BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 594/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 16. August 2010 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch 374ber die Anordnung des Verfalls von Werter-satz; b) soweit eine Entscheidung 374ber die Anordnung der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt nicht getroffen wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Der Schuldspruch sowie der Strafausspruch begegnen aus den vom Ge-neralbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden keinen rechtlichen Beden-ken. 1 - 3 - Der Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz in H366he von 10.000 200 kann nicht bestehen bleiben. Es fehlt an einer f374r das Revisionsgericht nach-pr374fbaren Darlegung der Voraussetzungen der 247247 73, 73a, 73c StGB; insbe-sondere schon an der Feststellung, in welchem Umfang das Erlangte sich noch im Verm366gen des Angeklagten befindet. 2 Rechtsfehlerhaft ist das Urteil auch, soweit eine Ma337regel gem344337 247 64 StGB nicht er366rtert wurde. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte bet344ubungsmittelabh344ngig und beging die Taten im Zusammen-hang mit dieser Abh344ngigkeit. Die Pr374fung der Voraussetzungen des 247 64 StGB musste sich dem Tatrichter daher aufdr344ngen. 3 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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