BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 593/07 vom 27. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 27. Februar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. September 2007, soweit es ihn betrifft, im Schuld-spruch im Fall 2 der Urteilsgr374nde dahin abge344ndert, dass der An-geklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffneter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge unter Mitsichf374hren eines sonstigen Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist" zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes r374gt. 1 - 3 - Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersicht-lichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgr374nde in den Niederlanden f374r 2.000 200 ca. 2 kg Amphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Deutschland. Eine unbekannte Person 374bergab ihm in Holland ca. 2 kg Haschisch mit der Bitte, diese ebenfalls nach Deutschland einzuf374hren. Hierf374r erhielt er im Voraus 250 200. Beide Rauschgift-mengen versteckte er in seinem Fahrzeug. W344hrend der Fahrt von Holland nach Deutschland f374hrte er griffbereit ein Elektroimpulsger344t (Elektroschocker) bei sich, um sich vor m366glichen 334bergriffen seines holl344ndischen Lieferanten oder anderer Personen w344hrend der Beschaffungsfahrt sch374tzen zu k366nnen. Das Landgericht hat dieses Geschehen als unerlaubtes Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffneter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet. 2 2. Der Schuldspruch h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 a) Hinsichtlich des Amphetamins liegt bewaffnetes Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge vor (247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Neben dem bewaffneten Handeltreiben ist - bezogen auf dieselbe Rauschgiftmenge - eine Verurteilung wegen bewaffneter Einfuhr nicht m366glich (vgl. u. a. BGH, Ur-teil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02; BGH NStZ-RR 2000, 91). 4 b) Hinsichtlich des Haschischs ist bewaffnete Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben. Im Bezug auf die Haschischmenge ist die Einfuhr kein unselbst344ndiger Teilakt eines (t344-terschaftlichen) Handeltreibens. Denn der Angeklagte handelte insoweit - ent- 5 - 4 - gegen der Ansicht des Landgerichts - nicht als (Mit-)T344ter des Handeltreibens, sondern nur als Gehilfe. Die T344tigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts ersch366pft, ist als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln zu werten (vgl. BGHSt 51, 219). Weder der Umstand, dass der Angeklagte eine Entlohnung erhielt, noch die Tatsache, dass er gewisse Gestaltungsm366glichkeiten beim Transport des Rauschgiftes hatte, reichen hier aus, um t344terschaftliches Handeltreiben zu begr374nden. Der Angeklagte ist da-her nur Gehilfe des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge. Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben liegt insoweit nicht vor, weil es an einer im Sinne des 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG tatbestandsm344337i-gen Haupttat fehlt. Bei dem Mitsichf374hren eines Gegenstandes im Sinne des 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich n344mlich nicht um ein besonderes per-s366nliches Merkmal (247 14 Abs. 1 StGB) mit der Folge, dass 247 28 Abs. 2 StGB anwendbar w344re, sondern um ein tatbezogenes, qualifizierendes Unrechts-merkmal (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 277). Der unerlaubte Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt zwar nicht hinter der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge zur374ck, aber hinter der t344terschaftlichen bewaff-neten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. u. a. BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2; BGH NStZ 1981, 352, 353). 6 3. Der Senat hat den Schuldspruch im Fall 2 der Urteilsgr374nde selbst entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht ent-gegen, weil sich der umfassend und glaubhaft gest344ndige Angeklagte nicht an-ders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 7 Der Strafausspruch kann auch nach 304nderung des Schuldspruchs be-stehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafe auf dem rechtsfehler- 8 - 5 - haften Schuldspruch beruht; denn das Landgericht ist ohnehin von einem min-der schweren Fall (247 30 a Abs. 3 BtMG) ausgegangen. 4. In der 304nderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg des Rechtsmittels, der es unbillig machen w374rde, den Angeklagten mit den gesam-ten Geb374hren und Auslagen zu belasten. 9 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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