BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 594/05 vom 27. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Januar 2006 ge-m344337 247247 46, 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Nach Vers344umung der Fristen a) zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 3. Juni 2005 und b) f374r den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist wird dem Angeklagten auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. 2. Damit ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 27. September 2005 gegenstandslos. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. - 3 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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