BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 594/09 vom 17. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Februar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 11. August 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist dadurch, dass die Strafkammer in den F344llen II. 2, II. 3 und II. 4 der Urteilsgr374nde die jeweils durch den Einsatz eines Messers verwirklichte Qualifikation des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht angewendet hat, nicht beschwert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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