ECLI:DE:BGH:2019:120319B2STR592.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 592/18 vom 12. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer in am 12. März 201 9 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. August 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und eine Adhäsionsen t- scheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebe n- klägerin. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO), wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2019 zutre f- fend ausgeführt hat. Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angeg e- ben, inwieweit sie das Urteil anfechtet und dessen Aufhebung beantragt, so n- dern ihren Antrag, das Urteil aufzuheben, nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Damit bleibt offen, ob sie sich gegen die Nichtverurteilung des A n- geklagten wegen Vergewaltigung wendet oder ob sie was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig wäre lediglich den Rechtsfolgenausspruch beansta n- 1 2 - 3 - den will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 2. August 2016 2 StR 454/15; vom 13. Juli 2011 2 StR 198/11). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden. Franke Meyberg Grube Schmidt Wenske
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