BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 596/08 vom 11. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juni 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Teilfreispruch entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in neun F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachr374ge; er macht au337erdem hinsichtlich zweier F344lle ein Verfahrenshindernis geltend. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch entf344llt der Teilfreispruch. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in drei weiteren F344llen aus rechtlichen Gr374nden frei-gesprochen, da sich seine Beihilfehandlung zu den Taten Fall 4/5/6 und 9/10 rechtlich als eine Beihilfehandlung und nicht, wie angeklagt, als drei bzw. zwei selbst344ndige Beihilfehandlungen darstelle. In einem solchen Fall, in dem der gesamte angeklagte Sachverhalt erwiesen ist und nur eine andere konkurrenz- 2 - 3 - rechtliche Bewertung erf344hrt, kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht (BGHR StPO 247 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14; BGH NStZ-RR 2008, 316). Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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