ECLI:DE:BGH:2019:100719B2STR59.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 59/19 vom 10. Juli 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhö rung de r Besch werdeführer am 10. Juli 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Bonn vom 1. Oktober 2018 werden als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahi n geändert, dass die Einziehung sichergestellter 203,51 Euro und die Einziehung des Wertes von Taterträgen 3.936,47 Euro gegen die Angeklagten A . und E . als Gesamtschuldner angeordnet wird. Jeder Beschwerdeführer hat die K osten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern G . und B . hierdurch ent - standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten A . und E . wegen besonders schweren Raubes in zwei tateinheitl ichen Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen zu Freiheits- strafen von vier Jahren und neun Monaten (A . ) beziehungsweise fünf Jahre n (E . ) verurteilt, den Angeklagten Ax . wegen Beihilfe zu dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Gegen die Angeklagten A . und E . als Gesamtschuldner hat es die Einziehung sichergestellter 1 - 3 - 203,51 Euro sowie d ie Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.139,98 Euro angeordnet. Hiergegen richten sich die Revisionen der Ange- klagten. Die Rechtsmittel der Angeklagten A . und E . führen lediglich zu einer Korrektur der Entscheidun g über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, weil das Landgericht versehentlich den sichergestellten Betrag nicht vom Beutewert abgezogen hat. Im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 7. März 2019 ge- nannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Appl Krehl Eschelbach Meyberg Schmidt 2
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