ECLI:DE:BGH:2017:220317B2STR595.1 6.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 595/16 vom 22. März 201 7 in der Strafsache gegen w ege n bewaffnete n Handeltreiben s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer M enge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb u n- desanwalts - zu den Ziffern 1. d) und 3. auf dessen Antrag - und des Besch we r- deführers am 22. März 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 14. Oktober 2016 mit den Fe ststellungen au f- gehoben a) in den Fällen A. II. 1 - 19 der Urteilsgründe , b) i m Strafausspruch im Fall A. II. 20 der Urteilsgründe, c) im Gesamtstrafenausspruch und d) hinsichtlich der Anordnung von Vorwegvollzug von Fre i- heitsstrafe ; die Anordnung entfäl lt. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landger icht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstr afe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt , seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeord net sowie bestimmt , dass sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken sind . Hiergegen richtet sich die Revision des Angekla g ten , mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt . Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegrü n- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte der A ngeklagte im Zeitraum zwischen Ende Oktober 2015 und Ende März 2016 etwa alle zwei Wochen, mindestens in 20 Fällen, zunächst - in zehn Fällen - jeweils 50 Gramm Heroin, später - in neun weiteren Fällen - jeweils mindestens 70 (Fälle A. II. 1 bis 19 der Urteilsgründe ) und schließlich - in einem weiteren Fall - 150 Gramm Heroin, um dieses jeweils gewinnbringend weiter zu verkaufen (Fall A. II. 20 der Urteilsgründe ) . Von der Betäubungsmittelmenge aus dem letzten Fall konnten im Rahmen einer Durchsuchun g seiner Wohnung noch 65,93 Gramm Heroin im Wohnzimmer sichergestellt werden. Im selben Raum lagen zudem - was der Angeklagte wusste - in einer Schublade eines TV - Schrankes ein Springmesser und Pfefferspray neben dem Bargeld, das er durch die B e- täubungsmit telverkäufe eingenommen hatte. 2. Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in den Fällen A. II. 1 bis 19 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen, weil die Darstellung des strafba ren 1 2 3 - 4 - Verhaltens widersprüchlich ist und deshalb unklar bleibt, welche Tatsachen das Gericht aufgrund der Hauptverhandlung für erwiesen hält und welchen Sac h- verhalt es seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat (vgl. Senat , B e- schl u ss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08, und BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16) . Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte 19 Taten in e i- nem Zeitraum von ungefähr 21 Wochen beging. Gleichzeitig hat es ausgeführt, 9), bzw. (UA S. 12) die Betäubungsmittel erwarb. Dies ist nicht mite i- nander zu vereinbaren. 3 . Im Fall A. II. 20 der Urteilsgründe tragen hingegen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Schulds pruch wegen bewaffnete n Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge . Allerdings begegnet der Strafausspruch rechtlichen Bedenken, denn insoweit erweist sich die Bewei s- würdigung zum Umfang der gehandelten über d er im Rahmen der Durchs u- chung sichergestellten Menge von 65,93 Gramm Heroin hinausgehende n Me n- ge und damit zum Schuldumfang als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat seine Feststellungen bezüglich der Ankaufsm enge von 150 Gramm Heroin ung des Angeklagten" gestützt. Die Beweiswürdigung erschöpft sich damit in einem einzigen Satz (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 3. März 2016 - 2 StR 360/15, NStZ 2016, 489) , der hier den Besonderheiten des Falles nicht genügt. Die a us dem Schuldprinzip fo lg ende Verpflichtung der Strafgerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1060) , gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte geständig gezeigt hat (vgl. nur Senat , Be schlüsse 4 5 6 7 - 5 - vom 5. November 2013 - 2 StR 265 /13, NStZ 2014, 170 und vom 24. Sep - tember 2013 - 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21, 27 f.). D ie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten einer inhaltlichen Überprüfung unt erzogen hat . Das wäre indes hier angezeigt, weil die Ankaufsmenge von 150 Gramm gegenüber den jenigen in den anderen 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln um etwa das D rei f ache höher liegt. Dam it setzt sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdig ung nicht ausre i- chend auseinander. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird i n- soweit e rgänzende Feststellungen zu treffen haben. 4. Mit der Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen entfällt auch der Gesam t- strafenausspruch. Die Anordnung der Unterbrin gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist hingegen rechtsfehlerfrei und kann bestehen bleiben; die Anordnung von Vorwegvollzug hat indes aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend angeführten Gründen zu entfa l- le n. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel 8
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