BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 596/06 vom 2. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2007 beschlossen: Der Antrag der Nebenkl344gerinnen M. und S. K. , letz-tere gesetzlich vertreten durch ihre Mutter L. K. , vom 17. Januar 2007, ihnen Rechtsanw344ltin T. aus H. beizu-ordnen, ist gegenstandslos. Gr374nde: Einer Entscheidung 374ber den Antrag der Nebenkl344gerinnen M. und S. K. , ihnen f374r das Revisionsverfahren Rechtsanw344ltin T. als Bei-stand beizuordnen, bedarf es nicht. Den Nebenkl344gerinnen ist durch Beschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2006 Rechtsanw344ltin T. als gemeinsamer Beistand nach 247 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden. 1 - 3 - Die Beistandsbestellung nach 247 397 a Abs. 1 StPO wirkt 374ber die jeweili-ge Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens und er-streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 2 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy