BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 594/06 vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdef374hrers am 31. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 15. September 2006 mit den Feststel-lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-ner widerstandsunf344higen Person zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Das angefochtene Urteil h344lt der sachlich-rechtlichen Pr374fung nicht stand, weil die Beweisw374rdigung l374ckenhaft ist. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin S. einge-r344umt und angegeben, die Zeugin sei bei Bewusstsein gewesen und habe ohne Probleme reden k366nnen. Demgegen374ber geht das Landgericht davon aus, die Zeugin sei w344hrend des Tatkerngeschehens auf Grund einer hochgradigen Al-koholisierung nicht ansprechbar, weggetreten und nicht in der Lage gewesen, einen ausreichenden Widerstandswillen zu bilden, zu 344u337ern und gegebenen- 2 - 3 - falls durchzusetzen. Unter diesen Umst344nden war es unerl344sslich, in die Be-weisw374rdigung auch einzubeziehen, dass die Zeugin nach dem Bericht zweier weiterer Zeuginnen nach dem Geschlechtsverkehr immer noch geistig abwe-send mehrfach murmelte: "Ich liebe dich." Diese 304u337erungen der Zeugin k366nn-ten indiziell daf374r sprechen, dass sich das vorausgegangene Geschehen mit ihrem Einverst344ndnis zugetragen hat. Der Tatrichter h344tte diese 304u337erung des-halb im Rahmen seiner Beweisw374rdigung erkennbar ber374cksichtigen m374ssen. Es ist nicht auszuschlie337en, dass die Einbeziehung dieser 304u337erungen zu einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses gef374hrt h344tte. Da das Urteil schon deshalb keinen Bestand haben kann, bedarf es kei-ner abschlie337enden Pr374fung und Entscheidung, ob das Landgericht eine zur Widerstandsunf344higkeit f374hrende tiefgreifende Bewusstseinsst366rung der Zeugin S. zur Tatzeit rechtsfehlerfrei festgestellt hat und ob das Urteil den vom Generalbundesanwalt gesehenen unaufl366sbaren Widerspruch zwischen der festgestellten Trinkmenge und der Beweisw374rdigung enth344lt. Insoweit k366nnte die Formulierung UA S. 8, "eine h366here Trinkmenge konnte nicht festgestellt werden" auch dahin verstanden werden, dass eine h366here Trinkmenge zwar nicht konkret festzustellen, im Hinblick auf das auff344llige Leistungsverhalten der Zeugin aber auch nicht auszuschlie337en war. 3 - 4 - Der neue Tatrichter wird jedoch die Einzelheiten seiner Berechnung der minimalen und maximalen Blutalkoholkonzentration der Zeugin S. zur Tatzeit nachvollziehbar darlegen m374ssen. 4 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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