ECLI:DE:BGH:2017:270417B2STR592.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 592/16 vom 27. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts u nd nach Anhörung des Besch werdeführers am 27. April 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 10. Oktober 2016 , soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellung en aufgehoben, a) im Fall II.1. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) im Ausspruch über den Verfall des Wertersatz es . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen z u- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen vorsätzlichen Fa h- ren s ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren veru r- teilt und Wertersatzverfall angeordnet . Darüber hinaus hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen . Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestüt zte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusst enor ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Aufhebung im Fall II.1 . der Urteilsgründe. Dies entzieht dem Ausspruch über die Gesamt strafe sowie der Anordnung des Wertersatz verfalls die Grundlage. Im Übr igen erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt: " Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Die Beweiswü rdigung zu dieser Tat [ ] begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts, dem es allein o b- liegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwi ngend zu sein ; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit [ ] überzeugt ist. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt allerdings 1 2 3 - 4 - objektive Grundlagen voraus, die aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswü r- digung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren T a t- sachengrundlage beruht und sich nicht als bloße Vermutung e r- weist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 5 StR 456/92, StV 1993, 510; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 5 StR 520/01, StV 2002, 235; BGH, B e- schluss vom 22. August 201 3 - 1 StR 378/13, NStZ - RR 2013, 387). An diesen Grundsätzen gemessen ist die Annahme des Landg e- richts, der Angeklagte habe in der von ihm angemieteten Garage Amphetaminpaste hergestellt und hierzu Amphetaminöl verwe n- det, dessen Reste sich in dem in der Ga rage sichergestellten K a- nister mit einem Fassungsvermögen von 5 Litern befanden, rech t- lich nicht zu beanstanden. Soweit es indes weitergehend davon ausgegangen ist, dass der Kanister vollständig mit Amphetaminöl gefüllt gewesen sei, hält diese Würdigung re chtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer begründet ihre diesbezügliche Übe r- zeugung allein mit der Erwägung, die Hauptverhandlung habe ke i- ne Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies nicht der Fall gewesen sein könnte [ ] . Diese Überlegung erweist si ch schon deshalb als nicht tragfähig, weil ein Erfahrungssatz, wonach eine Rauschgif t- menge dem Fassungsvermögen des zu ihrer Aufbewahrung b e- nutzten Behältnisses entspricht, nicht besteht. Hinzu kommt, dass nach dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme - e ntgegen den Ausführungen des Landgerichts - Umstände vorliegen, die d a- - 5 - für sprechen k o nnten, dass der Angeklagte im Fall 1 über weniger als 5 l Amphetaminöl verfügte. Dies gilt insbesondere insoweit, als die Zeugin H . die - spätere - Einfuhr von 880,03 g Amphe - taminöl im Fall 4 in einem überwachten Telefonat mit dem Ang e- klagten als 'das große Ding' bezeichnete [ ] . Die Beweisbede u- tung dieser Äußerung konnte das Landgericht in der vorliegenden Beweissituation nicht mit dem Hinweis verneinen, sie lasse ' nicht zwingend' darauf schließen, dass die Amphetaminölmenge im Fall 1 geringer als angenommen war [ ] , zumal auch die Mengen von 80 g Amphetaminpaste im Fall 2 [ ] und 599,6 g Amphetaminsu l- fatzubereitung in Fall 3 [ ] erheblich unterhalb den von der Ka m- me r im Fall 1 zu Grunde gelegten Mengen von 5 l Amphetaminöl bzw. 12 kg daraus hergestellter Amphetaminpaste liegen. Die nicht tragfähige begründete Würdigung zur Betäubungsmittelme n- ge entzieht dem Schuldspruch zu dieser Tat insgesamt die Grun d- lage." Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Die Sache bedarf daher ins o- weit neuer Verhandlung und Entscheidung. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube 4
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