BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 596/08 vom 11. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juni 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die im Fall II 13 der Urteilsgr374nde verh344ngte Ein-zelstrafe von einem Jahr und neun Monaten entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in f374nfzehn F344llen, davon in drei F344llen versucht handelnd, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge und mit einer Ver-fahrensr374ge. Die Sachr374ge f374hrt lediglich zum Wegfall einer Einzelfreiheitsstra-fe; im 334brigen bleibt das Rechtsmittel aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Januar 2009 erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten sechzehn Einzelfreiheits-strafen festgesetzt (UA S. 183), obwohl er nur wegen f374nfzehn Taten verurteilt ist. Die f374r den Fall II 13 der Urteilsgr374nde festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten war aufzuheben, weil der Angeklagte an dieser Tat nicht beteiligt war und er wegen dieser Tat nicht verurteilt ist (UA S. 176). 2 - 3 - Angesichts des Umstandes, dass der Schuldspruch zutreffend wegen f374nfzehn Taten ergangen ist, und angesichts des sich aus dem Gesamtzusam-menhang der Urteilsgr374nde ergebenden Unrechtsgehalts der Taten des Ange-klagten schlie337t der Senat aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe zu seinem Nach-teil von der fehlerhaften Festsetzung einer weiteren Einzelstrafe beeinflusst worden ist. 3 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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