BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 592/09 vom 3. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. Oktober 2009 wird mit der Ma337gabe, dass der An-geklagte zur Gesamt freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist, als un-begr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Fischer Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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