BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 595/09 vom 28. April 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja ____________________________ StPO 247247 24 Abs. 2, 31 Abs. 1, 338 Nr. 3 Ein offenes Bekenntnis eines Sch366ffen zu Methoden der Selbstjustiz und zur Eintrei-bung von Forderungen mit Hilfe rechtswidriger Drohungen in seiner beruflichen T344-tigkeit als Inkassounternehmer begr374ndet jedenfalls dann die Besorgnis der Befan-genheit, wenn eine - wenn auch nur mittelbare - Verbindung eines solchen Verhal-tens zu dem Strafverfahren besteht, in dem der ehrenamtliche Richter t344tig ist. BGH, Urt. vom 28. April 2010 - 2 StR 595/09 - LG Aachen in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 26. August 2009 mit den Feststellungen auf-gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages in H366he von 5.000 200 ange-ordnet. Seine Revision hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 1. Die R374ge der Verletzung von 247 338 Nr. 3 StPO durch Mitwirkung eines abgelehnten Sch366ffen ist begr374ndet. 2 a) Dem in der Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsantrag lag fol-gender Sachverhalt zugrunde: 3 Der abgelehnte Sch366ffe ist beruflich als gewerblicher Inkassounterneh-mer t344tig. Ein von ihm wegen einer - wohl unstreitigen - Forderung von 1.700 Euro verfolgter Schuldner wird im Zivil- und Vollstreckungsverfahren von dem 4 - 4 - erstinstanzlich t344tigen Verteidiger des hiesigen Verfahrens vertreten. Beide Ver-fahren haben keine Verbindung miteinander. Etwa einen Monat vor der Haupt-verhandlung richtete der Sch366ffe unter seiner Firma "Inkasso T" ein Schreiben an den Schuldner, welches folgenden Wortlaut hatte: "Herr (205)! Auch dieses Schreiben wird Ihnen irgendwie am A205 vorbei-gehen. Vorab: Sie brauchen sich nicht wieder 'hilfesuchend' an Ihren 'Spannmann' in Aachen [gemeint: der Verteidiger des hiesigen Verfah-rens] zu wenden. Was zu regeln gilt, werden wir in Belgien 'unter M344n-nern kl344ren'. 1.797,06 200 stehen zur Zahlung an (205) Kooperation oder Konfrontation; Sie haben die 'Wahl der Waffen'. Ich erwarte binnen Wo-chenfrist die Zahlung (205)." Mit seinem Befangenheitsantrag machte der Angeklagte geltend, in dem zitierten Schreiben komme eine feindselige Einstellung des Sch366ffen gegen den Verteidiger zum Ausdruck, der herabsetzend als "Spannmann" bezeichnet wer-de. Der Sch366ffe neige zum Rechtsbruch und zu rabiaten Drohungen. Dies be-gr374nde die Besorgnis des Angeklagten, der Richter werde ihm nicht unbefan-gen gegen374berstehen und sein Amt nicht rechtstreu aus374ben. 5 In seiner dienstlichen Stellungnahme zu dem Gesuch f374hrte der Sch366ffe in der Sache (abschlie337end) aus, er kenne den Angeklagten weder pers366nlich noch vom Namen her; "ich kann Beruf und ehrenamtliche Richtert344tigkeit tren-nen". 6 Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch gem344337 247 31 Abs. 2 Satz 2 StPO als unbegr374ndet zur374ckgewiesen, weil eine Verbindung der beiden Verfahren nicht bestehe und das Schreiben eine rechtsfeindliche Gesinnung des abgelehnten Richters nicht dokumentiere. 7 - 5 - b) Dies war rechtsfehlerhaft. Das Ehrenamt des Sch366ffen in Strafgerich-ten stellt an die rechtliche Gesinnung und die Rechtstreue des Sch366ffen hohe Anforderungen. Dem Sch366ffen kommen in seiner Eigenschaft als zur Entschei-dung berufenen Richter grunds344tzlich dieselben Rechte und Pflichten zu wie den Berufsrichtern; insbesondere hat seine Stimme bei der Abstimmung in Schuld- und Straffragen dasselbe Gewicht. Das Gesetz stellt daher an ehren-amtliche Richter dieselben Anforderungen der Unbefangenheit und Rechts-treue, wie sie f374r Berufsrichter gelten, und l344sst konsequent die Ablehnung we-gen Besorgnis der Befangenheit unter denselben Voraussetzungen wie bei je-nen zu (247 31 Abs. 1 StPO). 8 Vorliegend hat das Verhalten des Sch366ffen ohne Zweifel die Besorgnis der Befangenheit begr374ndet. Dabei kam es nicht darauf an, dass zwischen dem von dem Sch366ffen betriebenen Zivilverfahren und dem vorliegenden Strafver-fahren keine unmittelbare Verbindung bestand. Zu den Mindestanforderungen an die Rechtstreue und charakterliche Eignung eines Sch366ffen geh366rt es, dass er sich - namentlich in rechtlich geregelten Verfahren - dem Recht verpflichtet f374hlt. Ein Sch366ffe, der sich offen zur Selbstjustiz und zur Durchsetzung von (an-geblichen) Forderungen mittels rechtswidriger Drohungen oder Gewalt bekennt, begr374ndet regelm344337ig Zweifel an seiner Rechtstreue. 