BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 596/08 vom 11. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juni 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Zwar hat der Tatrichter zur Begr374ndung der Gesamtstrafe von neun Jahren und einem Monat ausdr374cklich nur die bei den Ein-zelstrafen genannten Strafzumessungsgesichtspunkte abgewo-gen. Dies entspricht grunds344tzlich nicht der st344ndigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs, wonach der Gesamtstrafaus-spruch eingehend zu begr374nden ist, wenn sich eine hohe Ge-samtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe 226 hier drei Jahre 226 ent-fernt (vgl. u. a. BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH wistra 2004, 383; StV 2006, 402; 2007, 633 jeweils m.w.N.). Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ist hier jedoch nicht zu besorgen, dass sich das Landgericht rechtsfehlerhaft an - 3 - der Summe der Einzelstrafen orientiert hat. Ma337geblich f374r die Bemessung der Gesamtstrafe war ersichtlich das Gewicht des vom Angeklagten verwirklichten Gesamtunrechts. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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