPO zu entscheiden. Der Sache nach h andelt es sich bei der getroffenen Entscheidung um einen Beschluss nach § 460 StPO, gegen den das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO g e- geben ist; ohne Bedeutung ist, dass sich die nach mündlicher Verhandlung e r- gangene Entscheidun g selbst als Urteil bezeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 2 3 - 4 - 17. Juni 1998 1 StR 228/98 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 30. Oktober 19 7 3 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 243; KK - StPO/Appl , 7. Aufl. , § 462 Rn. 4). Das Rechtsmittel war daher zur weiteren Sachbehandlung an das zuständige Oberlandesgericht Köln abzugeben. Appl Krehl Bartel Wimmer Grube
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