9 Vorliegend kam hinzu, dass eine immerhin mittelbare Verbindung beider Verfahren 374ber die Person des Verteidigers bestand. Dass der Sch366ffe diesen m366glicherweise gar nicht pers366nlich kannte, ist unerheblich. Denn Wortlaut und Tonfall des Schreibens an den Schuldner ergeben unzweifelhaft, dass der Sch366ffe der T344tigkeit des - absch344tzig als "Spannmann" titulierten - Prozessver-treters des Schuldners von vornherein geringsch344tzig und abwertend gegen374-berstand. 10 - 6 - Das Schreiben enthielt nach seinem Wortlaut eine kaum verh374llte Dro-hung mit gewaltsamer Selbstjustiz ("unter M344nnern regeln") und stellte daher jedenfalls nach dem ersten Anschein eine rechtswidrige Drohung im Sinne von 247 240 Abs. 1 StGB dar. Selbst wenn im Inkassogewerbe ein grunds344tzlich "rau-er Ton" herrschen sollte, ging die unfl344tige, beleidigende und drohende Fas-sung des Schreibens 374ber die Grenzen des Tolerierbaren weit hinaus. Beson-deres Gewicht kommt daher hier dem Umstand zu, dass der abgelehnte Sch366f-fe selbst in seiner dienstlichen 304u337erung hiervon nicht abr374ckte oder einen Er-kl344rungsversuch unternahm, sondern nur lapidar mitteilte, er k366nne Beruf und Richteramt trennen. Sein rechtsfeindliches Verhalten zur Rechtsdurchsetzung und eine dies tragende Gesinnung best344tigte er damit gerade. 11 Unter diesen Umst344nden konnte aus Sicht des Angeklagten der nahe liegende Zweifel bestehen, der abgelehnte Sch366ffe werde auch seiner Sache nicht mit der erforderlichen Unparteilichkeit und Rechtstreue gegen374berstehen. 12 2. Auf die Sachr374ge kommt es daher nicht mehr an. Insoweit bemerkt der Senat erg344nzend Folgendes: 13 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Ange-klagte als Mitt344ter - in verschiedenen Formen und jeweiligen personellen Zu-sammensetzungen der Beteiligten - in elf F344llen zwischen September 2004 und Fr374hjahr 2006 am Anbau von Cannabispflanzen, die zum gewinnbringenden Handel bestimmt waren. In den F344llen 7 und 9 der Urteilsgr374nde wurden im Rahmen von Durchsuchungen Anpflanzungen in unterschiedlichen Wachs-tumsstadien vorgefunden und sichergestellt; hierbei ergab sich im Fall 7 ein THC-Gehalt von 1,12 %, im Fall 9 ein solcher von 8,76 % in den (nicht ausge-wachsenen) Pflanzen. In den F344llen, in denen konkrete Feststellungen zur Menge des Wirkstoffs in den geernteten und vertriebenen Pflanzen und zur H366- 14 - 7 - he des Verkaufserl366ses nicht getroffen werden konnten, hat das Landgericht seinen Berechnungen die Annahme einer "erfahrungsgem344337 erzielbaren Min-destmenge von 25 Gramm verkaufsfertigem Marihuana pro Pflanze und durch-schnittlicher Qualit344t im Bereich von 10 % Wirkstoffanteil" zugrunde gelegt (UA S. 8). Die Feststellungen zu den erzielten Verkaufserl366sen beruhen teilweise auf Angaben des Angeklagten (Fall 11), teilweise auf Berechnungen des Tat-richters auf der Grundlage der genannten Mengensch344tzung bei Annahme ei-nes Verkaufspreises von 2.500 bis 3.000 200 pro Kilogramm Marihuana. b) Die Annahme des Landgerichts, es bestehe ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem Ertrag von jedenfalls 25 Gramm verkaufsf344higem Mari-huana pro ausgewachsener erntereifer Cannabispflanze auszugehen sei, ist bisher nicht hinreichend belegt. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls n344her darzulegen haben, aus welchen Untersuchungen oder Erkenntnissen ein sol-cher Erfahrungssatz abgeleitet werden kann. 15 c) In den F344llen 1 und 10 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht auf der Grundlage von Angaben des Angeklagten einen Anteil am Verkaufserl366s fest-gestellt, der mit den Sch344tzungs-Grundlagen des Landgerichts (25 Gramm pro Pflanze, 10 % Wirkstoffanteil, 2.500 Euro Verkaufspreis pro Kilogramm) nicht vereinbar ist. 16 Der neue Tatrichter wird daher gegebenenfalls auch die Berechnungen von Ertrag, Wirkstoffmenge und Erl366s sorgf344ltiger vorzunehmen und nachvoll-ziehbar darzulegen haben. 17 - 8 - 3. Der neue Tatrichter wird schlie337lich auch Gelegenheit haben, dem von der Revision ger374gten Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 MRK durch rechtsstaatswid-rige Verfahrensverz366gerung im Einzelnen nachzugehen, eine der Justiz anzu-lastende Verz366gerung gegebenenfalls festzustellen und 374ber eine angemesse-ne Kompensation zu entscheiden. 18 Rissing-van Saan Solin-Stojanovi Fischer Appl Schmitt
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