ECLI:DE:BGH:2019:200319B2STR594.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 594/18 vom 20. März 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer am 20. März 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten O . wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. August 2018, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten R . wird das vorge - nannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung w ird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten R . wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schw e- ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheit s- strafe von vier Jahren verurteilt, unter Anordnung eines Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ang e- ordnet und zum Nachteil des Angeklagten R . eine Einziehungsent - scheidung getroffen. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Erfolg. 1. Die Revision des Angeklagten O . ist begründet. Die Verurteilung dieses Angeklagten hat insgesamt keinen Bestand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredeten sich die Angeklagten, den dem Mitangekla gten R . als Drogendealer bekannten Geschädigten in dessen Wohnung zu überfallen, um sich Betäubungsmittel für den eigenen Konsum zu beschaffen und gegebenenfalls auch andere ste h- lenswerte Gegenstände und Geld wegzunehmen. Der Mitangeklagte R . führte in seiner Jackentasche ein Tierabwehrspray bei sich, was dem Ang e- klagten O . nicht bekannt war. Nachdem der Geschädigte auf vor - R . aus seine und auch für den Angeklagten O . überraschend dem Ge - schädigten mit dem aus der Jackentasche hervorgeholten Tierabwehrspray in das Gesicht und schob ihn in die Wohnung, woraufhin der G eschädigte zu Boden ging. Gemeinsam betraten sie sodann die Wohnung des Geschädigten, die sie durchsuchten, und u. a. Schmuck, Bargeld und einen Laptop entwe n- deten. Dabei kam es dem Angeklagten O . darauf an, die durch 1 2 3 - 4 - den Mitangeklagten R . s- b) Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten O . we - gen ge fährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass dem Angeklagten O . der Einsatz des Tierabwehrsprays und die daraus entstande - ne körperliche Beeinträchtigung des Geschädigten, die während der weiteren Tatausführung angedauert hat, im Wege der sukzessiven Mittäterschaft zug e- rechnet werden könne. Das wird indes von den Feststellungen nicht getragen. (1) Voraussetzung für eine st rafbare Verantwortung im Wege der su k- zessiven Mittäterschaft ist, dass jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich auch stillschweigend mit dem andere n vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2011 5 StR 515/10, NStZ - RR 2011, 111, 112). Daran fehlt es, wenn für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen E r- folgs bereits alles getan (vg l. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 4 StR 343/96, NStZ 1997, 82) oder das Geschehen vollständig abgeschlossen ist, selbst wenn die hinzutretende Person dessen Folgen kennt, billigt und au s- nutzt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017 5 StR 433/16, NStZ - RR 2017, 221, 222; Senat, Beschluss vom 7. März 2016 2 StR 123/15, NStZ 2016, 524, 525 ). 4 5 6 - 5 - (2) Daran gemessen ist das Landgericht zwar zu Recht davon ausg e- gangen, dass die getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwer en Raubes tragen. Für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft hinsichtlich des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gilt dies jedoch nicht. Als der Angekla g- te den spontanen Einsatz des Tierabwehrsprays bemerkte , war die Körperve r- letzung zum Nachteil des Geschädigten G . bereits beendet. Zuverlässi - ge Feststellungen dazu, dass der Angeklagte den Einsatz des Sprays schon vorher bemerkt und gebilligt haben könnte, hat das Landgericht ersichtlich nicht zu t reffen vermocht. bb) Auch eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB wird von den Feststellungen nicht belegt. Der Generalbundesa n- walt weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass sich das Landgericht von Tritten gegen die Rippen des Zeugen G . durch beide Angeklagte nicht überzeugen konnte und eine gemeinschaftliche Körperverle t- zung auch nicht darin gesehen werden kann, dass der Zeuge nach den Fes t- stellungen lediglich geschoben wurde und infolgedessen rückw ärts stolperte. c) Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung des an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruchs wegen tateinheitlich verwirklichten beso n- ders schweren Raubes. Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein neu mit der Sache befasstes T atgericht Feststellungen zu treffen vermag, die zu e i- nem Schuldspruch wegen (tateinheitlicher) gefährlicher Körperverletzung fü h- ren können. 2. Die Revision des Angeklagten R . zeigt in Bezug auf Schuld - spruch, Maßregelanordnung und Einziehungse ntscheidung keinen ihn b e- schwerenden Rechtsfehler auf. 7 8 9 10 - 6 - Jedoch hält der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten unbeschadet des Umstands, dass die Feststellungen lediglich eine gefährl i- che Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, nicht hingege n auch gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB belegen (s. unter 1. b) bb)) der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat eine mögliche Strafmild e- rung nach § 46b StGB nicht erörtert, obwohl nach den Urteilsfeststellungen dazu Anlass bestand. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte R . in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung den Mitangeklagten als weiteren Täter (namentlich) benannt, weshalb am gleichen Tag die Wohnung des Mitangeklag ten durchsucht und er polizeilich verno m- men worden ist. Anhaltspunkte, dass der Mitangeklagte bis dahin von den Strafverfolgungsbehörden bereits anderweitig namhaft gemacht worden war, lassen sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen. Die Aufklärun gshilfe des Angeklagten R . hat das Landgericht le - diglich als allgemeinen Strafzumessungsumstand berücksichtigt. Nach de n Feststellungen erscheint es jedoch möglich, dass der Angeklagte R . durch seine Angaben wesentlich dazu beigetragen hat, die verübte Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus aufzuklären (§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k StPO). Das Landgericht hätte in diesem Fall prüfen müssen, ob es von der gegebenenfalls eröffneten Mild e- rung smöglichkeit nach § 49 StGB Gebrauch macht oder unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) bejaht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2017 5 StR 421/17, BeckRS 2017, 129185; 18. August 2015 3 StR 280/15, BeckRS 2015, 16317). Dass der Angeklagte seine Tatbeteiligung bestritten hat, stünde der Anwendung 11 12 13 - 7 - des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 1 StR 512/18, BeckRS 2018, 37282 ; Senat, Beschluss vom 14. April 2011 2 StR 34/11, BeckRS 2011, 12463). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafe niedriger bemessen worden wäre ( § 337 Abs. 1 StPO ), und hebt deshalb den Strafausspruch mit den Feststellungen auf. Die Aufhebung des Strafausspruchs entzieht d er A n- ordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe die Grundlage. Franke Appl Eschelbach Zeng Schmidt 14
Full & Egal Universal Law Academy