BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 593/08 vom 18. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Bandenbetrugs Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Februar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. September 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Gesamtstrafenausspruch bedarf einer eingehenden Begr374ndung, wenn die Gesamtstrafe sich auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl. u. a. BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 8). Im vorliegenden Fall wurde die Einsatzstrafe von zwei Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten erh366ht und - abgesehen von einer flos-kelartigen Verweisung auf vorangehende Strafzumessungserw344gungen - nur strafmildernde Umst344nde angef374hrt (UA S. 25). Auf gesamtstrafen-spezifische strafsch344rfende Umst344nde wird zur Begr374ndung der Gesamt-strafe nicht ausdr374cklich abgestellt. Der Senat kann jedoch den Urteils-gr374nden in ihrer Gesamtheit, insbesondere UA S. 24, entnehmen, dass der Tatrichter bei der erheblichen Erh366hung der Einsatzstrafe zutreffend als gesamtstrafenspezifische strafsch344rfende Umst344nde insbesondere den ganz erheblichen Gesamtschaden und die schwerwiegenden Tatfol-gen sowie die Sch344digung mehrerer Opfer im Blick hatte. Danach weist die Gesamtstrafenbildung letztlich keinen Rechtsfehler auf. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Cierniak Schmitt
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